Die Teilnahme am EGB-Abrufverfahren bietet wesentliche Vorteile. Wege zum Grundbuchamt zwecks Grundbucheinsicht entfallen; einige Eingaben und Mausklicks genügen, bereits nach wenigen Augenblicken wird der aktuelle Grundbuchinhalt am Bildschirm angezeigt und kann ausgedruckt werden. Umfassende technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen gewährleisten, dass unbefugte Einsichtnahmen oder fehlerhafte Inhaltsübermittlungen ausgeschlossen sind.
Da Einsichtnahmen in das Grundbuch nach der gesetzlichen Regelung die Wahrnehmung eines berechtigten Interesses voraussetzen (§ 12 Grundbuchordnung), steht das Elektronische Grundbuch nur zugelassenen Verfahrensteilnehmern zur Verfügung. Das Zulassungsverfahren, die Zulassungsvoraussetzungen und einige besondere Fallgestaltungen sind nachstehend beschrieben.
Zulassungsverfahren
Für die Zulassung von Teilnehmern zum Automatisierten Abrufverfahren ist der Präsident des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main zuständig.
Die verschiedenen Zulassungsvarianten
Grundsätzlich ist zwischen zwei Zulassungsvarianten zu unterscheiden.
Zum "uneingeschränkten Abrufverfahren" können nur bestimmte Personen und Stellen zugelassen werden, nämlich
- Notare,
- öffentlich bestellte Vermessungsingenieure,
- Gerichte und Behörden.
Dagegen steht das "eingeschränkte Abrufverfahren" grundsätzlich jedem Interessenten offen, insbesondere
- Rechtsanwälten,
- Banken,
- Sparkassen,
- Bausparkassen,
- Versicherungen und
- Energieversorgungsunternehmen.
Hier darf die Grundbucheinsicht gemäß § 133 Abs. 4 der Grundbuchordnung i.V.m. § 82 Abs. 2 der Grundbuchverfügung nur für den Fall eigener dinglicher Berechtigung an einem Grundstück, Erbbaurecht oder Gebäudeeigentum, mit Zustimmung des Eigentümers oder für Maßnahmen der Zwangsvollstreckung erfolgen. Das Vorliegen eines dieser Umstände ist durch Ausfüllen einer Bildschirmmaske in einer sogenannten "Darlegungserklärung" zu versichern.
Auch den Teilnehmern am eingeschränkten Abrufverfahren steht der Grundbuchinhalt ohne inhaltliche oder technische Einschränkung zur Verfügung.
Die Antragstellung
Das Zulassungsverfahren beginnt mit der Antragstellung.
Neben dem Namen des Antragstellers und seiner Adresse ist die Benennung eines Ansprechpartners sowie dessen Telefon- und Faxnummer erforderlich. Außerdem sollten Sie eine E-Mail-Adresse angeben, da Ihnen auf diesem Weg eine Aufstellung der von Ihnen durchgeführten Abrufe (Einzelabrufnachweis) übermittelt wird.