Zu den Nachlasssachen gehören im Wesentlichen:
- Die amtliche Verwahrung von „Verfügungen von Todes wegen“ (Testamente und Erbverträge)
- Die Eröffnung von „Verfügungen von Todes wegen“ und die Benachrichtigung der Beteiligten vom Inhalt dieser Verfügungen
- Die Erteilung von Erbscheinen (nur auf Antrag des Erben/Miterben)
- Die Erteilung von Testamentsvollstreckerzeugnissen oder anderen Zeugnissen, die im Zusammenhang mit dem Nachweis der Rechtsnachfolge stehen
- Die Beurkundung von Erbschaftsausschlagungen (z. B. wenn der Nachlass überschuldet ist)
- Die Anordnung und Überwachung von Sicherungsmaßnahmen (z. B. wenn die Erben unbekannt sind)
Zu den Aufgaben des Nachlassgerichts gehören dagegen nicht:
- Ermittlungen über die Zusammensetzung des Nachlasses/des Erbes
- Abwicklung des Nachlasses, wie z. B. Erfüllung von Nachlassverbindlichkeiten (Schulden), Vermächtnissen und Pflichtteilsansprüchen
- Teilung des Nachlasses unter mehreren Miterben
- Rechtsberatung in Nachlassangelegenheiten