Im Rahmen der Zwangsvollstreckung kann ein Gläubiger seine Ansprüche gegenüber dem Schuldner mit gerichtlichen Maßnahmen durchsetzen.
Ein Gläubiger ist derjenige, der eine Forderung gegen einen anderen (Schuldner) hat.
Ein Schuldner ist derjenige, der einer Verpflichtung auf Zahlung, Herausgabe, Auskunft, u.a. gegenüber einem anderen (Gläubiger) nicht nachgekommen ist.
Bei der Zwangsvollstreckung wird zwischen der Vollstreckung in bewegliches und unbewegliches Vermögen unterschieden.
Bewegliches Vermögen sind zum Beispiel Geldmittel, Wertgegenstände, Konten und Forderungen.
Unbewegliches Vermögen sind Grundstücke, Eigentumswohnungen, Teileigentum (z. B. Garagen) und Rechte an Grundstücken (z. B. Wohnrechte).
Die Zwangsvollstreckung in bewegliches Vermögen wird im Wesentlichen durch einen Gerichtsvollzieher oder das Zwangsvollstreckungsgericht durchgeführt.
Das Zwangsvollstreckungsgericht wird auch Vollstreckungsgericht genannt.
Die örtliche Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts richtet sich nach dem Wohnsitz des Schuldners und bei Unternehmen nach deren Sitz.
Das Vollstreckungsgericht leitet Vollstreckungsaufträge an den zuständigen Gerichtsvollzieher weiter. Für den Vollstreckungsauftrag ist zwingend der bundeseinheitliche Vordruck zu verwenden.
Sind dem Gläubiger Forderungen des Schuldners an Dritte (bspw. den Arbeitgeber auf laufende Zahlung des Lohnes) bekannt, können diese gepfändet werden. Dafür kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen.
Darin wird der Dritte (Drittschuldner) angewiesen, Zahlungen an den Gläubiger und nicht mehr an den Schuldner zu leisten.
Um einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zu beantragen ist zwingend der bundeseinheitliche Vordruck zu verwenden.
Das Vollstreckungsgericht ist unter anderem auch für die Bearbeitung von Anträgen auf Pfändungsschutz (z. B. Erhöhung von unpfändbaren Beträgen) und Räumungsschutz vor einer anstehenden zwangsweisen Wohnungsräumung zuständig.
Wurde ein Konto gepfändet, besteht die Möglichkeit, bei der Bank die Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos zu beantragen. Ausführliche Informationen dazu stehen im Internetauftritt des BundesjustizministeriumsÖffnet sich in einem neuen Fenster zur Verfügung oder können bei den Schuldnerberatungsstellen erfragt werden.
Für die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen des Schuldners, ist das Zwangsversteigerungsgericht zuständig.
Vor dem Zwangsversteigerungsgericht werden Zwangsversteigerungsverfahren und Zwangsverwaltungsverfahren geführt. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Immobilie liegt.
Zwangsversteigerung: Ziel der Zwangsversteigerung ist die Deckung offener Geldforderungen des Gläubigers oder die Auflösung einer Gemeinschaft (z. B. Erbengemeinschaft).
Im Rahmen der Zwangsversteigerung können unbewegliche Sachen wie Grundstücke (bebaut und unbebaut), Eigentumswohnungen, Teileigentum (z. B. Garagen) und Rechte an Grundstücken (z. B. Wohnrechte) verwertet werden.
Zwangsversteigerungstermine und Informationen zu den Versteigerungsobjekten können online im VersteigerungsportalÖffnet sich in einem neuen Fenster eingesehen werden. Außerdem erfolgen Terminsaushänge bei den Amtsgerichten.
Zwangsverwaltung: Ziel der Zwangsverwaltung ist die Deckung offener Geldforderungen des Gläubigers.
Dazu bestellt das Zwangsversteigerungsgericht einen Zwangsverwalter. Dieser verwaltet das unbewegliche Vermögen und zieht die Erträge (z. B. Miete, Pacht) ein. Die Erträge werden zur Deckung der Forderungen des Gläubigers verwendet.
Zwangssicherungshypothek: Im Unterschied zu anderen Vollstreckungsmaßnahmen ist die Zwangssicherungshypothek für den Gläubiger ein Sicherungsmittel an dem unbeweglichen Vermögen des Schuldners. Allein durch die Eintragung der Zwangssicherungshypothek im Grundbuch des Schuldners erhält der Gläubiger kein Geld. Die Zwangssicherungshypothek sichert die Rangstelle des Gläubigers im Grundbuch, für den Fall, dass z. B. das Grundstück zwangsversteigert wird.
Über den Antrag auf Eintragung entscheidet das Grundbuchamt.
Nach § 154 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher Beamtinnen und Beamte, die mit Zustellungen, Ladungen und Vollstreckungen betraut sind.
Die Vermögensauskunft ersetzt die eidesstattliche Versicherung des bisherigen Rechts in der Geldzwangsvollstreckung. Der Schuldner muss hierbei Informationen zu seinem Vermögen liefern.
Die elektronischen Verzeichnisse werden bei den zentralen Vollstreckungsgerichten der Länder geführt.