Taschenrechner, Schreibunterlage und Stift

Kosten und Zahlungen

Informationen zu Kosten und Zahlungen an die und von der Justiz.

Bürger mit geringem Einkommen können Beratungshilfe bekommen, um sich rechtlich beraten und, soweit erforderlich, vertreten zu lassen. Beratungshilfe kann auf allen Rechtsgebieten erteilt werden.

Seit dem 01.07.2022 sind elektronische Kostenmarken als unbares Zahlungsmittel in der hessischen Justiz zugelassen.

Die Gerichtskassen in Hessen sind zuständig für die Annahme der Einzahlungen für sämtliche Gerichte und Staatsanwaltschaften der hessischen Justiz.

Gerichtskosten werden für die Tätigkeiten der Gerichte erhoben, zum Beispiel für die Durchführung eines Gerichtsverfahrens oder für eine beantragte Grundbucheintragung.

In bestimmten Fällen übernimmt der Staat die treuhänderische Verwahrung von Geld, Wertpapieren, sonstigen Urkunden und Kostbarkeiten (z. B. Schmuck, wertvolle Gemälde usw.).

Voraussetzungen für eine Hinterlegung sind ein Antrag, ein Hinterlegungsgrund sowie die Hinterlegungsfähigkeit der Sache (keine Lebewesen, Modeschmuck usw.).

Anträge sind schriftlich in dreifacher Ausfertigung oder mündlich zu stellen. Vordrucke für den Antrag auf Annahme von Geld- oder Werthinterlegungen sind im Formularbereich eingestellt.

Typische Hinterlegungsfälle sind:

  • Kautionen in Strafsachen zur Außervollzugsetzung eines Haftbefehls
  • Sicherheitsleistungen zur Herbeiführung, Abwendung oder Einstellung der Zwangsvollstreckung
  • Hinterlegung des Meistbargebots in Zwangsversteigerungsverfahren
  • die Annahme und Aufbewahrung von Nachlässen, wenn nicht bekannt ist, wer den Verstorbenen beerbt hat
  • Ungewissheit über den Gläubiger einer Forderung, z.B. der Mieter weiß nicht an wen die Miete zu zahlen ist

In Hessen ist das Hinterlegungsverfahren im Hinterlegungsgesetz (HintG) geregelt.

An einzelnen Gerichtsstandorten wurden zur Abwicklung von Ein- bzw. Auszahlungen Kassenautomaten aufgestellt. 

Mit Hilfe von Barcodes können an diesen Automaten während der Öffnungszeiten des Gebäudes Ein- und Auszahlungen vorgenommen werden. Die Barcodes sind auf den Kostenrechnungen bzw. Ratenzahlungsmitteilungen aufgedruckt. Demnach ist zwingend die Kostenrechnung bzw. Ratenzahlungsbewilligung, die beglichen werden soll, mitzubringen.

Für bestimmte, häufig vorkommende Vorgänge ist am Kassenautomaten ein Self-Service eingerichtet. Über diesen können einfach und komfortabel die Kosten für Grundbuchauszüge, Registerausdrucke, Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse - sofern bei einem Gericht in Hessen beantragt -, Apostillen sowie Negativbescheinigungen des Insolvenzgerichts eingezahlt werden.

Am Kassenautomaten ist sowohl die Zahlung mit EC- als auch mit Kreditkarte möglich. Bareinzahlungen sind ab dem 01.11.2024  gemäß § 1 Justizzahlungsverkehrsverordnung (JZahlVV) grundsätzlich nicht mehr möglich.

Neben einer Einzahlung am Kassenautomaten können Zahlungen an die Justiz auch andersartig erfolgen.

Hinweise:

  • Die Kostenrechnung bzw. Ratenbewilligung ist immer mitzubringen. Die darauf befindlichen Barcodes werden vom Kassenautomaten eingelesen, um den Zahlungsvorgang einzuleiten.
  • Die Barcodes zur Auszahlung von Geldern sind nur am Tag der Erzeugung und am nächsten Werktag gültig.
  • Gebührenstemplerabdrucke können nur während der Öffnungszeiten der Servicestelle erstellt werden.

Ist eine Partei nicht in der Lage, die Kosten für einen Rechtsstreit aufzubringen, kann sie bei dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist oder anhängig gemacht werden soll, Prozesskostenhilfe beantragen.

Die Verfahrenskostenhilfe umfasst die Möglichkeit, in Verfahren nach dem FamFG einem Beteiligten aufgrund seiner Einkommensverhältnisse die Befreiung von den Verfahrenskosten und ggf. die Beiordnung eines Rechtsanwaltes zu bewilligen.

Die Regelung verweist bezüglich der Voraussetzungen und des Verfahrens auf die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe.

Bei der Zahlstelle wird der Zahlungsverkehr abgewickelt. Es besteht die Möglichkeit, Einzahlungen für alle Justizbehörden in Hessen vorzunehmen. Außerdem erfolgen hier die Barauszahlungen der Aufwandsentschädigung von Zeugen.

Bei einzelnen Gerichtsstandorten wird der Zahlungsverkehr anstelle einer Zahlstelle mit Hilfe eines Kassenautomaten abgewickelt.

Bareinzahlungen sind ab dem 01.11.2024 gemäß § 1 Justizzahlungsverkehrsverordnung (JZahlVV) grundsätzlich nicht mehr möglich. Im Abschnitt "Zahlungen an die Justiz" finden Sie alle Informationen zu den Zahlungsmöglichkeiten an die Justiz.

Grundsätzlich können Sie Zahlungen an die Justiz nur unbar leisten

Bei einigen Gerichten der hessischen Justiz können Sie am Kassenautomaten oder bei der Gerichtszahlstelle bar zahlen. An den Kassenautomaten besteht auch die Möglichkeit per EC- und Kreditkarte zu bezahlen.

Bitte beachten Sie:
Der Barzahlungsverkehr ist jedoch nur eingeschränkt möglich!
Am 01.11.2024 ist die Justizzahlungsverkehrsverordnung (JZahlVV) in Kraft getreten. Mit dieser Verordnung hat das Hessische Ministerium der Justiz und für den Rechtsstaat festgelegt, dass Zahlungen an Gerichte und Justizbehörden des Landes Hessen grundsätzlich unbar zu leisten sind. Barzahlungen sind nur in den Ausnahmefällen des § 1 JZahlVV möglich.

Auf Verlangen erhält ein Zeuge im Rahmen der Bestimmungen des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes eine Entschädigung für Verdienstausfall, für Nachteile bei der Haushaltsführung, für Zeitversäumnisse und Aufwand sowie Ersatz von Auslagen für Fahrtkosten und sonstige Aufwendungen. Der Anspruch muss innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Zuziehung als Zeuge mündlich oder schriftlich bei der jeweiligen Geschäfts- oder Anweisungsstelle des Gerichts geltend gemacht werden.