Blick aus der Vogelperspektive auf eine Frau, die über kreisförmig angeordnete Platten geht.

Rechtsreferendarausbildung

Der Präsident des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main ist im Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums der Justiz und für den Rechtsstaat die obere Ausbildungsbehörde der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare während des juristischen Vorbereitungsdienstes.

Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst sowie die Zuweisung zu einer unteren Ausbildungsbehörde, d. h. zu einem Landgericht, das die Referendarinnen und Referendare zur Einzelausbildung auch den nachgeordneten Amtsgerichten zuweisen kann, erfolgt durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts.

Kontakt

Bei allen Fragen zur Einstellung in das Referendariat:

  • Telefon: +49 69 1367 - 6464 
  • Telefon: +49 69 1367 - 8404 
  • Telefon: +49 69 1367 - 3968 

Bei allen Fragen zum Ablauf Ihres Vorbereitungsdienstes (incl. Wahlstation, Ergänzungsvorbereitungsdienst):

Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Anfangsbuchstaben Ihres Nachnamens:

  • B
    Telefon: +49 69 1367 - 8386
  • N
    Telefon: +49 69 1367 - 2669
  • K, Q, St, Y
    Telefon: +49 69 1367 - 8908
  • D, H, I, U, V
    Telefon: +49 69 1367 - 8736
  • G, P, T
    Telefon: +49 69 1367 - 6709
  • J, M, R, Z
    Telefon: +49 69 1367 - 2674
  • A, C, E, O
    Telefon: +49 69 1367 - 6701
  • L, Sch
    Telefon: +49 69 1367 - 2167
  • F, S, W, X
    Telefon: +49 69 1367 - 6783

E-Mail:
referendarausbildung@olg.justiz.hessen.de

Postanschrift: 
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 60256 Frankfurt am Main

Dienstanschrift: 
Klingerstraße 20, 60313 Frankfurt am Main (keine Post an diese Anschrift senden)

Stand 05.06.2023

Grundsätzliches

Die vom Hessischen Ministerium der Justiz und für den Rechtsstaat, dem Hessischen Ministerium des Innern und für Sport (für die Ausbildung in der Verwaltung) und dem Hessischen Finanzgericht (für die dortige Ausbildung in der Wahlstation) für die einzelnen Ausbildungsstationen erlassenen Ausbildungspläne finden Sie im Internetauftritt des Justizprüfungsamts Hessen.Öffnet sich in einem neuen Fenster

Organisatorisches

Während des gesamten Vorbereitungsdienstes ist der Präsident des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main im Wesentlichen weiterhin zuständig

  • für Entscheidungen über die Verlängerung von Ausbildungsstellen (außer bei Ausbildungsstellen in der Verwaltung). 
    Eine solche Verlängerung ist möglich, 
    • wenn eine Rechtsreferendarin oder ein Rechtsreferendar mehr als einen Monat dienstunfähig oder beurlaubt war und die Verlängerung erforderlich ist, um das Ziel der Ausbildungsstelle zu erreichen (§ 30 Abs. 1 JAG) bzw.
    • wenn eine Rechtsreferendarin oder ein Rechtsreferendar glaubhaft macht, dass sie oder er wegen außergewöhnlicher Umstände, insbesondere aus gesundheitlichen Gründen oder wegen besonderer persönlicher Verhältnisse, nicht in der Lage war, sich der Ausbildung hinreichend zu widmen (§ 30 Abs. 2 JAG).
       
  • für die Festlegung einer von der gesetzlichen Regelung abweichenden Reihenfolge der Ausbildungsstellen
    Eine solche Änderung  ist gemäß § 10 Abs. 6 JAO nur in Einzelfällen aus wichtigem Grund möglich, sofern eine geordnete Ausbildung gewährleistet bleibt.
     
