Als Organ der rechtsprechenden Gewalt ist das Oberlandesgericht Teil der ordentlichen Gerichtsbarkeit, in der alles verhandelt wird, was nicht einer besonderen Gerichtsbarkeit zugewiesen ist. Zu diesen besonderen Gerichtsbarkeiten zählen die Arbeitsgerichte, die Verwaltungsgerichte, die Sozialgerichte oder das Finanzgericht. Die Zuständigkeiten innerhalb des Gerichts richten sich nach der Geschäftsverteilung der Senate.
Rechtsprechung
Als Organ der rechtsprechenden Gewalt ist das Oberlandesgericht Teil der ordentlichen Gerichtsbarkeit, in der alles verhandelt wird, was nicht einer besonderen Gerichtsbarkeit (das heißt den Arbeitsgerichten, den Verwaltungsgerichten, den Sozialgerichten oder den Finanzgerichten) zugewiesen ist. Insbesondere gehören zur ordentlichen Gerichtsbarkeit die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Zivilsachen), die Familiensachen, die Strafsachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Im Bereich der Rechtsprechung ist das Oberlandesgerichts grundsätzlich Rechtsmittelgericht, sachlich also zur Entscheidung über Revisionen, Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen der Amts- und Landgerichte berufen. Es ist das einzige Oberlandesgericht in Hessen und damit örtlich für das gesamte Land zuständig. Im Einzelnen ergeben sich die Rechtsprechungsaufgaben des Oberlandesgerichts aus den §§ 115 ff. des Gerichtsverfassungsgesetzes.
In Zivilsachen ist das Oberlandesgericht für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel der Berufung und der Beschwerde gegen die Entscheidungen der hessischen Landgerichte zuständig.
In Familiensachen verhandelt und entscheidet das Oberlandesgericht über die Rechtsmittel der Berufung und der Beschwerde gegen die Entscheidungen der hessischen Amtsgerichte.
In Strafsachen ist das Oberlandesgericht zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über einige besonders schwere Straftaten im ersten Rechtszug, über die Rechtsmittel der Revision gegen Urteile der hessischen Amtsgerichte und gegen Berufungsurteile der hessischen Landgerichte, über Beschwerden gegen Entscheidungen der hessischen Amts- und Landgerichte, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs begründet ist, und über Rechtsbeschwerden gegen Entscheidungen der hessischen Strafvollstreckungskammern.
Daneben obliegen dem Oberlandesgericht besondere Rechtsprechungsaufgaben aufgrund einiger Spezialgesetze. Hervorzuheben ist insoweit die erstinstanzliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts in Strafsachen nach § 120 GVG. Hierunter fallen insbesondere Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch und Straftaten, die von dem Generalbundesanwalt wegen der besonderen Bedeutung des Falles verfolgt werden (z.B. Straftaten mit terroristischem Hintergrund).
Weitere Einzelheiten zur Zuständigkeit ergeben sich aus der Übersicht zur Geschäftsverteilung der einzelnen Senate.
Justizverwaltung
Im Bereich der Justizverwaltung ist das Oberlandesgericht Frankfurt am Main Mittelbehörde. Zu den Aufgaben zählen insbesondere
- Anerkennung von Gütestellen
- AusbildungÖffnet sich in einem neuen Fenster
- Auslandsehesachen
- Gemeinnützige Einrichtungen
- Rechtsdienstleistungsregister
- Rechtsreferendarausbildung
- Zentrales SchutzschriftenregisterÖffnet sich in einem neuen Fenster
Anerkennung von Gütestellen
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main ist als Verwaltungsbehörde auch für die Anerkennung sowie die Rücknahme und den Widerruf der Anerkennung als Gütestelle zuständig.
Aufgabe der Gütestelle ist es, die außergerichtliche Streitbeilegung zu fördern und die Inanspruchnahme der Gerichte in geeigneten Fällen entbehrlich zu machen. Gütestellen obliegt die einvernehmliche Streitbeilegung nach § 1 Gesetz zur Regelung der außergerichtlichen Streitschlichtung.
Die formlosen Anträge sind schriftlich unter Beifügung der Schlichtungsordnung an den Präsidenten des Oberlandesgerichts zu stellen. Für die Anerkennung als Gütestelle wird eine Gebühr i. H. v. 125,00 € erhoben. Wird der Antrag auf Anerkennung abgelehnt oder wird dieser zurückgenommen, so beträgt die Gebühr 25,00 €.