Ihnen steht ein Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung der Bezüge von 30 Arbeitstagen zu (§ 12 JAO i.V.m. § 5 Abs. 1 HUrlVO). Das Urlaubsjahr beginnt mit der Einstellung in den juristischen Vorbereitungsdienst, die Wartezeit beträgt drei Monate.
Unter Beachtung der Ausbildungsbelange sind Sie in Ihrer Urlaubsplanung frei. Während der Einführungsarbeitsgemeinschaften, der Ausbildungslehrgänge, des Arbeitsrechtslehrgangs und der für die Anfertigung der Aufsichtsarbeiten vorgesehenen Zeit können Urlaub und Dienstbefreiung nicht gewährt werden.
Urlaub dient der Erholung und Entspannung und soll grundsätzlich im Urlaubsjahr gewährt und genommen werden. Urlaub, der nicht innerhalb von neun Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres angetreten worden ist, verfällt.
Der Urlaub soll auch vollständig während der Referendarzeit genommen werden. Urlaub, der bis zum erfolgreichen Absolvieren der zweiten juristischen Staatsprüfung nicht genommen wurde, verfällt. Es wird darauf hingewiesen, dass ein Anspruch auf Abgeltung verfallenen Urlaubs durch Geldzahlung nicht besteht. Anderes gilt nur, wenn der Urlaub wegen Dienstunfähigkeit infolge Krankheit nicht genommen werden konnte (vgl. § 9 Abs. 3 HUrlVO).“
Bei Sonderurlaub unter Wegfall der Bezüge und bei Elternzeit wird der Anspruch auf Erholungsurlaub um ein Zwölftel für jeden vollen Monat der Nichtbeschäftigung gekürzt.
Erholungsurlaub ist mit dem jeweiligen Ausbilder vorher zeitlich abzustimmen. Hierzu gehört auch der Leiter einer während des geplanten Urlaubs stattfindenden Arbeitsgemeinschaft. Der Antrag ist- zum Nachweis der Kenntnisnahme- vom Ausbilder gegenzuzeichnen und anschließend auf dem Dienstweg einzureichen. Über den Erholungsurlaub entscheidet die Stammbehörde, ab Eintritt in die Wahlstation das Oberlandesgericht.
Im sich an die Wahlstation anschließenden Prüfungsverfahren ist der Antrag über das Justizprüfungsamt II (beim HMdJ) beim Oberlandesgericht einzureichen.
Während der Einführungsarbeitsgemeinschaften, der Ausbildungslehrgänge und der für die Anfertigung der Aufsichtsarbeiten vorgesehenen Zeit dürfen Urlaub und Dienstbefreiung nicht gewährt werden.
Erholungsurlaub soll möglichst zusammenhängend genommen werden, eine Teilung in zu viele Abschnitte soll vermieden werden. Erholungsurlaub kann auch nicht stets tageweise genommen werden, z.B. immer nur für den Tag, an dem eine regelmäßige AG stattfindet.
Der Erholungsurlaub ist auch so zu verteilen, dass eine ordnungsgemäße Ausbildung in der jeweiligen Station gewährleistet ist.
Wenn Sie beispielsweise durchgehend drei Wochen abwesend sein wollen (z.B. Urlaubsreise ins Ausland), müssen Sie für die vollen drei Wochen Erholungsurlaub beantragen, auch wenn nicht für alle Tage Ausbildungsveranstaltungen angesetzt sind.
Um dem Ausbildungsziel gerecht zu werden, ist eine Freistellung, zum Beispiel zur Examensvorbereitung, nicht zulässig. Bei Bedarf besteht die Möglichkeit der Urlaubnahme.
An dem Arbeitstag, der dem Urlaubsende folgt, haben sich Rechtsreferendare auch dann bei Ihrer Ausbildungsstelle zum Dienst zurückzumelden, wenn der Ausbilder evtl. nicht anwesend ist.