Anblick von hinten: ein kleines Kind geht zwischen seinen Eltern her und wird von beiden an der Hand gehalten.

Familie und Vormundschaft

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Eine Adoption, d. h. eine Annahme als Kind, ist die Begründung eines rechtlichen Eltern-Kind-Verhältnisses durch gerichtlichen Beschluss.

Eine Person nimmt ein Kind als sein Eigenes an und tritt dabei in die Stellung der Eltern ein. Der Annehmende übernimmt alle Rechte und Pflichten. Eine Adoption ist in unterschiedlichen Konstellationen möglich. Es können minderjährige und volljährige Kinder sowie Stiefkinder adoptiert werden. Ein Ehepaar nimmt ein Kind gemeinschaftlich an. Für eine Adoption ist ein notariell beurkundeter Antrag des Annehmenden an das Familiengericht erforderlich, in dessen Bezirk der Annehmende seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Unter Auslandsehesachen versteht man insbesondere die Verfahren zur Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses nach § 1309 Abs. 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und die Verfahren nach § 107 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) zur Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen, unter anderem ausländischer Scheidungen.

Eine Ehe (verschieden- oder gleichgeschlechtlich) kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Das wird dann vermutet, wenn die Ehegatten mehr als ein Jahr getrennt leben und beide geschieden werden wollen oder wenn nur ein Ehegatte die Scheidung will und die Ehegatten drei Jahre getrennt gelebt haben.

Die örtliche Zuständigkeit für die Scheidung richtet nach § 122 FamFG. Ausschließlich zuständig in folgender Reihenfolge ist:

  1. das Gericht, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit allen gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
  2. das Gericht, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit einem Teil der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern bei dem anderen Ehegatten keine gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben;
  3. das Gericht, in dessen Bezirk die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt gehabt haben, wenn einer der Ehegatten bei Eintritt der Rechtshängigkeit im Bezirk dieses Gerichts seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
  4. das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
  5. das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
  6. in den Fällen des § 98 Abs. 2 das Gericht, in dessen Bezirk der Ehegatte, der im Zeitpunkt der Eheschließung das 16., aber nicht das 18. Lebensjahr vollendet hatte, seinen Aufenthalt hat;
  7. das Amtsgericht Schöneberg in Berlin.

Zusammen mit der Ehescheidung muss im Normalfall der Versorgungsausgleich geregelt werden. Hierbei werden die während der Ehe erwirtschafteten Ansprüche der Ehegatten auf Altersversorgung ermittelt, verglichen und jeweils hälftig geteilt.

Auf Antrag können gemeinsam mit der Ehescheidung noch weitere Regelungen zu Streitpunkten erfolgen. Solche sogenannten Folgesachen können sein:

  • Regelung des Unterhaltes von Ehegatten und Kindern
  • Regelung der elterlichen Sorge und des Umgangs
  • Regelung des Zugewinnausgleichs, sofern die Ehepartner im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben, was immer dann der Fall ist, wenn man keinen anderen Güterstand beim Notar vereinbart hat. Zur Berechnung eines eventuellen Zugewinnausgleichsanspruches wird das Anwachsen des Vermögens jedes Ehegatten zwischen dem Tag der Eheschließung und dem Tag der Zustellung des Scheidungsantrages ermittelt. Derjenige Ehegatte, der den höheren Wertzuwachs hat, muss die Hälfte davon dem Anderen auszahlen.
  • Regelung der Rechte an der Ehewohnung und an den Haushaltsgegenständen. Sofern eine Aufteilung der Haushaltsgegenstände noch nicht erfolgt ist und/oder Streit über die frühere gemeinsame Wohnung besteht, kann dies ebenfalls zusammen mit der Ehescheidung geregelt werden.

Unter elterlicher Sorge versteht man die Pflicht und das Recht, für ein minderjähriges Kind zu sorgen. Sie umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).

Die elterliche Sorge beginnt mit der Geburt eines Kindes und endet rechtlich mit dessen Volljährigkeit.

Die elterliche Sorge steht miteinander verheirateten Elternteilen grundsätzlich gemeinsam zu. Bei unverheirateten Eltern steht der Kindesmutter die alleinige elterliche Sorge zu. In diesem Fall kann das gemeinsame Sorgerecht durch die Abgabe einer Sorgeerklärung (§ 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB), eine Heirat der Eltern (§ 1626a Abs. 1 Nr. 2 BGB) oder durch den Antrag eines Elternteils beim Familiengericht begründet werden (§ 1626a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BGB).

Die gemeinsame elterliche Sorge besteht nach einer Trennung fort. Auf Antrag kann das Familiengericht einem Elternteil das alleinige Sorgerecht übertragen, wenn entsprechende Gründe hierfür vorliegen.

Scheitert eine Beziehung und können sich die Partner nicht einigen, steht es ihnen frei, gerichtliche Entscheidungen der Familiengerichte herbeizuführen. Familiengerichte sind Abteilungen der Amtsgerichte, denen spezielle Aufgaben im Zusammenhang mit der Regelung von Familienkonflikten übertragen worden sind. Die Familiengerichte sind nicht nur zuständig für Ehescheidungen und die Regelung von Unterhaltsansprüchen, sondern vor allem auch für die Regelungen im Zusammenhang mit minderjährigen Kindern.

Zum Teil besteht bei dem Familiengericht Anwaltszwang, d. h. die Beteiligten müssen sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Dies ist u. a. für einen Antrag auf Ehescheidung erforderlich, aber auch bei Unterhaltsregelungen und bei der Regelung des Zugewinnausgleichs. Da die Familiengerichte keine Rechtsberatung durchführen dürfen, empfiehlt sich vor einem Antrag ans Gericht in jedem Fall eine rechtliche Beratung durch eine Fachanwältin/einen Fachanwalt für Familienrecht.