  • für die Genehmigung von Nebentätigkeiten
    Eine solche Nebentätigkeitsgenehmigung ist erforderlich, wenn neben dem Vorbereitungsdienst weitere Tätigkeiten (auch unentgeltliche Tätigkeiten wie z.B. ein Zweitstudium) ausgeübt werden.
    Eine Nebentätigkeit während des Vorbereitungsdienstes einschließlich des Prüfungsverfahrens kann nur genehmigt werden, wenn sie mit dem Ausbildungszweck vereinbar ist. Sie ist nur außerhalb der für die Rechtsreferendarin oder den Rechtsreferendar festgesetzten Dienststunden zulässig und darf eine monatliche Arbeitszeit von 50 Stunden nicht überschreiten (§ 13 Abs. 1 JAO). Für die Dauer der ersten Ausbildungsstelle soll eine Genehmigung nur in Ausnahmefällen erteilt werden (§ 13 Abs. 2 JAO). Weitere Informationen unter "Nebentätigkeit".
     
  • für die Bewilligung von Dienstbefreiung von mehr als einer Woche und von Sonderurlaub.
     
  • für die Überweisung einer Rechtsreferendarin oder eines Rechtsreferendar für einzelne Ausbildungsabschnitte in ein anderes Bundesland überwiesen oder die gastweise Übernahme von dort. 
    Eine solche Überweisung für einzelne Ausbildungsabschnitte (für Ausbildungsabschnitte in der Verwaltung nur im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern) in ein anderes Bundesland bzw. die gastweise Übernahme von dort ist möglich, wenn die Ausbildung  bei einer zugelassenen Ausbildungsstelle stattfindet und das örtlich zuständige Oberlandesgericht der gastweisen Ausbildung in seinem Bezirk zustimmt (§ 14 Abs. 1 JAO).
    Die Übernahme von Rechtsreferendarinnen oder Rechtsreferendaren aus anderen Bundesländern ist nur nach Maßgabe der vorhandenen Ausbildungsplätze, nach Beendigung der beiden ersten Ausbildungsstellen nur bei Vorliegen zwingender persönlicher Umstände zulässig. Die Übernahme nach vollständiger Ableistung des Vorbereitungsdienstes ist ausgeschlossen (§ 14 Abs. 2 JAO).
     
  • für die Zulassung von ausländischen Ausbildungsstellen
    Eine solche Zulassung ist erforderlich, wenn eine Rechtsreferendarin oder ein Rechtsreferendar aus Hessen einer ausländischen Ausbildungsstelle zugewiesen werden möchte. 
    In der Regel setzt die Zulassung voraus, dass die ausländische Ausbildungsstelle einen Ausbildungsplan vorgelegt hat, der den Anforderungen des § 22 Abs. 2 JAO bzw. § 23 Abs. 2 JAO entspricht und von dem Präsidenten des Oberlandesgerichts genehmigt worden ist. 
     
  • für die Zuweisung zu einem rechtswissenschaftlichen Vertiefungsstudium
    Eine solches Vertiefungsstudium ist möglich, wenn die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar mit ihrem bzw. seinem Antrag einen Studienplan der Universität vorlegt, der den Anforderungen des § 23 Abs. 4  JAO entspricht und von dem Präsidenten des Oberlandesgerichts genehmigt worden ist.

Für die Dauer der Wahlstation und des Prüfungsverfahrens übt der Präsident des Oberlandesgerichts die Dienstaufsicht über die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare aus. Er weist diese den Ausbildungsstellen (mit Ausnahme den Ausbildungsstellen in der Verwaltung), den Arbeitsgemeinschaften und Arbeitstagungen zu und stellt sie während der Wahlstation dem Präsidenten des Justizprüfungsamtes zur zweiten juristischen Staatsprüfung vor. Während dieser Zeit ist er auch für die übrigen personalrechtlichen Angelegenheiten, wie z.B. Urlaub, Dienstbefreiung, Krankheit, Mutterschutz und so weiter zuständig.

