Der Echtheitsnachweis für öffentliche Urkunden kann durch Legalisation oder Apostille geführt werden.
Überblick
Gerichtsprozesse / Verfahren
In der außergerichtlichen Streitschlichtung wird versucht, einen Streit zunächst außerhalb eines Gerichts vor einer unabhängigen Güte- oder Schlichtungsstelle mit Hilfe einer unparteiischen und unabhängigen Person beizulegen.
Ein Bewährungshelfer/in wird einem verurteilten Straftäter zur Aufsicht und Hilfestellung zur Seite gestellt, wenn die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder eines Strafrestes zur Bewährung (§ 56 ff. StGB) ausgesetzt wird oder die Person der Maßregel Führungsaufsicht (vgl. §§ 68, 68 a StGB) zugeordnet ist.
Die Führungsaufsicht ist eine Maßregel des Strafrechts und tritt entweder kraft Gesetz oder kraft richterlicher Anordnung ein.
Mithilfe der Führungsaufsicht soll einerseits Resozialisierungshilfe geleistet werden und andererseits eine Überwachung zum Schutze der Allgemeinheit erfolgen. Gefährliche oder gefährdete Täter sollen bei der Gestaltung ihres Lebens in der Freiheit über gewisse kritische Zeiträume hinweg unterstützt, bereut und überwacht werden, um sie von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten.
Zudem bestellt das Gericht für die Dauer der Führungsaufsicht eine Bewährungshelferin oder einen Bewährungshelfer. Weitere Informationen finden Sie bei der Bewährungshilfe.
Das Güterichterverfahren ist ein gerichtsinternes Angebot zur Streitbeilegung. Die Güterichter setzen dabei moderne Methoden der Konfliktbewältigung ein, vornehmlich die Mediation (siehe unten).
Neben der außergerichtlichen Streitschlichtung beim Schiedsamt oder bei einer Gütestelle bietet das Güterichterverfahren eine gerichtsinterne Möglichkeit, den Streit beizulegen und ein Urteil im Einvernehmen aller Beteiligten - auch noch nach der Klageerhebung - zu vermeiden.
Der Güteversuch findet in eigens dafür vorgesehenen Räumlichkeiten – nicht im Gerichtssaal – und in konstruktiver und ungezwungener Atmosphäre statt. Die Güterichter sind neutral und überparteilich. Sie geben in der Regel keinen rechtlichen Rat und sind von einer etwaigen Entscheidung im eigentlichen Klageverfahren ausgeschlossen.
Im Güteverfahren versuchen die Streitparteien, mit Hilfe der Güterichter ihren Konflikt einvernehmlich zu lösen. Die Güterichter vermitteln im Konflikt, schaffen eine konstruktive Gesprächsatmosphäre und achteten auf einen fairen Umgang untereinander. Die Interessen der Beteiligten sowie deren rechtliche und sonstige Argumente werden gemeinsam erörtert und der Lösung zugrunde gelegt. Die Güterichter können eine Einigung sofort als gerichtlichen Vergleich aufnehmen.
Besonders geeignet ist das Güteverfahren für Streitigkeiten, bei denen persönliche Anliegen und Bedürfnisse der Betroffenen den Schwerpunkt bilden, oder wenn erkennbar ist, dass der Rechtsstreit nur ein Teil eines umfangreicheren Konflikts zwischen den Beteiligten darstellt. Mithilfe eines Güteverfahrens kann versucht werden, eine für beide Seiten tragfähige und einvernehmliche Lösung der vorhandenen Konflikte zu finden.
Zusätzliche Gerichtskosten fallen für die Verfahrensbeteiligten nicht an.
Der Echtheitsnachweis für öffentliche Urkunden kann durch Legalisation oder Apostille geführt werden.
Mediation ist ein Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung, bei dem ein unparteiischer Dritter, der Mediator, im Auftrag der Streitparteien den Versuch unternimmt, durch Vermittlung zwischen diesen eine selbständige und eigenverantwortliche Konfliktlösung herbeizuführen.
