Landgericht Kassel

Falsche Ärztin

Vorwurf des Mordes in fünf Fällen in Tateinheit mit unerlaubter Ausübung der Heilkunde und des versuchten Mordes in elf Fällen u.a.

Lesedauer:6 Minuten

Zu dem oben genannten Strafverfahren teile ich Ihnen in der Annahme Ihres Interesses mit, dass zwischenzeitlich die 6. große Strafkammer die Beweisaufnahme geschlossen und am 48. und 49. Hauptverhandlungstag am 04. bzw. 11. Mai 2022 die Schlussvorträge von Staatsanwaltschaft, Nebenklage und Verteidigung sowie das letzte Wort der Angeklagten entgegengenommen hat und nunmehr beabsichtigt, 

am Mittwoch, den 25.05.2022, 10.30 Uhr, Landgericht Kassel Saal D 130,

eine Entscheidung zu verkünden (die auch ein Urteil sein kann).

Hinsichtlich des Inhalts der Schlussvorträge, die gemäß §§ 171b Abs. 3 S. 2 i.V.m.171b Abs. 2 GVG unter Ausschluss der Öffentlichkeit gehalten wurden, wird seitens des Landgerichts Kassel keine Auskunft erteilt.

Für den 25.05.2022 ist ein Akkreditierungsverfahren für Pressevertreter nicht vorgesehen.

Der größte Sitzungssaal des Landgerichts, D 130 (Schwurgerichtssaal), bietet nach Aufhebung der Abstandsregelungen dem erwarteten Andrang der Öffentlichkeit ausreichend Platz.

Für den grundsätzlich öffentlichen Hauptverhandlungstermin am 25.05.2022 hat der Vorsitzende der zur Entscheidung berufenen Strafkammer eine sitzungspolizeiliche Verfügung erlassen. Diese lautet wie folgt:

„Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit der Verfahrensbeteiligten und Zuschauer sowie zur störungsfreien Abwicklung der Hauptverhandlung unter Wahrung des Öffentlichkeitsgrundsatzes ergehen gemäß § 176 GVG die nachfolgenden Anordnungen:

1. Platzvergabe

  1. Im Sitzungssaal stehen ohne den bisher erforderlichen Abstand wieder 65 Zuschauerplätze zur Verfügung. Davon sind die vorderen beiden Sitzreihen (26 Plätze) für Medienvertreter reserviert. Weitere 9 Plätze stehen im Bedarfsfall für Medienvertreter vor dem Zuschauerbereich im Sitzungssaal zur Verfügung. Diese Plätze im Bereich vor der Abtrennung zum Zuhörerbereich sind vorrangig für mit Ton-, Film- und Bildaufnahmen betraute Medienvertreter vorgesehen. Es werden Platzkarten ausgeteilt.
  2. Zuschauer und Medienvertreter haben Zugang durch den jeweils gekennzeichneten Eingang.
  3. Es dürfen nur so viele Zuschauer eingelassen werden, wie Sitzplätze vorhanden sind. Ein Sitzplatz darf nicht mit zwei Personen besetzt werden.
  4. Zuschauer erhalten in der Reihenfolge ihrer Ankunft vor dem Sitzungssaal Platzkarten und werden durch den für Zuschauer kenntlich gemachten Eingang eingelassen. Freiwerdende Sitzplätze werden weiteren Zuschauern zur Verfügung gestellt, die noch Einlass begehren.
  5. Die reservierten Medienplätze, die als solche jeweils gekennzeichnet sind, werden in der Reihenfolge des Eintreffens der Medienvertreter vergeben (Platzkarten). Medienvertreter haben sich auf Aufforderung durch Wachtmeister des Gerichts durch einen gültigen Presseausweis bzw. Ausweis einer Rundfunk- oder Fernsehanstalt im Sinne des Pressegesetzes oder einen sonstigen Nachweis ihrer journalistischen Tätigkeit zu legitimieren.
    Medienvertreter, die nicht in dem für sie reservierten Bereich Platz gefunden haben, werden wie Zuschauer eingelassen. Ggf. nicht besetzte Plätze für Medienvertreter können im Zuhörerbereich von Zuschauern belegt werden. Geregelt wird dies über Platzkarten.
  6. Die Reservierung von Plätzen für Medienvertreter soll die Öffentlichkeit gewährleisten. Die gewählte Anzahl der reservierten Plätze für Medienvertreter im Verhandlungssaal beruht dabei auf einer etwa hälftigen Verteilung der Sitzplatzkapazitäten zwischen Medienvertretern und Zuschauern und trägt damit dem Öffentlichkeitsgrundsatz nach § 169 Absatz 1 Satz 1 GVG Rechnung. Für die Sitzplatzvergabe nach der Reihenfolge des Eintreffens ist ermessensleitend, dass alle Medienvertreter und alle Zuschauer bei der Sitzplatzvergabe die gleichen Chancen haben sollen.