Anträge sind während der ersten, zweiten und vierten Ausbildungsstation (Ausbildung bei einem erstinstanzlichen Zivilgericht, in Strafsachen und bei einer Rechtsanwältin oder bei einem Rechtsanwalt über den Präsidenten des Landgerichts an den Präsidenten des Oberlandesgerichts zu richten. Während der Ausbildung in der Verwaltung werden die Anträge über die Ausbildungsdienststelle an den zuständigen Regierungspräsidenten gestellt. Während der letzten Station (Wahlstation) ist der Antrag unmittelbar bei dem Präsidenten des Oberlandesgerichts zu stellen.

Die Voraussetzungen für die Einstellung in den juristischen Vorbereitungsdienst in Hessen, die vorzulegenden Bewerbungsunterlagen und das Einstellungsverfahren sind in § 26 des Juristenausbildungsgesetzes (JAG), §§ 10 Abs. 1 und 11 der Juristischen Ausbildungsordnung (JAO) und der Verordnung über die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst und die Gewährung einer Unterhaltsbeihilfe an Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare geregelt.

Anträge auf Genehmigung einer Nebentätigkeit und/oder eines Zweitstudiums (§ 13 JAO) sind so frühzeitig zu stellen, dass ausreichend Zeit für die Prüfung und ggf. erforderliche Behebung von Genehmigungshindernissen zur Verfügung steht. Vor der Erteilung der Genehmigung ist die Aufnahme einer neuen bzw. die Fortsetzung einer bereits vor der Einstellung in den juristischen Vorbereitungsdienst ausgeübten Nebentätigkeit / Zweitstudium grundsätzlich nicht gestattet.

Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Juristenausbildungsgesetzes und von Rechtsverordnungen zur Juristenausbildung vom 13. Oktober 2022 (GVBl. S. 489) ist ab dem 1. Januar 2023 für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare in Hessen die Möglichkeit geschaffen worden, den Vorbereitungsdienst in Teilzeit abzuleisten. 

Beschreibung

Datei ist nicht barrierefrei.

Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren wird eine Unterhaltsbeihilfe gewährt. Nähere Details finden Sie in den Besoldungstabellen im Internetauftritt des Regierungspräsidiums KasselÖffnet sich in einem neuen Fenster. Die Auszahlung erfolgt durch die Hessische BezügestelleÖffnet sich in einem neuen Fenster in Kassel.

Beamtinnen und Beamte auf Widerruf unterliegen nicht der gesetzlichen Sozialversicherungspflicht (Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung). Vom ersten Tag des Beamtenverhältnisses an entstehen Anwartschaften auf Versorgungsbezüge (Beamtenpension) und hinsichtlich der Aufwendungen, die im Krankheitsfall entstehen, Ansprüche auf Beihilfe nach den Vorschriften der Hessischen Beihilfeverordnung. Das Land Hessen ersetzt entstehende Krankheitskosten (Arzt-, Krankenhaus-, Medikamentenkosten etc.), für die zunächst als sogenannte Selbstzahlerin/sogenannter Selbstzahler bzw. Privatpatientin/Privatpatient zunächst in Vorlage zu treten ist, in der Regel in Höhe von 70 %, bei stationärer Behandlung in Höhe von 85 %. Hinsichtlich der von den Beihilfeleistungen nicht gedeckten Krankheitskosten ist ergänzend die Versicherung bei einer privaten Krankenversicherung oder wahlweise die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung notwendig.
Bei einer freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung können die von der Krankenversicherung tatsächlich erbrachten Leistungen/Kosten bis zur maximalen Höhe von 50 % der Krankenversicherungsbeiträge der letzten 12 Monate als Sachleistungsbeihilfe gezahlt werden. Beihilfe ist bei der Zentralen Beihilfestelle des Landes HessenÖffnet sich in einem neuen Fenster in Hünfeld zu beantragen.

Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis erhalten eine Unterhaltsbeihilfe, die der Höhe nach der Besoldung der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare auf Widerruf entspricht. Diese Unterhaltsbeihilfe unterliegt der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungspflicht, nicht aber der Rentenversicherungspflicht, weil auch diese Referendarinnen und Referendaren - wie die beamteten - nach beamtenrechtlichen Vorschriften Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbstätigkeit sowie auf Hinterbliebenenversorgung haben.

