Das Automatisierte Abrufverfahren

Das "Automatisierte Abrufverfahren" nach §§ 133 ff. der GrundbuchO ermöglicht zugelassenen Teilnehmern die unmittelbare Online-Einsicht in das Elektronische Grundbuch über PC von ihren Arbeitsplätzen aus.

Die Teilnahme am EGB-Abrufverfahren bietet wesentliche Vorteile. Wege zum Grundbuchamt zwecks Grundbucheinsicht entfallen; einige Eingaben und Mausklicks genügen, bereits nach wenigen Augenblicken wird der aktuelle Grundbuchinhalt am Bildschirm angezeigt und kann ausgedruckt werden. Umfassende technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen gewährleisten, dass unbefugte Einsichtnahmen oder fehlerhafte Inhaltsübermittlungen ausgeschlossen sind.

Da Einsichtnahmen in das Grundbuch nach der gesetzlichen Regelung die Wahrnehmung eines berechtigten Interesses voraussetzen (§ 12 Grundbuchordnung), steht das Elektronische Grundbuch nur zugelassenen Verfahrensteilnehmern zur Verfügung. Das Zulassungsverfahren, die Zulassungsvoraussetzungen und einige besondere Fallgestaltungen sind nachstehend beschrieben.

Zulassungsverfahren

Für die Zulassung von Teilnehmern zum Automatisierten Abrufverfahren ist der Präsident des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main zuständig.

Die verschiedenen Zulassungsvarianten

Grundsätzlich ist zwischen zwei Zulassungsvarianten zu unterscheiden.

Zum "uneingeschränkten Abrufverfahren" können nur bestimmte Personen und Stellen zugelassen werden, nämlich

  • Notare,
  • öffentlich bestellte Vermessungsingenieure,
  • Gerichte und Behörden.

Dagegen steht das "eingeschränkte Abrufverfahren" grundsätzlich jedem Interessenten offen, insbesondere

  • Rechtsanwälten,
  • Banken,
  • Sparkassen, 
  • Bausparkassen,
  • Versicherungen und
  • Energieversorgungsunternehmen.

Hier darf die Grundbucheinsicht gemäß § 133 Abs. 4 der Grundbuchordnung i. V. m. § 82 Abs. 2 der Grundbuchverfügung nur für den Fall eigener dinglicher Berechtigung an einem Grundstück, Erbbaurecht oder Gebäudeeigentum, mit Zustimmung des Eigentümers oder für Maßnahmen der Zwangsvollstreckung erfolgen. Das Vorliegen eines dieser Umstände ist durch Ausfüllen einer Bildschirmmaske in einer sogenannten "Darlegungserklärung" zu versichern.

Auch den Teilnehmern am eingeschränkten Abrufverfahren steht der Grundbuchinhalt ohne inhaltliche oder technische Einschränkung zur Verfügung.

Die Antragstellung

Das Zulassungsverfahren beginnt mit der Antragstellung.

Neben dem Namen des Antragstellers und seiner Adresse ist die Benennung eines Ansprechpartners sowie dessen Telefon- und Faxnummer erforderlich. Außerdem sollten Sie eine E-Mail-Adresse angeben, da Ihnen auf diesem Weg eine Aufstellung der von Ihnen durchgeführten Abrufe (Einzelabrufnachweis) übermittelt wird.

Prüfung durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts

Nach Eingang des Antrags erfolgt die eigentliche Zulassungsprüfung. Voraussetzungen für die Zulassung sind (§ 133 Abs. 2 Satz 3 GBO):

  • Angemessenheit des Automatisierten Abrufverfahrens wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder ihrer besonderen   Eilbedürftigkeit
  • Einhaltung der Grundsätze einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung

Das Vorliegen dieser Voraussetzungen müssen die Teilnehmer bereits im Antrag versichern.

Sozietäten

In Hessen werden Notare sowie Rechtsanwaltssozietäten, denen auch Notare angehören, sowohl zum eingeschränkten als auch zum uneingeschränkten Abrufverfahren zugelassen mit der Maßgabe, dass das uneingeschränkte Abrufverfahren nur in notariellen Angelegenheiten genutzt werden darf.

Diese Art der Zulassung ermöglicht es, auch in den Fällen, in denen Sie nicht als Notar oder im Auftrag eines Notars tätig werden, das Elektronische Grundbuch zu nutzen, ohne hierfür einen weiteren gebührenpflichtigen Anschluss einrichten zu müssen. Uneingeschränktes und eingeschränktes Abrufverfahren stehen dann alternativ zur Verfügung.

Mehrkosten gegenüber der Zulassung zu nur einer Variante entstehen nicht.

Gebühren

Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften (ERVGBG) zum 01. Oktober 2009 werden die Grundbuchabrufgebühren deutlich vereinfacht und nach der Justizverwaltungskostenordnung erhoben:

Die einmalige Einrichtungsgebühr für Teilnehmer am eingeschränkten Abrufverfahren  
(§ 133 Abs. 4 Satz 3 GBO) beträgt 50,00 EUR. 
Die Einrichtung (Zulassung) in weiteren Bundesländern erfolgt gebührenfrei. In einigen Ländern ist die Teilnahme jedoch nur mit einem gültigen Zertifikat möglich, wofür gesonderte Gebühren erhoben werden können.

Für jeden Abruf von Daten eines Grundbuchblattes beträgt die Gebühr 8,00 EUR  
Eine Ermäßigung für Folgeabrufe (erneute Aufrufe eines Grundbuchblattes innerhalb von sechs Monaten) wird nicht mehr gewährt.

Eine monatliche Grundgebühr wird nicht mehr erhoben.
Der Abruf von Daten aus Hilfsverzeichnissen (Aktualitätsnachweis, Markentabelle/Offene Anträge, Flurstücks- und Eigentümerverzeichnis) ist gebührenfrei.

Abweichende Gebührenvereinbarungen können nicht mehr getroffen werden, bestehende Vereinbarungen werden zum 01. Oktober 2009 unwirksam.

Behörden des Bundes und der Länder werden gemäß § 2 JVKostG auslagen- und gebührenfrei zum Abrufverfahren zugelassen.