Die Familiengerichte nehmen vielfältige Aufgaben wahr, wie z. B.: Ehescheidungen oder Unterhaltsverfahren.

Mit dem Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen (Gewaltschutzgesetz) soll in erster Linie ein wirksames und schnelles Verfahren bei Gewalt im Nahbereich (Beziehung, Ehe, Familie, Nachbarschaft) angeboten werden.

Davon umfasst sind alle vorsätzlichen und widerrechtlichen Verletzungen des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit einer anderen Person. Ebenso können auch Nachstellungen (Stalking), Telefonterror oder die Androhung einer Verletzung geahndet werden.

Zuständig für Gewaltschutzsachen ist immer das Familiengericht, auch wenn keine Verwandtschaft oder Partnerschaft zwischen den Beteiligten besteht. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Antragsgegners oder nach dem Tatort.

Niemand muss hinnehmen, dass sie oder er im häuslichen Umfeld Opfer von Gewalt wird. Sofern z. B. in einer Beziehung ein Partner gegen den Anderen Gewalt anwendet, ihn bedroht oder ihn verfolgt (Stalking) kann das Familiengericht auf Antrag Regelungen treffen, um dies zu verhindern (sog. Gewaltschutzverfahren). Zum Schutz des Opfers kann angeordnet werden, dass diesem die Wohnung überlassen wird. Zusätzlich kann dem Täter verboten werden, die Wohnung zu betreten. Zudem kann dem Täter untersagt werden, sich dem Opfer zu nähern oder in anderer Form mit ihm Kontakt aufzunehmen. Verstößt der Täter gegen eine solche familiengerichtliche Anordnung kann er sich strafbar machen.

Bei Ehepartnern kann das Familiengericht weiterhin einem Ehegatten die Ehewohnung zur alleinigen Benutzung zuweisen. In diesen Verfahren auf Wohnungszuweisung besteht, ebenso wie in den Gewaltschutzverfahren, kein Anwaltszwang, d. h. jeder kann den Antrag selbst beim Familiengericht stellen.

Zuständig für Gewaltschutzsachen ist immer das Familiengericht, unabhängig davon, ob es sich bei den Beteiligten um Verwandte oder Eheleute handelt.

Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Antragsgegners oder nach dem Tatort.

Die Bundesrepublik Deutschland ist Vertragsstaat mehrerer internationaler Übereinkommen, die für die Lösung von Kindschaftskonflikten mit internationalem Bezug Regelungen vorsehen, u. a. das Haager Kindesentführungsübereinkommen. Dieses hat das Ziel, Kinder vor den nachteiligen Folgen eines widerrechtlichen Verbringens in einen anderen Vertragsstaat oder eines Zurückhaltens dort zu schützen (HKÜ).

Zuständig für die Verfahren im Falle einer Kindesentführung vom Ausland nach Deutschland ist jeweils das Familiengericht, in dessen Bezirk ein Oberlandesgericht seinen Sitz hat, in Hessen also das Familiengericht bei dem Amtsgericht Frankfurt am Main. Weitere Informationen hält das Bundesamt der JustizÖffnet sich in einem neuen Fenster als zentrale Behörde für internationale Sorgerechtskonflikte bereit.

Leben die Eltern eines Kindes nicht zusammen, dann haben sowohl das Kind als auch der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, ein Recht auf Umgang miteinander. Dadurch soll die Verbindung zwischen dem Kind und seinem Elternteil erhalten bleiben. Können sich die Eltern über die Ausgestaltung des Umgangs nicht einigen, kann das Familiengericht eine Entscheidung dazu treffen. Dies gilt auch dann, wenn die Kinder in einer Einrichtung oder bei Pflegeeltern leben und die Eltern ihre Kinder sehen wollen, dies aber z. B. vom Vormund abgelehnt wird.

Weiteren Bezugspersonen des Kindes, wie z. B. Geschwistern, Stiefeltern und Großeltern, kann ebenfalls ein Umgangsrecht zustehen. Bei Streitigkeiten kann in diesen Fällen das Familiengericht den Umgang regeln.

Wer nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen kann, hat gegebenenfalls einen Unterhaltsanspruch. Voraussetzung ist zunächst, dass es ein Unterhaltsverhältnis gibt. 

Wenn die Eltern eines minderjährigen Kindes gestorben, nicht auffindbar oder geschäftsunfähig sind, wird dem Kind ein Vormund bestellt, der an Stelle der Eltern die elterliche Sorge ausübt. Eine Vormundbestellung wird auch dann erforderlich, wenn den Eltern durch das Familiengericht die elterliche Sorge entzogen wurde.

Der Vormund hat die Aufgabe, für das Kind zu sorgen und tritt insoweit an die Stelle der Eltern. Zum Vormund können natürliche Personen oder das Jugendamt bzw. ein Vormundschaftsverein bestellt werden.

Für Vormundschaften ist das Familiengericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Kind zurzeit der Anordnung bzw. des Eintritts der Vormundschaft, seinen Wohnsitz/Aufenthalt hat.

Wird die Anordnung einer Vormundschaft über Geschwister erforderlich, die in den Bezirken verschiedener Vormundschaftsgerichte ihren Wohnsitz/Aufenthalt haben, so ist das Gericht zuständig, bei dem bereits für eines der Kinder eine Vormundschaft geführt wird. Anderenfalls ist dasjenige Gericht für alle Geschwister maßgebend, in dessen Bezirk das jüngste Kind seinen Wohnsitz/Aufenthalt hat.