Laptop, auf dem zwei Hände Text eingeben.

Elektronisches Grundbuch

In der Zeit von Herbst 2000 bis Herbst 2004 wurden die Hessischen Grundbuchämter auf elektronische Grundbuchführung umgestellt. Alle Papiergrundbücher wurden dabei in elektronische Form überführt.

Das Elektronische Grundbuch steht den Mitarbeitern in den Grundbuchämtern für die Sachbearbeitung unmittelbar am PC zur Verfügung. Neue Eintragungen erfolgen nicht mehr auf Papier, sondern elektronisch. Sie sind schon kurz darauf abrufbar.

Seit Ende 2008 ist das automatisierte Grundbuchabrufverfahren in Hessen über das Internet verfügbar. Damit sind die Online-Einsicht in das Elektronische Grundbuch sowie Ausdrucke wesentlich schneller und komfortabler von jedem Arbeitsplatz möglich. Für Neuanwender gilt:

Das "uneingeschränkte Abrufverfahren" steht Behörden und insbesondere Notaren zur Verfügung. 
Weiteren Interessenten - etwa Rechtsanwälten, Banken und Versicherungen - kann unter Beachtung zusätzlicher Anforderungen wie der jeweils erforderlichen Darlegung eines berechtigten Interesses ebenfalls die Teilnahme am "eingeschränkten" Automatisierten Abrufverfahren ermöglicht werden. 
Den Zugang zum Verfahren erhalten ausschließlich berechtigte Nutzer.

Wartungshinweis

Derzeit sind keine Wartungsarbeiten vorgesehen.

Verfahrenssupport für fachliche Fragen zur Anwendung oder bei Problemen im Rahmen der Benutzeradministration

Fachgebiet Registerverfahren

IT-Stelle der hessischen Justiz

Friedrich-Ebert-Straße 28
61118 Bad Vilbel

Verfahrenssupport bei technischen Problemen hinsichtlich Erreichbarkeit oder Verfügbarkeit des EGB-Zentralsystems bei Verbindungsaufnahme oder im Verfahrensbetrieb

User-Help-Desk

Hessische Zentrale für Datenverarbeitung (HZD)

Die Inanspruchnahme des Supports verursacht keine gesonderten Kosten.

Sehr geehrte Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Automatisierten Abrufverfahren SolumWEB,

Der Zugang zum Verfahren ist über diese Internetseite (Zugang zum Verfahren) oder direkt über https://awp.hessen.deÖffnet sich in einem neuen Fenster möglich.

Wir haben für Sie die wichtigsten Neuerungen des Zugangs zum Verfahren SolumWEB in dem Dokument „Änderungen Landesportal“ zusammengestellt.

Für Rückfragen stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Zentralen User Help Desk (ZUHD) der IT-Stelle der hessischen Justiz (Kontaktdaten siehe oben) zur Verfügung.

Beschreibung

Datei ist nicht barrierefrei.

In der Zeit von Herbst 2000 bis Herbst 2004 wurden die Hessischen Grundbuchämter auf elektronische Grundbuchführung umgestellt. Alle Papiergrundbücher wurden dabei in elektronische Form überführt.           

Das "Automatisierte Abrufverfahren" nach §§ 133 ff. der GrundbuchO ermöglicht zugelassenen Teilnehmern die unmittelbare Online-Einsicht in das Elektronische Grundbuch über PC von ihren Arbeitsplätzen aus.           

Bei SolumWEB handelt es sich um ein webbrowserbasiertes und portalgestütztes Verfahren. Externe Kunden aus dem Internet greifen dabei über das Hessenportal zu, Kunden aus dem Landesintranet steht der Zugang über das Mitarbeiterportal zur Verfügung. Die entsprechenden Verknüpfungen für das Verfahren erscheinen in den jeweiligen Portalen nach Zulassung automatisch.