Bei Gericht wird die Mediation durch dafür speziell ausgebildete Güterichterinnen und Güterichter (siehe oben) durchgeführt. Sie unterstützen die Konfliktparteien in einer nicht öffentlichen Verhandlung dabei, gemeinsam eine einvernehmliche, selbstbestimmte und für alle Beteiligten tragbare Lösung zu entwickeln. Die besondere Gesprächsführung stellt dabei die Interessen und Bedürfnisse der Betroffenen in den Mittelpunkt. Alle Argumente werden gemeinsam mit allen Konfliktbeteiligten erörtert und der Lösung zugrunde gelegt. Die in dem Verfahren bevollmächtigten Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte nehmen in der Güteverhandlung eine begleitende und beratende Funktion wahr.
Die Mediation kann für die Streitparteien im Vergleich zum gerichtlichen Verfahren in vielerlei Hinsicht vorteilhaft sein. So können im Rahmen der Mediation die Hintergründe des Konflikts und die Interessen der Beteiligten besser herausgearbeitet und berücksichtigt werden. Gibt es mehrere Streitverfahren der Betroffenen, können diese in der Mediation gemeinsam gelöst werden. Die Streitparteien selbst bestimmen die Lösung des Konflikts. So kann eine tragfähige Beziehung für die Zukunft erhalten bzw. geschaffen werden. Es entsteht eine größere Akzeptanz auf allen Seiten. Die Mediation ist nicht öffentlich; alles was während der Mediation besprochen wird, ist vertraulich.
Psychosoziale Prozessbegleitung ist eine Form der Zeugenbegleitung im Strafverfahren.
Schöffen sind ehrenamtliche Richter. Sie entscheiden in einem Strafprozess gemeinschaftlich mit den Berufsrichtern darüber, ob der Angeklagte schuldig ist und wie er zu bestrafen ist. Schöffen sind wie Berufsrichter nur dem Gesetz unterworfen und sind an Weisungen nicht gebunden.
Sollten Sie als Schöffe berufen worden sein, hilft Ihnen das Merkblatt für Schöffen (PDF)Öffnet sich in einem neuen Fenster, die Aufgaben Ihres Amtes den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend wahrzunehmen.
Bei den Landgerichten Darmstadt, Limburg, Hanau, Marburg und Fulda sind im Rahmen eines Pilotprojektes die Einrichtungen der Bewährungshilfe und der GerichtshilfeÖffnet sich in einem neuen Fenster zu der Einheit „Sozialer Dienst“ bei den Landgerichten verschmolzen worden.
Alle anfallenden Aufgaben beider Bereiche werden nunmehr vom „Sozialen Dienst“ gemeinsam erledigt.
Seit 2018 läuft das Pilotprojekt auch bei dem Landgericht Frankfurt am Main.
Das Strafgericht bearbeitet Strafsachen gegen Erwachsene (ab 21 Jahren und älter), Heranwachsende (ab 18 Jahren bis 20 Jahre) und Jugendliche (ab 14 Jahre bis 17 Jahre), in denen die Staatsanwaltschaft Anklage erhoben hat.
Neben Strafsachen befasst sich das Strafgericht auch mit Bußgeldsachen (Ordnungswidrigkeiten).
Das Gericht wird tätig, wenn ein Bußgeldbescheid von dem Betroffenen nicht akzeptiert wird, er dagegen fristgerecht Einspruch einlegt und die Behörde den Bußgeldbescheid aufrechterhält.
Häufig betrifft dies Verkehrsordnungswidrigkeiten, wie zum Beispiel Falschparken oder Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit.
Zeugen sind Personen, die zu einem aufzuklärenden Sachverhalt eigene Wahrnehmungen bekunden können.
