Hand einer jüngeren Frau liegt auf den Händen einer alten Frau.

Betreuung und Betreuungsgericht

Eine Betreuung kann für Personen eingerichtet werden, die ihre Angelegenheiten auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen, seelischen oder körperlichen Behinderung nicht mehr selbst besorgen können. Seit 1992 ersetzt die gerichtliche Betreuung die frühere Vormundschaft für Volljährige und die Gebrechlichkeitspflegschaft.

Eine Betreuung kann von Amts wegen oder auf Antrag eingerichtet werden. Bei Personen, die an einer körperlichen Behinderung leiden, kann eine Betreuung nur auf eigenen Antrag eingerichtet werden.

Anträge bzw. Anregungen zur Betreuerbestellung können schriftlich an das Betreuungsgericht adressiert oder beim Amtsgericht durch einen Rechtspfleger aufgenommen werden.

Das gesetzlich geregelte Verfahren kann bis zur Betreuerbestellung in der Regel mehrere Monate in Anspruch nehmen. In Eilfällen kann der Richter einen Betreuer zunächst auch vorläufig bestellen.

Das Betreuungsgericht ist eine Abteilung des Amtsgerichts. Die örtliche Zuständigkeit des Betreuungsgerichts richtet sich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Betroffenen.

Neben den Betreuungsverfahren ist das Betreuungsgericht auch für die Genehmigung zivilrechtlicher Unterbringungen nach dem Betreuungsrecht sowie für die Anordnung öffentlich-rechtlicher Unterbringungen nach dem Hessischen Gesetz über Hilfen bei psychischen Krankheiten (PsychKHG) zuständig.

In einer Vorsorgevollmacht kann eine Vertrauensperson für den Fall einer Krankheit oder schweren Pflegebedürftigkeit als Bevollmächtigter benannt werden.

Die Vertrauensperson kann Sie auf Grund dieser Vollmacht in persönlichen oder vermögensrechtlichen Angelegenheiten vertreten.

Den Umfang der Vollmacht kann frei bestimmt werden.

Der Unterschied zu einem gerichtlich bestellten Betreuer besteht darin, dass der Bevollmächtigte in der Regel nicht durch das Betreuungsgericht überwacht wird. Außerdem kann der Bevollmächtigte auf Grund Vollmacht direkt handeln und muss nicht erst durch das Gericht bestellt und verpflichtet werden.

Vorsorgevollmachten können bei dem Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer eingetragen werden.

Durch eine Betreuungsverfügung kann auf eine vom Gericht anzuordnende Betreuung Einfluss genommen werden. Hier können Regelungen für die spätere Lebensqualität getroffen oder aber auch eine oder mehrere Vertrauenspersonen benannt werden, die später im Betreuungsfall in den Angelegenheiten des Betroffenen tätig werden sollen. Das Gericht hat diese Wünsche bei der Betreuerbestellung zu berücksichtigen.

Damit eine Betreuungsverfügung auch berücksichtigt werden kann, ist es erforderlich, dass das Gericht Kenntnis von ihr erlangt.

Jeder, der ein Schriftstück besitzt, indem ein Anderer Vorschläge oder Anordnungen hinsichtlich einer Betreuung geäußert hat, ist verpflichtet, diese Verfügung unverzüglich bei Bekanntwerden einer gerichtlichen Betreuerbestellung bei dem Betreuungsgericht abzuliefern.

In Hessen ist es möglich, eine Betreuungsverfügung bei dem Amtsgericht zu hinterlegen, in dessen Bezirk der Verfügende seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat.

Mit einer Patientenverfügung können im Falle einer Entscheidungsunfähigkeit (z. B. Koma) Anweisungen gegeben werden, bestimmte medizinische Behandlungen vorzunehmen bzw. zu unterlassen.

Die Betreuungsbehörde ist bei der Kreisverwaltung angesiedelt und ein Ansprechpartner in Angelegenheiten rund um das Betreuungsrecht. Zu den wesentlichen Aufgaben gehört zum einen die Unterstützung des Betreuungsgerichts z. B. durch die Feststellung des Sachverhaltes durch Anhörung des Betroffenen oder aber auch durch die Benennung geeigneter Betreuer gegenüber dem Betreuungsgericht. Zum anderen hilft die Betreuungsbehörde auch bei der Einführung rechtlicher Betreuer oder kann auch selbst Betreuungen übernehmen.

In der Regel wird vorrangig eine Privatperson durch das Gericht zum Betreuer bestellt, die ehrenamtlich tätig wird. Das Gericht soll die Wünsche des Betroffenen in seiner Entscheidung berücksichtigen (siehe dazu auch Betreuungsverfügung). Der Betreuer muss grundsätzlich eine geeignete Person sein. Das heißt diese muss in der Lage sein, die mit einer Betreuung verbundenen Aufgaben zu überblicken und zu regeln.

Sollten keine nahestehenden Personen vorhanden sein, die die Betreuung übernehmen können, gibt es noch die Möglichkeit der Betreuung durch einen Berufs- oder Vereinsbetreuers.

Eine Pflegschaft betrifft nur einzelne Angelegenheiten, zu deren Besorgungen eine Person nicht in der Lage ist.

 In folgenden Fällen kann eine Pflegschaft eingerichtet werden:

  • Abwesenheitspflegschaft
    Sie betrifft Volljährige, deren Aufenthalt unbekannt ist und die für ihre Vermögensangelegenheiten einen Pfleger benötigen.
  • Pflegschaft für Sammelvermögen
    Ist durch eine öffentliche Sammlung Vermögen zusammengebracht worden und der Verwendungszweck der Sammlung weggefallen, so ist zum Zwecke der Verwaltung und der Verwendung des Vermögens ein Pfleger zu bestellen.
  • Pflegschaft für unbekannte Beteiligte

Ist unbekannt, wer in einer Angelegenheit Beteiligter ist, so kann für diese Angelegenheit ein Pfleger bestellt werden.

Unterbringung nennt man das Einweisen bzw. Festhalten einer Person in eine geschlossene Einrichtung bzw. geschlossene Abteilung einer Einrichtung (Zwangsunterbringung).

Von unterbringungsähnlichen Maßnahmen spricht man, wenn der Betroffene in seiner Bewegungsfreiheit erheblich gehindert wird.

Beides kann nur durch einen Richter angeordnet oder genehmigt werden.

Zu besonders wichtigen Rechtsgeschäften ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich. Die Vertretungsmacht des Betreuers ist zur Sicherheit des Vermögens des Betreuten in diesen Fällen gesetzlich beschränkt.

Die Genehmigung erfolgt durch Beschluss und wird mit Rechtskraft des Beschlusses wirksam.

In welchen Fällen genau eine Genehmigung erforderlich ist, wird unter anderem in dem Verpflichtungsgespräch erläutert.