Dem Landgericht, das als Stammdienststelle bestimmt wird, ist spätestens am Tag des Dienstantritts die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung durch Vorlage einer Bescheinigung nachzuweisen sowie die durch die Deutsche Rentenversicherung zugeteilte Sozialversicherungsnummer mitzuteilen. Sollte zum Zeitpunkt der Aufnahme des Vorbereitungsdienstes die Mitgliedsbescheinigung einer Krankenversicherung nicht vorliegen, wird durch die Hessische Bezügestelle eine Anmeldung in einer gesetzlichen Krankenversicherung erfolgen. Referendarinnen und Referendare in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis sind verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor Beendigung des Ausbildungsverhältnisses persönlich bei der Agentur für ArbeitÖffnet sich in einem neuen Fenster arbeitssuchend zu melden, andernfalls kann eine Sperrzeit eintreten. 

Um Verzögerungen bei der Auszahlung der Bezüge bzw. der Unterhaltsbeihilfe zu vermeiden, sollte dem Landgericht (Stammdienststelle) spätestens am Tag des Dienstantritts die Steueridentifikationsnummer und die Bankverbindung mitgeteilt werden.

Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare im Beamtenverhältnis auf Widerruf bekommen nach bestandener Prüfung ihre Anwärterbezüge gemäß § 59 Abs. 1 S. 1 HBesG noch bis zum Ende des jeweils laufenden Monats weitergewährt, wohingegen diejenigen Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare, die ihren Vorbereitungsdienst in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis absolvieren, die Unterhaltsbeihilfe gemäß § 9 Abs. 2 S. 2 der Verordnung über die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst und die Gewährung einer Unterhaltsbeihilfe an Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare weiterhin nur bis einschließlich des Tages ihrer bestandenen mündlichen Prüfung gezahlt wird. Für den Fall, dass der juristische Vorbereitungsdienst verlängert werden muss, ist im Beamtenverhältnis auf Widerruf der Anwärtergrundbetrag bzw. bei Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis die Unterhaltsbeihilfe gemäß § 63 HBesG für den Zeitraum der Verlängerung im Regelfall um 15 % zu kürzen.

Nach dem Dienstantritt erhalten alle Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare ein „Landesticket Hessen", mit dem alle Verkehrsmittel des öffentlichen Nah- und Regionalverkehrs in Hessen auch zu privaten Zwecken kostenfrei genutzt werden können.

Informationen finden Sie im Internetauftritt des Regierungspräsidiums Kassel, Stichwort "Reisekosten"Öffnet sich in einem neuen Fenster

  • Reisekostenanträge bearbeitet:

Hessische Bezügestelle (HBS)
- Nebenstelle Wiesbaden -
Kreuzberger Ring 58, 65205 Wiesbaden
E-Mail: reisekostenabrechnungsstelle-wi@hbs.hessen.de
Telefon: +49 611 344 - 116

  • Trennungsgeld sowie Reisekosten in Verbindung mit Trennungsgeld (Dienstantritts- sowie -beendigungsreisen) bearbeitet:

Hessische Bezügestelle (HBS)
RTU-Abrechnungsstelle
Friedrich-Ebert-Str. 106, 34119 Kassel
(Reisekosten-, Trennungsgeld- und Umzugskostenabteilung in Kassel)
E-Mail: rtu-abrechnungsstelle-ks@hbs.hessen.de
Telefon: +49 561 1008 - 2233.

Papieranträge dürfen nicht direkt der HBS zugeleitet werden, sondern sind über die für Sie jeweilige Ausbildungsstation zuständige Kontierungsstelle zu stellen (im Regelfall ist dies Ihre Stammdienststelle; während der Wahlstation, eines Speyer-Semesters sowie eines Ergänzungsvorbereitungsdienstes über das Oberlandesgericht). Die Kontierungsstelle leitet Ihren Antrag nebst Kontierungsangaben der HBS zur Bearbeitung zu.
Bitte beachten Sie die reisekostenrechtlichen Hinweise im Download.