Das neue Verfahren eröffnet auch die Möglichkeit, im Rahmen einer Gruppenadministration beliebig viele Nutzer einer gemeinsamen Kundenkennung selbst zu verwalten um somit flexibel auf evtl. Personalwechsel reagieren zu können.

Erläuterungen

 (nur im Eingeschränkten Abrufverfahren)

Gemäß § 133 Absatz 4 Grundbuchordnung haben Teilnehmer am Eingeschränkten Automatisierten Abrufverfahren "durch Verwendung elektronischer Zeichen zu versichern", dass einer der im Gesetz genannten Umstände vorliegt, der sie zu einer Grundbucheinsicht im Online-Verfahren berechtigt.

Erläuterung zur Bildschirmmaske:

Das Eingabefeld "Darlegungserklärung" bietet Ihnen eine Auswahl der nach der gesetzlichen Regelung (§ 133 Abs. 7 Grundbuchordnung) vorgesehenen Einsichtsberechtigungen an. Dabei handelt es sich um:

  • Dingliche Berechtigung
  • Versorgungsunternehmen §86a GBV
  • Zustimmung des Eigentümers 
  • Zwangsvollstreckung.

Unter "Aktenzeichen" sollten Sie sodann das Ihrem Vorgang zugeordnete Aktenzeichen oder eine sonst geeignetes Kürzel eingeben, das Sie in die Lage versetzt, die Grundbucheinsicht auch nachträglich noch eindeutig zuzuordnen. Dem Aktenzeichen kann z.B. auch ein Bearbeiterkürzel nachgestellt werden. Sie sollten diese Eingaben stets sehr sorgfältig vornehmen, um bei Überprüfung der Abrechnungen oder im Falle nachträglicher Überprüfung der Einsichtsberechtigung Zuordnungsprobleme zu vermeiden.

Eine Grundbucheinsicht oder der Ausdruck eines Grundbuchblatts ist erst nach vollständigem Ausfüllen der Darlegungsmaske möglich.

§ 133

(1) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung der Daten aus dem maschinell geführten Grundbuch durch Abruf ermöglicht, ist zulässig, sofern sichergestellt ist, dass

  1. der Abruf von Daten die nach den oder auf Grund der §§ 12 und 12a zulässige Einsicht nicht überschreitet und
  2. die Zulässigkeit der Abrufe auf der Grundlage einer Protokollierung kontrolliert werden kann.

(2) Die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens nach Absatz 1 bedarf der Genehmigung durch die Landesjustizverwaltung. Die Genehmigung darf nur Gerichten, Behörden, Notaren, öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren, an dem Grundstück dinglich Berechtigten, einer von dinglich Berechtigten beauftragten Person oder Stelle, der Staatsbank Berlin sowie für Zwecke der maschinellen Bearbeitung von Auskunftsanträgen (Absatz 4), nicht jedoch anderen öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten erteilt werden. Sie setzt voraus, dass

  1. diese Form der Datenübermittlung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen dinglich Berechtigten wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist,
  2. auf Seiten des Empfängers die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung eingehalten werden und
  3. auf Seiten der grundbuchführenden Stelle die technischen Möglichkeiten der Einrichtung und Abwicklung des Verfahrens gegeben sind und eine Störung des Geschäftsbetriebes des Grundbuchamtes nicht zu erwarten ist.

(3) Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen weggefallen ist.  Sie kann widerrufen werden, wenn die Anlage missbräuchlich benutzt worden ist. Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag oder eine Verwaltungsvereinbarung kann in den Fällen der Sätze 1 und 2 gekündigt werden. In den Fällen des Satzes 1 ist die Kündigung zu erklären.

