Eine Betreuung kann für Personen eingerichtet werden, die ihre Angelegenheiten auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen, seelischen oder körperlichen Behinderung nicht mehr selbst besorgen können. Seit 1992 ersetzt die gerichtliche Betreuung die frühere Vormundschaft für Volljährige und die Gebrechlichkeitspflegschaft.
Eine Betreuung kann von Amts wegen oder auf Antrag eingerichtet werden. Bei Personen, die an einer körperlichen Behinderung leiden, kann eine Betreuung nur auf eigenen Antrag eingerichtet werden.
Anträge bzw. Anregungen zur Betreuerbestellung können schriftlich an das Betreuungsgericht adressiert oder beim Amtsgericht durch einen Rechtspfleger aufgenommen werden.
Das gesetzlich geregelte Verfahren kann bis zur Betreuerbestellung in der Regel mehrere Monate in Anspruch nehmen. In Eilfällen kann der Richter einen Betreuer zunächst auch vorläufig bestellen.