Die Verfahrensbeteiligten und ihre Vertreter können die Akten unter Angabe des Aktenzeichens einsehen und sich über den Verfahrensstand informieren. Nicht am Verfahren beteiligte Personen können auch Akteneinsicht erhalten. Hierbei gelten jedoch strengere Maßstäbe, die das Gericht im Einzelfall prüft.
Bei elektronisch geführten Akten, werden diese online über das Akteneinsichtsportal zur Einsicht bereitgestellt. Weitere Informationen zur Nutzung des Akteneinsichtsportals sind in der Anleitung für Externe enthalten.
Bei Papierakten besteht die Möglichkeit, Abschriften aus der Akte zu erhalten. Für die Anfertigung werden Schreibauslagen erhoben.