In dem Berufungsverfahren 1 U 37/25 ist Termin zur Verkündung einer Entscheidung bestimmt auf 11.06.2026, 12:00 Uhr, Saal 101 des Gerichtsgebäudes D, Zeil 42, 60313 Frankfurt am Main.
Der Kläger nimmt das beklagte Land Hessen auf Schadensersatz in Anspruch. Er ist der Auffassung, nach dem Einbruch in den Weinkeller des von ihm betriebenen Hotels und Restaurants im Rheingau, bei dem wertvolle Weine und Champagner mit erheblichem Wert abhandengekommen waren, habe das beklagte Land das nachfolgende strafrechtliche Ermittlungsverfahren nicht sachlich und ausgewogen geführt. Es seien u.a. seine Räumlichkeiten durchsucht worden, ohne dass hierfür die Voraussetzungen vorgelegen hätten.
Das Landgericht hat mit Grund- und Teilurteil die Anträge auf Entschädigung, Schmerzensgeld und materiellen Schadensersatz dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und festgestellt, dass das Land alle weiteren Schäden im Zusammenhang mit den Ermittlungen zu ersetzen habe. Hiergegen richtet sich die Berufung des Landes.
Erstellt: 28.05.2026