Mahnverfahren

Die Mahnabteilung besteht seit 1973. In 1998 wurde dem Amtsgericht Hünfeld als zentralem Mahngericht die Bearbeitung aller Mahnverfahren in Hessen übertragen. Seit dem 01.07.2001 erfolgt diese Bearbeitung nur noch im sog. maschinellen Mahnverfahren. Hier gibt es das Online-Verfahren (Online-Mahnantrag), den elektronischen Datenaustausch und das Belegverfahren.

Aktuelle Hinweise

Keine Vorsprache ohne Termin!
Wegen der Infektionsgefahr durch Corona-Viren müssen Außenkontakte auf das absolut Unerlässliche beschränkt werden.
Anberaumte Verhandlungen, die noch nicht abgesagt wurden, finden statt. Bitte zeigen Sie Ihre Ladung vor. Ansonsten reichen Sie alles, was Sie schriftlich einreichen können, bitte schriftlich ein. Telefax genügt in den meisten Fällen. Wenn Sie meinen, dass eine Vorsprache unvermeidbar sei, rufen Sie bitte vorher an und lassen sich einen Termin geben. Dies gilt ebenfalls für eine Vorsprache bei der Mahnabteilung und dem zentralen Vollstreckungsgericht.

Die Behördenleitung

Allgemeine Fragen beantwortet auch der ServicePoint der Justiz unter

Telefon +49 800 9632147
E-Mail: servicepoint@justiz.hessen.de

Zum 01.01.2022 werden Anwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts nicht nur verpflichtet, Schriftsätze als elektronische Dokumente an die Gerichte zu übermitteln. Die für Anwälte und registrierte Inkassodienstleister bereits seit Längerem geltende Pflicht zur maschinell lesbaren Einreichung gilt ab diesem Zeitpunkt auch für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts.

In zivilprozessualen Mahnverfahren vor den Mahngerichten bedeutet dies, dass der genannte Personenkreis, sofern er selbst als Antragsteller oder Antragsgegner in einem Mahnverfahren auftritt, ab dem 1.1.2022 folgende Anträge und Rechtsmittel nur noch in maschinell lesbarer Form und auf elektronischem Wege an die bundesdeutschen Mahngerichte übermitteln darf:

  • Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids,
  • Antrag auf Neuzustellung eines Mahnbescheids,
  • Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids,
  • Antrag auf Neuzustellung eines Vollstreckungsbescheids und
  • Widerspruch gegen den Mahnbescheid.

Sofern keine Branchensoftware verwendet wird, die die Anträge in eine nur maschinell lesbare Form bringt, steht das Portal Online-MahnantragÖffnet sich in einem neuen Fenster zur kostenfreien Nutzung zur Verfügung. Dort können alle Anträge benutzergeführt erstellt und in die nötige Form gebracht werden. Die korrekte Nutzungsvariante wäre die so genannte „Downloadvariante“ (Download zum Individualversand vom lokalen PC), bei der die Nutzenden zunächst die Antragsdaten erfassen und die Antragsdatei danach herunterladen, um sie vom lokalen System an das Mahngericht zu übermitteln. Der regelmäßige Übermittlungsweg dürfte die Nutzung des besonderen elektronischen Behördenpostfachs sein.

Es sind also zwei Schritte nötig:

  1. Erstellen der Daten in maschinell lesbarer Form (Achtung: Ein PDF erfüllt diese Anforderungen nicht), etwa unter Nutzung des Portals Online-MahnantragÖffnet sich in einem neuen Fenster und Herunterladen auf das lokale System des Nutzenden.
  2. Elektronische Übermittlung an das zuständige Mahngericht, etwa unter Nutzung des besonderen elektronischen Behördenpostfachs.
    Beide Punkte müssen ab dem 01.01.2022 erfüllt sein.

Beide Punkte müssen ab dem 01.01.2022 erfüllt sein. Ist auch nur ein Punkt nicht erfüllt (Antrag ist nicht maschinell lesbar oder wird nicht elektronisch übermittelt), sind die prozessualen Voraussetzungen für das Mahnverfahren nicht erfüllt und kann der Antrag kostenpflichtig zurückgewiesen werden.

Weitere Informationen

Informationen zum Ablauf und des gerichtlichen Mahnverfahrens.

Die Übermittlung von Anträgen auf Erlass eines Mahnbescheides (und auch der Folgeanträge) kann auf verschiedene Arten erfolgen.

