Vier verschiedene Geldscheine ragen fächerförmig aus einer schwarzen Geldbörse heraus.

Liste der gemeinnützigen Einrichtungen als Empfänger von Geldauflagen

Zahlung von Geldauflagen aus Ermittlungs-, Straf- und Gnadenverfahren.

In Ermittlungs-, Straf- und Gnadenverfahren kann den Betroffenen die Zahlung von Geldauflagen zugunsten der Staatskasse oder einer gemeinnützigen Einrichtung auferlegt werden.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main führt im Einvernehmen mit der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main eine gemeinsame Liste, in der Einrichtungen genannt werden, die als Empfänger von Geldauflagen in Ermittlungs- und Strafverfahren sowie in Gnadensachen in Betracht kommen können. Überörtliche Einrichtungen werden in der Liste ohne regionale Untergliederung genannt.

Die Liste wird allen hessischen Gerichten und Staatsanwaltschaften zur Verfügung gestellt (Veröffentlichung im Behörden-Intranet).

Die Aufnahme in die Liste begründet keinen Rechtsanspruch auf Zuweisung von Geldauflagen und stellt auch keine Empfehlung an Gerichte und Staatsanwaltschaften dar. Die Liste dient Gerichten und Staatsanwaltschaften lediglich als Information. Sie bestimmen ihrerseits in freier Entscheidung den Empfänger einer Geldauflage.

Das Merkblatt, in dem sämtliche Voraussetzungen für die Aufnahme in die Liste aufgeführt sind, und der Antrag zur Aufnahme stehen als Download zur Verfügung.

Eine Antragstellung per E-Mail ist nicht möglich.

Die von der Einrichtung abzugebenden Erklärungen müssen für ihre Wirksamkeit von dem gesetzlichen Vertreter bzw. den gesetzlichen Vertretern (in vertretungsberechtigter Anzahl) unterschrieben werden.

Einrichtungen, denen im vergangenen Jahr Geldauflagen zugewiesen worden sind, sind verpflichtet dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main für das abgelaufene Jahr bis spätestens 31. März des Folgejahres unaufgefordert einen Rechenschaftsbericht vorzulegen. Dieser muss enthalten:

  1. die Gesamthöhe der durch hessische Gerichte und Staatsanwaltschaften sowie die Amtsanwaltschaft zugewiesenen Geldbeträge,
  2. die Gesamtsumme der insoweit erhaltenen Geldbeträge und
  3. die Verwendung der insoweit erhaltenen Geldbeträge.

Einrichtungen, deren Rechenschaftsbericht nicht oder nicht fristgemäß eingeht, werden aus der Liste der gemeinnützigen Einrichtungen gelöscht. 

Digitaler Service Point

Drei rote Punkte, darunter ein roter, ein blauer und ein roter Punkt, darunter drei rote Punkte, darunter unter dem mittleren ein weiterer roter Punkt; alle regelmäßig angeordnet.

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