2. Presse-, Funk- und Fernsehberichterstattung

  1. Ton-, Film- und Bildaufnahmen sind vor Beginn der Sitzung im Sitzungssaal im Bereich vor der Abtrennung zum Zuhörerbereich möglich. Bei eventuellen Aufnahmen der Angeklagten im Saal ist deren Gesicht unkenntlich zu machen (pixeln). Die Persönlichkeitsrechte von Zuschauern sind bei Aufnahmen zu wahren. Die Aufnahmen im Sitzungssaal sind mit dem Aufruf der Sache zu beenden.
  2. Für die Positionierung der Kameras und während der Aufnahmen ist den Anweisungen der Wachtmeister Folge zu leisten. Der Aufenthalt ist unter Wahrung des Sicherheitsabstands zu den Verfahrensbeteiligten nur im Bereich vor der Abtrennung zum Zuschauerraum zulässig. Die Aufnahmegeräte sind anschließend für die Dauer der Verhandlung aus dem Sitzungssaal zu verbringen.
  3. Personen zur Fertigung der Ton-, Film- und Bildaufnahmen nach II.1. erhalten hierzu Zugang über den Eingang zum Sitzungssaal für Prozessbeteiligte.
  4. Bild-, Film- und Tonaufnahmen von der Hauptverhandlung sind nicht gestattet.

3. Sonstiges

  1. Mobiltelefone sind vor dem Betreten des Sitzungssaales abzuschalten. Das gleiche gilt während der Hauptverhandlung bezüglich Funkverbindungen/Internetverbindungen von sonstigen Geräten (Flugmodus). Während der Verhandlung dürfen mobile Computer und sonstige internetfähige Kommunikationsgeräte im Sitzungssaal ausschließlich im Offline-Modus sein. Das Telefonieren und sonstiges Versenden von Nachrichten, das Abrufen von Daten sowie jegliche Nutzung des Internets sind während der Verhandlung nicht gestattet.
  2. Zuschauer und Medienvertreter müssen aus Gründen des Infektionsschutzes eine Mund-Nase-Bedeckung (medizinische Maske) tragen. Gesichtsverhüllungen sind für die Angeklagte sowie für Beweispersonen grundsätzlich untersagt (§ 176 Abs. 2 Satz 1 GVG), eine Maskentragung aus Infektionsschutzgründen ist im Termin am 25.5.2022 abstandsbedingt aber gestattet. Den übrigen Verfahrensbeteiligten ist das Tragen von Mund-Nase-Bedeckungen freigestellt (§ 176 Abs. 2 Satz 2 GVG). Abweichende Regelungen unterliegen der Anordnung des Vorsitzenden im Einzelfall.
  3. Abweichende und weitere Anordnungen des Vorsitzenden nach § 176 Abs. 1 GVG bleiben situationsbezogen im Einzelfall vorbehalten.“

Demnach ist unverändert ausdrücklich keine Akkreditierung von Pressevertretern vorgesehen. 

Es wird allerdings darum gebeten, dass die Pressevertreter besonderes Augenmerk auf die Einhaltung der pressespezifischen Anordnungen legen.

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