  • Erstellung eines Antrages über die Anwendung Online-MahnantragÖffnet sich in einem neuen Fenster:

    Hier können Sie über ein interaktives Onlineformular die Antragsdaten erfassen und den Antrag anschließend ausdrucken. Falls Sie im Besitz einer Signaturkarte sind, kann die Übermittlung auch online erfolgen. Dazu müssen allerdings bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Weitere Informationen und Hinweise finden Sie auf dieser Seite oder auch auf dem Portal "Automatisiertes gerichtliches Mahnverfahren"Öffnet sich in einem neuen Fenster.

    Ausführlich Erläuterungen zu den Eingabebereichen finden Sie jeweils unter dem Punkt Hilfe.
  • Übermittlung eines Antrages mittels zugelassener Kommunikations- oder Übertragungssoftware:

    Wenn Sie in Besitz einer Fachsoftware zur Erstellung von Mahnbescheidsanträgen sind, können Sie Anträge auch direkt online versenden. Für weitere Informationen und die Voraussetzungen zur Verwendung wenden Sie sich an der Anbieter Ihrer Software oder besuchen Sie das Portal "Automatisiertes gerichtliches Mahnverfahren".
  • Formularantrag:

    Anträge können auch schriftlich eingereicht werden, hierfür sind Vordrucke eingeführt worden, deren Verwendung zwingend vorgeschrieben ist.

    Auch hierzu finden Sie weitere Informationen auf auf dem Portal "Automatisiertes gerichtliches Mahnverfahren" unter dem Punkt "Einreichungsart".Öffnet sich in einem neuen Fenster

Hier finden Sie eine Liste der im Programm hinterlegten Bezeichnungen für Auslagen und Nebenforderungen. Beachten Sie bitte, dass die Bezeichnungen teilweise nicht für alle Anträge, die bei verschiedenen Sachständen gestellt werden, zulässig sind. Soweit möglich ist hinter dem Begriff deshalb jeweils angegeben, für welche Antragsart die Bezeichnung zugelassen ist. Im Antrag sind diese Zusätze allerdings nicht anzugeben. Bitte beachten Sie, dass auch diese Angaben ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Richtigkeit erfolgen.

Dabei steht

  • MB für den Mahnbescheidsantrag,
  • NEMB für den Neuzustellungsantrag Mahnbescheid und
  • VB für den Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheides.

Nach Erlass des Vollstreckungsbescheides entstehende Kosten sind als sog. Vollstreckungskosten nach § 788 ZPO zu behandeln und (soweit zulässig) ohne gesonderte Festsetzung vollstreckbar.

Beschreibung

Datei ist nicht barrierefrei.

Unter bestimmten Voraussetzungen besteht die Möglichkeit, ein sogenanntes Auslandsmahnverfahren durchzuführen.

Hat der Antragsteller keinen allgemeinen inländischen Gerichtsstand, so ist für das Mahnverfahren gem. § 689 Abs. 2 ZPO das Amtsgericht Berlin-Wedding zuständig.

Hat der Antragsgegner keinen allgemeinen inländischen Gerichtsstand,  bestimmt  sich die Zuständigkeit des Mahngerichtes nach  §703 d ZPO. Dabei ist es ohne Belang, ob der Antragsteller seinen allgemeinen Gerichtsstand im In- oder Ausland hat. Die Zuständigkeitsregelung des §703 d ZPO geht der des §689 Abs. 2 ZPO vor. Das bedeutet, dass für das Prozessverfahren nach Widerspruch ein hessisches Gericht zuständig sein muss, damit ein Mahnverfahren bei dem hiesigen Mahngericht durchgeführt werden kann.

Weitere Informationen finden Sie u.a. auf der zentralen Seite der automatisierten MahngerichteÖffnet sich in einem neuen Fenster.

Das Mahnverfahren ist so angelegt, dass Sie nach Erlass des Vollstreckungsbescheids nur zwei  Möglichkeiten haben.

  1. Sie wehren sich nicht gegen den Vollstreckungsbescheid, etwa, weil  dem Antragsteller die geltend gemachte Forderung zusteht oder 
  2. Sie legen Einspruch ein.

Für Antragsteller und/oder Antragsteller-Vertreter, die im größeren Umfang Mahnbescheidsanträge stellen, haben die Mahngerichte so genannte Kennziffern eingeführt. In einer Kennziffer können verschiedene Daten hinterlegt werden. So kann z.B. der Antragsteller, der Prozessbevollmächtigte, die Bankverbindung und/oder eine Einzugsermächtigung für die Gerichtskosten aufgenommen werden. Auch ist es dabei möglich, eine Versandadresse aufzunehmen, an die die Nachrichten des Gerichts geschickt werden, die aber nicht im Mahnbescheid angezeigt wird.