Beschreibung

Datei ist nicht barrierefrei.

Ihnen steht ein Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung der Bezüge von 30 Arbeitstagen zu (§ 12 JAO i. V. m. § 5 Abs. 1 HUrlVO). Das Urlaubsjahr beginnt mit der Einstellung in den juristischen Vorbereitungsdienst, die Wartezeit beträgt drei Monate.
Unter Beachtung der Ausbildungsbelange sind Sie in Ihrer Urlaubsplanung frei. Während der Einführungsarbeitsgemeinschaften, der Ausbildungslehrgänge, des Arbeitsrechtslehrgangs und der für die Anfertigung der Aufsichtsarbeiten vorgesehenen Zeit können Urlaub und Dienstbefreiung nicht gewährt werden.
Urlaub dient der Erholung und Entspannung und soll grundsätzlich im Urlaubsjahr gewährt und genommen werden. Urlaub, der nicht innerhalb von neun Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres angetreten worden ist, verfällt.
Der Urlaub soll auch vollständig während der Referendarzeit genommen werden. Urlaub, der bis zum erfolgreichen Absolvieren der zweiten juristischen Staatsprüfung nicht genommen wurde, verfällt. Es wird darauf hingewiesen, dass ein Anspruch auf Abgeltung verfallenen Urlaubs durch Geldzahlung nicht besteht. Anderes gilt nur, wenn der Urlaub wegen Dienstunfähigkeit infolge Krankheit nicht genommen werden konnte (vgl. § 9 Abs. 3 HUrlVO).“ 

Bei Sonderurlaub unter Wegfall der Bezüge und bei Elternzeit wird der Anspruch auf Erholungsurlaub um ein Zwölftel für jeden vollen Monat der Nichtbeschäftigung gekürzt.

Erholungsurlaub ist mit dem jeweiligen Ausbilder vorher zeitlich abzustimmen. Hierzu gehört auch der Leiter einer während des geplanten Urlaubs stattfindenden Arbeitsgemeinschaft. Der Antrag ist- zum Nachweis der Kenntnisnahme- vom Ausbilder gegenzuzeichnen und anschließend auf dem Dienstweg einzureichen. Über den Erholungsurlaub entscheidet die Stammbehörde, ab Eintritt in die Wahlstation das Oberlandesgericht.

Im sich an die Wahlstation anschließenden Prüfungsverfahren ist der Antrag über das Justizprüfungsamt II (beim HMdJ) beim Oberlandesgericht einzureichen.

Während der Einführungsarbeitsgemeinschaften, der Ausbildungslehrgänge und der für die Anfertigung der Aufsichtsarbeiten vorgesehenen Zeit dürfen Urlaub und Dienstbefreiung nicht gewährt werden.

Erholungsurlaub soll möglichst zusammenhängend genommen werden, eine Teilung in zu viele Abschnitte soll vermieden werden. Erholungsurlaub kann auch nicht stets tageweise genommen werden, z.B. immer nur für den Tag, an dem eine regelmäßige AG stattfindet.

Der Erholungsurlaub ist auch so zu verteilen, dass eine ordnungsgemäße Ausbildung in der jeweiligen Station gewährleistet ist.

Wenn Sie beispielsweise durchgehend drei Wochen abwesend sein wollen (z.B. Urlaubsreise ins Ausland), müssen Sie für die vollen drei Wochen Erholungsurlaub beantragen, auch wenn nicht für alle Tage Ausbildungsveranstaltungen angesetzt sind.

Um dem Ausbildungsziel gerecht zu werden, ist eine Freistellung, zum Beispiel zur Examensvorbereitung, nicht zulässig. Bei Bedarf besteht die Möglichkeit der Urlaubnahme.

