Juristenausbildungsgesetz (JAG), Juristischen Ausbildungsordnung (JAO) und die Verordnung über die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst und die Gewährung einer Unterhaltsbeihilfe an Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare (JVorbDZul/RRefUBV) regeln das Einstellungsverfahren. Diese Rechtsgrundlagen finden Sie unter Rechtsreferendarausbildung im Abschnitt "Grundsätzliches".
Den zu verwendenden Einstellungsantrag und ein ausführliches Merkblatt finden Sie unter "Formulare / Merkblätter".
Wir empfehlen das „Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde“ nach § 30 Abs. 5 BZRG beim Bundesamt der Justiz spätestens einen Monat vor Bewerbungsschluss zu beantragen.
Verspätet oder nicht vollständig eingereichte Bewerbungen werden nicht berücksichtigt.
Bitte beachten Sie den jeweiligen Bewerbungsschluss
- Einstellung zum 01.09.2025: 30.06.2025
- Einstellung zum 03.11.2025: 02.09.2025
2026
- Einstellung zum 02.01.2026: 01.11.2025
- Einstellung zum 02.03.2026: 01.01.2026
- Einstellung zum 04.05.2026: 03.03.2026
- Einstellung zum 01.07.2026: 30.04.2026
- Einstellung zum 01.09.2026: 30.06.2026
- Einstellung zum 02.11.2026: 01.09.2026
(alle Angaben ohne Gewähr)
In Hessen ist aktuell mit bis zu 6 Monaten Wartezeit zu rechnen, bis eine Einstellung in den juristischen Vorbereitungsdienst erfolgen kann. Für jedes in Hessen gestellte Gesuch, dem trotz vollständiger Bewerbungsunterlagen nicht entsprochen worden ist, wird ein Wartepunkt zugeteilt. Der Rang einer Bewerberin oder eines Bewerbers richtet sich nach der Wartepunktzahl.
Wird ein angebotener Platz nicht angenommen, erhält man keinen Wartepunkt; jeder bereits bestehende Wartepunkt verfällt.
Die Verteilung der Bewerberinnen und Bewerber auf die Landgerichtsbezirke erfolgt regelmäßig anteilig unter Berücksichtigung der Quoten des § 26 Abs. 5 JAG.
Unabhängig der Note besteht kein Anspruch auf Zuweisung zu einem bestimmten Landgerichtsbezirk oder zu einer bestimmten Ausbildungsstelle, § 11 Abs. 4 JAO.
Jede Bewerberin und jeder Bewerber erhält zu gegebener Zeit schriftlich Nachricht, ob und ggf. wo sie ein Platzangebot erhalten. Von individuellen Anfragen bitten wir abzusehen.
Bewerberinnen und Bewerber mit deutscher Staatsangehörigkeit oder Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Mitgliedsstaates oder der Länder Island, Liechtenstein, Norwegen bzw. Schweiz werden bei ihrer Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen. Im Übrigen werden Bewerberinnen und Bewerber in ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis übernommen und erhalten eine Unterhaltsbeihilfe, die der Höhe nach der Besoldung der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare auf Widerruf entspricht.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann der juristische Vorbereitungsdienst mit einem in einem EU/EWR-Staat oder der Schweiz erworbenen juristischen Abschluss begonnen werden. Für die Gleichwertigkeitsprüfung gemäß § 112 a DRiG ist die Prüfungsabteilung I des JustizprüfungsamtesÖffnet sich in einem neuen Fenster zuständig.