Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher

Nach § 154 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher Beamtinnen und Beamte, die mit Zustellungen, Ladungen und Vollstreckungen betraut sind.

Dienstbehörde des Gerichtsvollziehers ist das Amtsgericht, bei dem er beschäftigt ist.

Unmittelbarer Dienstvorgesetzter des Gerichtsvollziehers ist der aufsichtführende Richter des Amtsgerichts.
Amtssitz des Gerichtsvollziehers ist in der Regel der Sitz seiner Dienstbehörde.

Gerichtsvollzieherbezirk ist der Amtsgerichtsbezirk. Sind bei einem Amtsgericht mehrere Gerichtsvollzieher beschäftigt, so weist der aufsichtführende Richter jedem von ihnen einen örtlich begrenzten Bezirk (Gerichtsvollzieherbezirk) zu.

Der Gerichtsvollzieher regelt seinen Geschäftsbetrieb nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen, soweit hierüber keine besonderen Bestimmungen bestehen.

Der Gerichtsvollzieher hält an seinem Amtssitz ein Geschäftszimmer. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Unterhaltung eines zweiten Geschäftszimmers außerhalb des Amtssitzes gestattet werden.

Gerichtsvollzieher haben mindestens zweimal in der Woche Sprechstunden abzuhalten. Der Gerichtsvollzieher übt sein Amt persönlich aus und darf die Ausführung eines Dienstgeschäftes keiner anderen Person übertragen, soweit nicht in Rechtsvorschriften etwas anderes bestimmt ist.

Bei der zugewiesenen Zwangsvollstreckung handelt der Gerichtsvollzieher selbstständig. Er unterliegt hierbei zwar der Aufsicht, aber nicht der unmittelbaren Leitung des Gerichts.

Bei jedem Amtsgericht ist eine Verteilungsstelle eingerichtet. Aufgabe der Verteilungsstelle ist es, Aufträge und sonstige für die Gerichtsvollzieher bestimmte Eingänge entgegenzunehmen und an den zuständigen Gerichtsvollzieher weiterzuleiten. Das Recht, dem Gerichtsvollzieher Aufträge unmittelbar zu erteilen, bleibt unberührt.

Das Bundes- und Landesrecht bestimmt, welche Dienstverrichtungen dem Gerichtsvollzieher obliegen und welches Verfahren dabei zu beachten ist.

Aufträge an den Gerichtsvollzieher zur Vollstreckung von Geldforderungen sind unter Verwendung des nach § 5 der Verordnung über das Formular für den Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher (GVFV) verbindlich zu nutzenden Formulars zu stellen. Einer Verwendung des Formulars bedarf es nicht für einen Auftrag, der ausschließlich die Zustellung eines Schriftstücks zum Inhalt hat (§ 1 Abs. 2 S. 1 GVFV).

Das Formular "Vollstreckungsauftrag an die Gerichtsvollzieherin/den Gerichtsvollzieher (PDF)"Öffnet sich in einem neuen Fenster finden Sie auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Justiz und Verbraucherschutz.

Der Gerichtsvollzieher ist u. a. zuständig, im Auftrag eines Beteiligten Zustellungen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in Strafsachen und in nichtgerichtlichen Angelegenheiten durchzuführen, soweit eine Zustellung auf Betreiben der Parteien zugelassen oder vorgeschrieben ist.

Für Zustellungen von Amts wegen ist der Gerichtsvollzieher zuständig, z. B. soweit ihm solche Zustellungen durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Verwaltungsanordnung übertragen sind.

Der Gerichtsvollzieher führt die Zwangsvollstreckung durch, soweit sie nicht den Gerichten zugewiesen ist. Zum Aufgabenbereich des Gerichtsvollziehers gehören insbesondere:

  1. die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in bewegliche körperliche Sachen durch Pfändung und Verwertung von Gegenständen;
  2. die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von beweglichen Sachen sowie zur Erwirkung der Herausgabe, Überlassung und Räumung von unbeweglichen Sachen (z. B. Wohnungen);
  3. die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen durch Einholung einer Vermögensauskunft des Schuldners;
  4. anlässlich der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen eine gütliche Erledigung der Sache durch Zahlungsvereinbarung zu versuchen;
  5. Auskünfte Dritter über das Vermögen des Schuldners einzuholen,
  6. die Anordnung der Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis.

Für die Tätigkeit des Gerichtsvollziehers, für die er nach Bundes- oder Landesrecht sachlich zuständig ist, werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach dem Gerichtsvollzieherkostengesetz erhoben.

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