An dem Arbeitstag, der dem Urlaubsende folgt, haben sich Rechtsreferendare auch dann bei Ihrer Ausbildungsstelle zum Dienst zurückzumelden, wenn der Ausbilder evtl. nicht anwesend ist.

soll nur nach Beendigung einer Ausbildungsstelle gewährt werden und darf die Gesamtdauer von einem Jahr nicht überschreiten (§ 12 Abs. 5 JAO). Nach Beendigung der Wahlstation soll Sonderurlaub nur gewährt werden, wenn sämtliche schriftlichen Prüfungsleistungen erbracht sind. Eine Anrechnung auf den Vorbereitungsdienst ist ausgeschlossen. Über den Antrag, der hinreichend begründet und ggf. mit entsprechenden Nachweisen versehen sein muss, entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts.

Die Gewährung von Sonderurlaub ist auf das Vorliegen wichtiger Gründe beschränkt, § 15 HUrlVO. Hierzu gehört beispielsweise die Gewährung von Sonderurlaub im Rahmen der Verwaltungsstation bei Teilung der Station aufgrund Ausbildung bei einer überstaatlichen, zwischenstaatlichen oder ausländischen Stelle, die ausschließlich eine dreimonatige Ausbildung anbietet (z.B. deutsche Botschaft im Ausland) oder zur Promotion.

Die Zeit des Sonderurlaubs wird nach Ende des Vorbereitungsdienstes rentenrechtlich nicht nachversichert. Bei verbeamteten Referendarinnen und Referendaren entfallen für die Zeit des Sonderurlaubs Besoldung und Beihilfeberechtigung. Bei Referendarinnen und Referendaren im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis entfällt neben der Unterhaltsbeihilfe auch der Krankenversicherungsschutz.

ohne Anrechnung auf den Erholungsurlaub und unter Weitergewährung der Besoldung kann unter Beschränkung auf das notwendige Maß erteilt werden, soweit dringende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, § 16 HUrlVO,

  1. zur Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten
  2. aus besonderen Anlässen, insbesondere
  • zur persönlichen Bildung, Fortbildung und zur Teilnahme an Lehrgängen und Veranstaltungen, die staatsbürgerlichen, dienstlichen, politischen, gewerkschaftlichen, wissenschaftlichen oder religiösen Interessen dienen,
  • zur aktiven Teilnahme an Veranstaltungen, bei denen die Bundesrepublik oder das Land Hessen repräsentativ vertreten ist.
  • aus sonstigen wichtigen persönlichen Gründen.

Anträge auf Dienstbefreiung sind zu begründen und werden von der nach § 10 Absatz 4 JAO zuständigen Stelle beschieden. Für die Bewilligung von Dienstbefreiung von mehr als einer Woche ist der Präsident des Oberlandesgerichts zuständig.

Jede Rechtsreferendarin und jeder Rechtsreferendar in Hessen wird mit einem eigenen dienstlichen Notebook ausgestattet.

Der Rollout erfolgt mit der Neueinstellung über die jeweilige Stammdienststelle, von dort erhalten alle Referendare die erforderlichen Informationen zur Aushändigung des Geräts nebst Zubehör.

Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare können gemäß § 29 Abs. 6 JAG auf Antrag für ein Semester der Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer überwiesen werden. 

Beschreibung

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Beschreibung

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Gerichtspraktika sind vorgesehen im Rahmen der praktischen Studienzeiten für Studentinnen und Studenten der Rechtswissenschaften.

Kurse / Veranstaltungen

Neben den bei den einzelnen Ausbildungsstationen genannten Einführungs- und Pflichtarbeitsgemeinschaften und Lehrgängen haben die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare die Möglichkeit der freiwilligen Teilnahme an Klausurarbeitsgemeinschaften (§ 37 Abs. 5 JAG) und familienrechtlichen Arbeitsgemeinschaften.

Nähere Informationen hierzu sind den vom Justizprüfungsamt beim Hessischen Ministerium der Justiz und für den Rechtsstaat erlassenen einschlägigen AusbildungsplänenÖffnet sich in einem neuen Fenster zu entnehmen.

