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Insolvenz

Mit Insolvenz wird der Zustand bezeichnet, in dem ein Schuldner die Zahlungsverpflichtungen gegenüber seinen Gläubigern nicht mehr erfüllen kann. Es kommt hier akute oder drohende Zahlungsunfähigkeit ebenso wie eine Überschuldung in Betracht.

Insolvenzverfahren dienen der gemeinschaftlichen Befriedigung aller Gläubiger in einem geordneten Ablauf unter gerichtlicher Aufsicht.
Ein vom Gericht eingesetzter Insolvenzverwalter verwaltet und verwertet das noch vorhandene Vermögen des Schuldners und verteilt nach Abschluss der Verwertung die ihm zur Verfügung stehenden Barmittel anteilig auf alle Insolvenzgläubiger.
Auf Antrag eines Gläubigers oder des Schuldners selbst kann beim Insolvenzgericht ein Insolvenzverfahren eingeleitet werden. Die Insolvenzgründe (Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung) und deren Voraussetzungen sind in den §§ 17 - 19 der Insolvenzordnung  abschließend aufgeführt.

Örtlich zuständig ist ausschließlich das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Liegt der Mittelpunkt einer zum Zeitpunkt der Antragstellung noch ausgeübten selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit an einem anderen Ort, so ist ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk dieser Ort liegt.

Unter das Regelinsolvenzverfahren fallen alle juristische Personen und Personengesellschaften sowie natürliche Personen, Selbständige oder ehemals Selbständige, deren Vermögensverhältnisse nicht überschaubar sind (mehr als 19 Gläubiger) und gegen die Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen.

Schuldner in einem Verbraucherinsolvenzverfahren kann nur eine natürliche Person sein. Voraussetzung für ein gerichtliches Verbraucherinsolvenzverfahren ist zwingend der außergerichtliche Schuldenbereinigungsversuch, der mit einer zugelassenen Schuldnerberatungsstelle durchgeführt werden kann.
Erst nach Scheitern der außergerichtlichen Schuldenbereinigung darf ein Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens bei Gericht gestellt werden.

Hierfür ist zwingend der amtliche Vordruck (siehe "Formulare und Merkblätter"zu verwenden.

Unter Umständen kann das Gericht nochmals einen Schuldenbereinigungsversuch vornehmen. Scheitert auch dieser, wird das vereinfachte Insolvenzverfahren eingeleitet.

Ist der Schuldner eine natürliche Person, kann er einen Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung stellen. Um Restschuldbefreiung zu erhalten, muss der Schuldner eine Wohlverhaltensperiode durchlaufen. Während der Wohlverhaltensperiode muss  der Schuldner seine pfändbaren Beträge aus Arbeitseinkommen an den gerichtlich bestellten Treuhänder abtreten und gesetzlich festgelegte Pflichten erfüllen. Die abgetretenen Beträge verteilt der Treuhänder an die Insolvenzgläubiger.
Im Anschluss an die Wohlverhaltensperiode entscheidet das Gericht, ob der Schuldner durch Erteilung der Restschuldbefreiung von den restlichen Verbindlichkeiten befreit wird.

Ist ein Nachlass überschuldet, so kann ein Nachlassinsolvenzverfahren durchgeführt werden.

Über das Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft kann ebenfalls ein Insolvenzverfahren durchgeführt werden. 

Nach §§ 4 a ff InsO können dem Schuldner, der eine natürliche Person ist, zur Erlangung der Restschuldbefreiung, die Kosten des gerichtlichen Verfahrens für die Dauer des Insolvenzverfahrens und der Wohlverhaltensperiode im Restschuldbefreiungsverfahren seitens der Staatskasse gestundet werden.
Kostenstundung kann nur erfolgen, wenn der Schuldner auch Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung gestellt und seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis für die Dauer der Wohlverhaltensperiode an einen Treuhänder abgetreten hat.
Da die Gewährung der Kostenstundung vom Umfang des Vermögens des Schuldners abhängt, hat er in seinem Antrag darzulegen, dass sein Vermögen nicht ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken.
Über die Gewährung der Kostenstundung entscheidet das Insolvenzgericht.

Insolvenzbekanntmachungen

Öffentliche Bekanntmachungen, die nach der Insolvenzordnung vorzunehmen sind, wenn ein Insolvenzverfahren bei Gericht beantragt worden ist, erfolgen auf einer zentralen Veröffentlichungsform. Das sind zum Beispiel:

  • die Anordnung und Aufhebung von Sicherungsmaßnahmen durch das Gericht
  • der Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens
  • die Entscheidung über die Aufhebung oder die Einstellung des Insolvenzverfahrens
  • Beschlüsse über die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters, Treuhänders und der Mitglieder des Gläubigerausschusses
  • Terminbestimmungen
  • Ankündigung der Restschuldbefreiung
  • Erteilung oder Versagung der Restschuldbefreiung
  • Abweisung mangels Masse

Die Möglichkeit, die auf Grund der Insolvenzordnung vorzunehmenden Bekanntmachungen im Internet zu veröffentlichen, ist durch § 9 Abs. 2 Insolvenzordnung in Verbindung mit § 2 der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet vom 12. Februar 2002 (BGBl. I S. 677) für die Bundesländer geschaffen worden.