Von manchen Zeuginnen und Zeugen wird die Verpflichtung, vor Gericht aussagen zu müssen, als schwere Belastung empfunden. Dies gilt besonders dann, wenn die Betroffenen Opfer einer Straftat geworden sind und nun in Gegenwart des Beschuldigten über den Vorfall berichten sollen. In vielen hessischen Gerichten gibt es besondere Aufenthaltsräume für Zeugen, sogenannte Zeugenzimmer. Gerade im Strafprozess ist dies wichtig, um die manchmal sehr langen Wartezeiten zu überbrücken und um Begegnungen zwischen Opferzeugen und Beschuldigten zu vermeiden. Die Zeugenzimmer in Frankfurt am Main, Gießen, Limburg a. d. Lahn, Kassel, Hanau und Wiesbaden werden von Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern betreut, deren Hilfe Sie bei Bedarf in Anspruch nehmen können. Das Gericht weist Sie mit der Zeugenladung gesondert auf diese Möglichkeit hin, wenn diese im Gerichtsgebäude besteht. Allgemeine Informationen zu Zeugenzimmern und Opferhilfe finden Sie auch unter der Rubrik Prävention/Opferschutz im Informationsportal des Hessischen Ministeriums der Justizund für den Rechtsstaat.Öffnet sich in einem neuen Fenster
Geeignete Ansprechpartner für Maßnahmen des Zeugenschutzes sind aber auch die jeweilig zuständigen Richter.
Der Zivilprozess ist das Verfahren der ordentlichen Gerichte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Es dient dazu, private Konflikte im Rahmen eines förmlichen gerichtlichen Verfahrens zu lösen oder beizulegen. Innerhalb des Zivilprozesses sind das Erkenntnis- und das Vollstreckungsverfahren zu unterscheiden. Das Erkenntnisverfahren dient der Rechtsfindung und führt von der Klageerhebung zum Urteil. Die häufigste Form der Klage ist die Leistungsklage. Mit ihr wünscht der Kläger die Verurteilung des Beklagten zu einer Geldleistung oder zu einem sonstigen Tun oder Unterlassen. Daneben gibt es noch die Feststellungs- und die Gestaltungsklage.
Das sich anschließende Vollstreckungsverfahren dient der Durchsetzung des im Erkenntnisverfahren mit Vollstreckungstitel festgestellten Anspruchs.
Im Zivilprozess stehen sich die Parteien prozessual gleichberechtigt gegenüber. In Mahnverfahren und Zivilprozessen vor dem Amtsgericht besteht kein Anwaltszwang (mit Ausnahme der Familiensachen). Den Parteien steht es somit frei, ob sie mit ihrer Vertretung einen Rechtsanwalt beauftragen oder sich selbst vertreten wollen.
Grundsätzlich kann jedermann unmittelbar das Gericht anrufen. Eine Ausnahme stellt jedoch das Gesetz zur Regelung der außergerichtlichen Streitschlichtung dar.
Entsprechend diesem Gesetz ist die Erhebung der Klage vor den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit in den dort aufgeführten Fällen erst zulässig, wenn die Parteien vor einer Gütestelle versucht haben, die Streitigkeit einvernehmlich beizulegen.
Das Zivilverfahren ist größtenteils in der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt.
Die Kosten eines Zivilprozesses sind in folgenden Gesetzen festgelegt:
- im Gerichtskostengesetz (GKG) für die GerichtskostenÖffnet sich in einem neuen Fenster
- in dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) für die Kosten eines beauftragten Rechtsanwalts.
Diese Kosten richten sich nach festen Gebühreneinheiten, die mit dem Streitwert steigen.
Der Kläger hat mit der Einreichung der Klage einen Vorschuss auf die Gerichtskosten zu leisten.
Wer nach Abschluss des Prozesses die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der notwendigen Anwaltskosten zu tragen hat, entscheidet das Gericht nach dem Obsiegen und Unterliegen der Parteien.