(4) Im automatisierten Abrufverfahren nach Absatz 1 können auch Anträge auf Auskunft aus dem Grundbuch (Einsichtnahme und Erteilung von Abschriften) nach § 12 und den diese Vorschriften ausführenden Bestimmungen maschinell bearbeitet werden. Absatz 2 Satz 1 und 3 gilt entsprechend. Die maschinelle Bearbeitung ist nur zulässig, wenn der Eigentümer des Grundstücks, bei Erbbau- oder Gebäudegrundbüchern der Inhaber des Erbbaurechts oder Gebäudeeigentums, zustimmt oder die Zwangsvollstreckung in das Grundstück, Erbbaurecht oder Gebäudeeigentum betrieben werden soll und die abrufende Person oder Stelle das Vorliegen dieser Umstände durch Verwendung entsprechender elektronischer Zeichen versichert.

(5) Ist der Empfänger eine nicht öffentliche Stelle, gilt § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes mit der Maßgabe, dass die Aufsichtsbehörde die Ausführung der Vorschriften über den Datenschutz auch dann überwacht, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Verletzung dieser Vorschriften vorliegen. Unabhängig hiervon ist dem Eigentümer des Grundstücks oder dem Inhaber eines grundstücksgleichen Rechts jederzeit Auskunft aus einem über die Abrufe zu führenden Protokoll zu geben; dieses Protokoll kann nach Ablauf eines Jahres vernichtet werden.

(6) Soweit in dem automatisierten Abrufverfahren personenbezogene Daten übermittelt werden, darf der Empfänger diese nur für den Zweck verwenden, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt worden sind. (...)

§ 82

(1) Wird ein Abrufverfahren eingerichtet, so ist systemtechnisch sicherzustellen, dass Abrufe nur  unter Verwendung eines geeigneten Codezeichens erfolgen können. Der berechtigten Stelle ist in der Genehmigung  zur Auflage zu machen, dafür zu sorgen, dass das Codezeichen nur durch deren Leitung und berechtigte Mitarbeiter verwendet und missbrauchssicher verwahrt wird. Die Genehmigungsbehörde kann geeignete Maßnahmen anordnen, wenn dies notwendig erscheint, um einen unbefugten Zugriff auf die Grundbuchdaten zu verhindern.

(2) Wird ein Abrufverfahren für den Fall eigener Berechtigung an einem Grundstück, einem grundstücksgleichen Recht oder einem Recht an einem solchen Recht, für den Fall der Zustimmung des Eigentümers oder für Maßnahmen der Zwangsvollstreckung eingerichtet (eingeschränktes Abrufverfahren), so ist der berechtigten Stelle in der Genehmigung zusätzlich zur Auflage zu machen, dass der einzelne Abruf nur unter Verwendung eines Codezeichens erfolgen darf, das die Art des Abrufs bezeichnet. Das zusätzliche Codezeichen kann mit dem Codezeichen für die Abrufberechtigung verbunden werden.

§ 83

(1) Die Rechtmäßigkeit der Abrufe durch einzelne Abrufberechtigte prüft das Grundbuchamt nur, wenn es dazu nach den konkreten Umständen Anlass hat. Für die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Abrufe, für die Sicherstellung der ordnungsgemäßen Datenverarbeitung und für die Erhebung der Kosten durch die Justizverwaltung protokolliert das Grundbuchamt alle Abrufe. Das Grundbuchamt hält das Protokoll für Stichprobenverfahren durch die aufsichtsführenden Stellen bereit. Das Protokoll muss jeweils das Grundbuchamt, die Bezeichnung des Grundbuchblatts, die abrufende Person oder Stelle, deren Geschäfts- oder Aktenzeichen, den Zeitpunkt des Abrufs, die für die Durchführung des Abrufs verwendeten Daten sowie bei eingeschränktem Abrufverfahren auch eine Angabe über die Art der Abrufe ausweisen.(...)

§ 84

Die berechtigte Person oder Stelle, die einer allgemeinen Aufsicht nicht unterliegt oder die zum eingeschränkten Abrufverfahren berechtigt ist, muss sich schriftlich bereit erklären, eine Kontrolle der Anlage und ihrer Benutzung durch die genehmigende Stelle zu dulden, auch wenn diese keinen konkreten Anlass dafür hat. § 133 Abs. 5 der Grundbuchordnung bleibt unberührt.

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