Hilfreich ist eine Kennziffer auch für Antragsteller, die gebühren- oder kostenbefreit sind. Dabei ist zusammen mit dem Kennziffernantrag auch ein Nachweis über die Gebühren- oder Kostenbefreiung einzureichen bzw. anzugeben, auf welcher Rechtsgrundlage die Befreiung beruht.

Auch können mit einer Kennziffer ggf. Monierungen vermieden werden, die bei bestimmten Konstellationen in der Firmenbezeichnungen immer wieder automatisch erfolgen (z.B. Monierung der Parteibezeichnung bei Inhaberzusätzen nach Firmenfortführungen   u.a. ). 

Hinweis:
Das Amtsgericht Hünfeld akzeptiert auch Kennziffern aus anderen Bundesländern. Dabei wird dabei auch der Ausbaugrad der Kennziffer übernommen. Eine hinterlegte Einzugsermächtigung für die Gerichtskosten des Mahnverfahrens wird nur dann berücksichtigt , wenn sie bundesweit erteilt wurde.

Die Beantragung einer Kennziffer ist GEBÜHRENFREI.

Im Mahnbescheidsantrag wird in die Zeilen 9 oder dem entsprechenden Feld beim Online-Mahnantrag lediglich die erteilte Kennziffer eingetragen.

Durch das gerichtliche Computersystem werden dann alle hinterlegten Angaben automatisch in den Mahn- und Vollstreckungsbescheid übernommen und   gegebenenfalls die Gerichtskosten von dem dafür angegebenen Konto abgebucht.

Bevor Sie das nachstehende Formular verwenden, sollten Sie auch die elektronischen Eingänge im BeA oder EGVP prüfen, da das Amtsgericht Hünfeld die Belastungsübersichten seit dem 03.11.2021 auch elektronisch verschickt. Die Belastungsübersichten werden in der Regel immer am Mittwoch verschickt und stehen auch an diesem Tag in Ihrem Posteingang bereit. Nachstehendes Formular kann elektronisch per beA/EGVP oder per Fax an die Fax-Nummer 0611 327618-206 übermittelt werden.

Beschreibung

Im Normalfall wird die Belastungsübersicht 16 Tage vor dem eigentlichen Einzug an Sie verschickt. Bitte prüfen Sie Ihre Unterlagen sorgfältig nach diesem Gesichtspunkt. Bitte beachten Sie, dass der obigen Anforderung auch immer eine Kopie Ihres Kontoauszuges beigefügt werden muss. Datei ist nicht barrierefrei.

Im Mahnverfahren entsteht nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) eine halbe Gebühr (mindestens jedoch 36.- €) , die grundsätzlich zunächst vom Antragsteller zu zahlen ist. Sie wird im Normalfall mit Erlass des Mahnbescheides vom Antragsteller bzw. dem Prozessbevollmächtigen angefordert. Das heißt, dass der Erlass des Mahnbescheides nicht mehr von der Zahlung des Vorschusses abhängig ist. Zu beachten ist allerdings, dass die Gebühr bereits mit Eingang des Antrages bei Gericht entstanden ist. Wird also der Antrag vor Erlass zurückgenommen, sind die Kosten trotzdem zu zahlen. Die Anforderung erfolgt dann nach Eingang der Rücknahmeerklärung oder, wenn der Antragsteller/ Antragstellervertreter sich z.B. nach einer Monierung nicht meldet nach einer festgelegten Frist.

Im Falle eines Widerspruches werden die weiteren Kosten (2.5 fache Gebühr)  mitgeteilt, die allerdings nur dann zu zahlen sind, wenn die Abgabe beantragt wird.

Die Kosten werden vom Gericht automatisch berechnet und in den Mahnbescheid aufgenommen. Sie sind also nicht im Antragsformular einzutragen.. Für den Vollstreckungsbescheid können die Kosten sich dann ggf. um weitere Gebühren eines Anwaltes und eventuell zwischenzeitlich entstandene Auslagen erhöhen. Nähere Informationen erhalten Sie ggf. bei Ihrem Anwalt.

