Mit Insolvenz wird der Zustand bezeichnet, in dem ein Schuldner die Zahlungsverpflichtungen gegenüber seinen Gläubigern nicht mehr erfüllen kann. Es kommt hier akute oder drohende Zahlungsunfähigkeit ebenso wie eine Überschuldung in Betracht.
Insolvenzverfahren dienen der gemeinschaftlichen Befriedigung aller Gläubiger in einem geordneten Ablauf unter gerichtlicher Aufsicht.
Ein vom Gericht eingesetzter Insolvenzverwalter verwaltet und verwertet das noch vorhandene Vermögen des Schuldners und verteilt nach Abschluss der Verwertung die ihm zur Verfügung stehenden Barmittel anteilig auf alle Insolvenzgläubiger.
Auf Antrag eines Gläubigers oder des Schuldners selbst kann beim Insolvenzgericht ein Insolvenzverfahren eingeleitet werden. Die Insolvenzgründe (Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung) und deren Voraussetzungen sind in den §§ 17 - 19 der Insolvenzordnung abschließend aufgeführt.
Örtlich zuständig ist ausschließlich das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Liegt der Mittelpunkt einer zum Zeitpunkt der Antragstellung noch ausgeübten selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit an einem anderen Ort, so ist ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk dieser Ort liegt.