Die Teilnahme an einer Arbeitsgemeinschaft oder einem Ausbildungslehrgang geht jedem anderen Dienst vor (§ 29 Abs. 1 Satz 3, Abs. 9 JAG).

Gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2, Abs. 9 JAG sollen die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare während des Vorbereitungsdienstes neben der vorgeschriebenen Teilnahme an den eingerichteten Arbeitsgemeinschaften, Ausbildungslehrgängen und dem Anwaltslehrgang (siehe Arbeitsgemeinschaften) an mindestens einer vom Ministerium der Justiz und für den Rechtsstaat veranstalteten Arbeitstagung teilnehmen.

Die Zielsetzung der Arbeitstagungen ist in § 28 JAO näher beschrieben.

Während des Vorbereitungsdienstes haben die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare an den vom Ministerium der Justiz und für den Rechtsstaat und den vom Ministerium des Innern eingerichteten Arbeitsgemeinschaften und Ausbildungslehrgängen sowie dem Anwaltslehrgang teilzunehmen, § 29 Abs. IX JAG. Die Teilnahme an einer Arbeitsgemeinschaft oder einem Ausbildungslehrgang geht jedem anderen Dienst vor, § 29 Abs. 1 JAG. Ebenso geht die Teilnahme am Anwaltslehrgang jedem anderen Dienst vor, § 25 Abs. 1 JAO, d.h. in dieser Zeit darf keine Arbeitstagung besucht werden.

Das aktuelle Jahresprogramm des Hessischen Ministeriums der Justiz und für den Rechtsstaat - Hessische Justizakademie - und die für die Anmeldung zu verwendenden Formulare finden Sie auf den Internetseiten der Hessischen Justizakademie:

Arbeitstagungen für Rechtsreferendarinnen und RechtsreferendareÖffnet sich in einem neuen Fenster

E-Learning Programm ELAN-REF für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare:

ELAN-REF ist ein E-Learning Programm speziell für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare, das bereits seit 2019 allen hessischen Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren zur Verfügung gestellt wird.

In dem Programm ELAN-REF werden in kleinen Unterrichtseinheiten Inhalte der praktischen Hauptgebiete des Zivilprozessrechts, des Strafprozessrechts sowie seit kurzem auch des Verwaltungsprozessrechts gelehrt. An eine Informationseinheit schließt sich in aller Regel ein kurzer Multiple-Choice-Test an, den die Rechtsreferendarinnen und Referendare eigenständig bearbeiten.


ELAN-REF steht zur Nutzung im Internet zur Verfügung. Lernfortschrittsdaten werden zentral gespeichert, so dass die Arbeit von jedem anderen PC an der Stelle fortgesetzt werden kann, wo sie beendet wurde. Die Arbeit mit dem Lernprogramm ersetzt weder den Präsenzunterricht noch das Studium der einschlägigen Ausbildungsliteratur.

Die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare erhalten nach Zustimmung zur Nutzung gegenüber ihrer Stammdienststelle eine E-Mail mit Einstiegsadresse, Benutzernamen und Passwort. Das Passwort darf nicht an Dritte weitergegeben werden. 

Weiterführende Informationen sind auf der Homepage von ELAN-REFÖffnet sich in einem neuen Fenster zu finden.

Zusätzlich zu bestehenden Klausurarbeitsgemeinschaften ist ein freiwilliger Onlineklausurenkurs eingerichtet, in welchem regelmäßig Klausuren aus Zivil-, Straf- und Verwaltungsrecht angeboten werden. Die Klausuraufgaben werden online auf der Plattform von ELAN-REF zum Herunterladen eingestellt. Weitere Informationen zum Onlineklausurenkurs finden Sie hier:

Beschreibung

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Formulare / Merkblätter

Beliebiges Formular, auf dem ein Kugelschreiber liegt.

Zum Herunterladen

Materialien zur Rechtsreferendarausbildung

Merkblätter, Zeugnisvordrucke, Formulare für Ausbildungsnachweise sowie weiter Formulare.