Eine Hilfe bei der Berechnung eventuell entstehender Kosten finden Sie auch auf der Internetseite zum Automatisierten gerichtlichen MahnverfahrenÖffnet sich in einem neuen Fenster.

Klageschriften sind grundsätzlich direkt an das im Mahnbescheid genannte Streitgericht zu richten, also das Gericht, an welches das Mahnverfahren nach Widerspruch durch den Antragsgegner und erfolgter Kostenzahlung durch den Antragsteller abgegeben wird.

Ohne Zahlung der erforderlichen weiteren Gerichtskosten erfolgt keine Abgabe an das Streitgericht, allerdings erfolgt auf der Grundlage der Kostenzahlung eine Abgabe ohne weitere Anträge oder Schriftsätze.

Es sollten daher, nachdem der Antragsgegner einen Widerspruch eingelegt hat und eine Abgabe an das Streitgericht erfolgen soll, lediglich die angeforderten Gerichtskosten eingezahlt werden.

Hintergrund ist, dass das Mahngericht jede per elektronischem Rechtsverkehr eingegangene Klageschrift ausdrucken und den Abgaben an die Streitgerichte beifügen muss, was im Einzelfall eine Verzögerung von mehreren Tagen bedeuten kann. Auch druckt das Mahngericht, da die Klagebegründung korrekterweise direkt an das Streitgericht zu richten wäre, nur 1mal aus, wodurch es dann beim Streitgericht zu Nachfragen bzw. zur Nachforderung der fehlenden Unterlagen beim Antragsteller kommt.

Durch die Beachtung der vorstehenden Hinweise helfen Sie die Arbeitsabläufe bei den Gerichten insgesamt effektiver und schneller zu gestalten.

Auf § 130 d ZPO -Nutzungspflicht für Rechtsanwälte und Behörden zur ausschließlich Übermittlung elektronischer Dokumente- wird ausdrücklich hingewiesen.

Kostenzahlung: Bitte nutzen Sie ausschließlich die nachstehend aufgeführten Möglichkeiten zur Zahlung der Gerichtskosten:

Bitte beachten Sie die Verjährung von Ansprüchen!

Aus verschiedenen Gründen kann es erforderlich sein, dass eine weitere Ausfertigung des Titels erteilt werden muss. Dies ist meist dann der Fall, wenn der Vollstreckungsbescheid auf dem Postweg (z.B. vom/zum Gerichtsvollzieher) verloren gegangen ist oder durch andere Ereignisse unbrauchbar wurde (z.B. Beschädigung durch Feuer etc.).

Soweit die Forderung noch nicht oder nicht ganz beglichen ist, muss dann die Erteilung einer weiteren Ausfertigung beim Gericht beantragt werden (§733 ZPO) um weitere Vollstreckungsmaßnahmen durchführen zu können. Ist der Titel verlorengegangen, so ist der Verlust glaubhaft zu machen (§294 ZPO). Im Falle der Beschädigung oder Unleserlichkeit ist die alte Ausfertigung zusammen mit dem Antrag auf Erteilung der weiteren Ausfertigung beim Gericht einzureichen.

Kosten: Für die Erteilung einer weiteren Ausfertigung entsteht eine Gebühr nach KV 2110 GKG.

Das Mahnverfahren ist so angelegt, dass Sie nach Erlass des Mahnbescheids  zwei  Möglichkeiten haben:

  1. Sie wehren sich nicht gegen den Mahnbescheid , etwa, weil dem Antragsteller die geltend gemachte Forderung zusteht oder
  2. Sie widersprechen der Forderung insgesamt oder teilweise.

Digitaler Service Point

Drei rote Punkte, darunter ein roter, ein blauer und ein roter Punkt, darunter drei rote Punkte, darunter unter dem mittleren ein weiterer roter Punkt; alle regelmäßig angeordnet.

Ihr Draht zur hessischen Justiz

Der Digitale Service Point ist eine zentrale Stelle der hessischen Justiz, an die sich Bürgerinnen und Bürger mit allgemeinen Fragen direkt über die kostenlose Telefonnummer (montags bis freitags von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr oder per E-Mail wenden können.

Über die Servicenummer bzw. E-Mailadresse können Frage u. a. zum Ausfüllen von Formularen geklärt werden. Das Auskunftsangebot ist zur Zeit auf Angelegenheiten der Amtsgerichte, Landgerichte und des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main ausgerichtet.

Weitere Informationen zum Digitalen Service PointÖffnet sich in einem neuen Fenster

Schlagworte zum Thema