Die Termine wurden chronologisch geordnet nach dem nächsten Verhandlungstermin in aufsteigender Reihenfolge.
In dem Staatsschutzverfahren 5 St 2/24 gegen Deard M. wegen des Vorwurfs der Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung („IS“) wurde am 21.05.2025 ein Urteil verkündet (siehe Pressemitteilung Nr. 29/2025 vom 21.05.2025).
Dem Angeklagten wird die Unterstützung der ausländischen terroristischen Vereinigung „IS“ durch zwölf Geldzahlungen in Höhe von über 4.000 € vorgeworfen.
Die Termine am 02.06. und 05.06.2025 wurden aufgehoben.
In dem Staatsschutzverfahren 8 St 2/23 gegen neun Angeklagte u.a. wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung wird die Hauptverhandlung fortgesetzt am 27.05., 28.05., 03.06., 10.06., 11.06., 17.06., 18,06., 24.06., 25.06., 01.07., 02.07., 29.07., 30.07., 05.08., 07.08., 13.08., 14.08., 19.08., 20.08., 26.08., 28.08., 02.09., 03.09., 09.09., 10.09., 17.09., 18.09. 23.09., 24.09., 30.09., 21.10., 23.10., 28.10., 29.10., 04.11., 05.11., 11.11., 13.11., 18.11., 19.11., 25.11., 26.11., 02.12., 04.12., 09.12., 10.12., 16.12., 17.12., 23.12.2015 sowie 20.01.2026, jeweils 09:30 Uhr im Sitzungssaal des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, Wilhelm-Fay-Straße 20 (Außenstelle Sossenheim).
Den Angeklagten wird vorgeworfen, Mitglied einer terroristischen Vereinigung gewesen zu sein bzw. diese unterstützt zu haben. Ziel der Vereinigung sei es gewesen, die bestehende staatliche Ordnung in Deutschland gewaltsam zu beseitigen und durch eine eigene, bereits in Grundzügen ausgearbeitete Staatsform zu ersetzen.
Achtung! Der Verhandlungstermin am 22.05.2025 wurde aufgehoben.
In dem Staatsschutzverfahren 5-3 StE 2/21 - 4 - 2/21 gegen Alaa M. wird die Hauptverhandlung fortgesetzt am 27.05. (voraussichtlich Plädoyer der Bundesanwaltschaft), 05.06. (voraussichtlich Plädoyer der Nebenklage (vormittags), Plädoyer der Verteidigung (nachmittags) und Letztes Wort des Angeklagten ) sowie 16.06. (um 10:30 Uhr voraussichtlich Urteilsverkündung), jeweils um 10:00 Uhr, Saal II Gerichtsgebäude E.
Dem Angeklagten wird vorgeworfen, in den Jahren 2011 und 2012 in Syrien in einem Militärkrankenhaus sowie im Gefängnis des Militärgeheimdienstes Gefangene, die der gegen das Assad-Regime aufbegehrenden Opposition zugerechnet wurden, gefoltert und ihnen schwere körperliche sowie seelische Schäden zugefügt zu haben.
In dem Berufungsverfahren 6 U 23/23 wurde Termin zur Verkündung einer Entscheidung bestimmt auf 05.06.2025, 16:00 Uhr.
Der Kläger war seit 1999 im Auftrag des Beklagten Fußballschiedsrichter. Der Beklagte ist ein aus 27 Mitgliedsverbänden bestehender Fußball-Sportfachverband. Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schadensersatz und Entschädigung wegen Altersdiskriminierung in Anspruch. Das Landgericht hatte der Klage in Höhe von 48.500 stattgegeben und im Übrigen abgewiesen. Hiergegen haben beide Seiten Berufung eingelegt.
Aktualisiert: 28.03.2025
In dem Berufungsverfahren 6 U 117/24 ist Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestimmt auf 09.10.2025, 10:15 Uhr, Saal 101 des Gerichtsgebäudes D.
Die Beklagte bietet Kaufverträge für Mobilfunktelefone gleichzeitig mit dem Angebot auf Abschluss eines Mobilfunktarifvertrages im Rahmen eines sog. „Tarif Bundle“ an. Der Kläger nimmt sie auf Unterlassung in Anspruch, für den Kauf der Handys zu werben, ohne einen Lieferzeitpunkt anzugeben sowie eine darauf bezogene Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden. Das Landgericht hatte dem Unterlassungsantrag hinsichtlich unlauterer Werbung stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihren abgewiesenen Klageantrag bezogen auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen weiter.
Erstellt: 05.05.2025
In dem Berufungsverfahren 6 U 347/24 wurde am Schluss der Sitzung ein Urteil verkündet. Sobald die schriftlichen Urteilsgründe vorliegen, wird auch eine Presseinformation versandt werden.
Die Parteien streiten im Eilverfahren um zwei Werbemaßnahmen der Beklagten. Das Landgericht hatte der Beklagten untersagt, Gutscheine von bis zu 10 Euro für die Einlösung eines Rezepts per App sowie Gutscheine in Höhe von 10 Euro für den Einkauf von nicht verschreibungspflichtigen Produkten per App bei einem Mindestbestellwert von 59 Euro anzukündigen und zu gewähren. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten.
Aktualisiert: 15.05.2025
In dem Kapitalanleger-Musterverfahren 23 Kap 1/06 wird nach Erörterung des vom Senat mit Hinweisbeschluss vom 23.11.2021 auch unterstützten Vergleichsvorschlags im Termin vom 23.11.2021 die Musterbeklagte den Klägern individuelle Vergleichsangebote bis voraussichtlich zum nächsten Sommer 2022 unterbreiten. Sobald weitere Verfahrensschritte seitens des Senats erfolgen, werden diese hier bekannt gegeben werden.
Im Zusammenhang mit dem 3. Börsengang hatten über 16.000 Anleger geltend gemacht, dass der Prospekt unrichtig gewesen sei und auf Schadensersatz vor dem Landgericht Frankfurt am Main geklagt. Dieses hatte 2006 einen Vorlagebeschluss nach dem KapMuG gefasst. Der erste Musterentscheid des OLG vom 16.5.2012 war vom BGH 2014 teilweise aufgehoben worden.
Nachdem der BGH mit Beschluss vom 15. Dezember 2020 (XI ZB 24/16) den zweiten Musterentscheid des OLG vom 30.11.2016 (Pressemitteilung des OLG vom 30.11.2016) in einem Punkt aufgehoben hatte und den Rechtsstreit wegen eines noch streitigen Punktes zur Beweisaufnahme zurückverwiesen hatte, ist erneut vor dem OLG zu verhandeln.