In Ermittlungs-, Straf- und Gnadenverfahren kann den Betroffenen die Zahlung von Geldauflagen zugunsten der Staatskasse oder einer gemeinnützigen Einrichtung auferlegt werden.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main führt im Einvernehmen mit der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main eine gemeinsame Liste, in der Einrichtungen genannt werden, die als Empfänger von Geldauflagen in Ermittlungs- und Strafverfahren sowie in Gnadensachen in Betracht kommen können. Überörtliche Einrichtungen werden in der Liste ohne regionale Untergliederung genannt.
Die Liste wird allen hessischen Gerichten und Staatsanwaltschaften zur Verfügung gestellt (Veröffentlichung im Behörden-Intranet).
Die Aufnahme in die Liste begründet keinen Rechtsanspruch auf Zuweisung von Geldauflagen und stellt auch keine Empfehlung an Gerichte und Staatsanwaltschaften dar. Die Liste dient Gerichten und Staatsanwaltschaften lediglich als Information. Sie bestimmen ihrerseits in freier Entscheidung den Empfänger einer Geldauflage.