Hand einer Person in Geschäftskleidung hält eine Akte.

Einstellungsverfahren

Die Voraussetzungen für die Einstellung in den juristischen Vorbereitungsdienst in Hessen, die vorzulegenden Bewerbungsunterlagen und das Einstellungsverfahren regeln Juristenausbildungsgesetz (JAG), Juristischen Ausbildungsordnung (JAO) und die Verordnung über die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst und die Gewährung einer Unterhaltsbeihilfe an Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare. Die Rechtsgrundlagen finden Sie unter Rechtsreferendarausbildung im Abschnitt "Grundsätzliches".

Bewerberinnen und Bewerber, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen (u. a. Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit oder eines anderen EU-Mitgliedsstaates oder der Länder Island, Liechtenstein, Norwegen bzw. Schweiz; § 7 Abs. 1 Nr. 1 Beamtenstatusgesetz), werden bei ihrer Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen. Beamte auf Widerruf erhalten Besoldung, die nicht der gesetzlichen Sozialversicherungspflicht unterliegt, evtl. zuzüglich Familienzuschlag und haben Anspruch auf Beihilfe für Aufwendungen im Krankheitsfall. Hinsichtlich der von den Beihilfeleistungen nicht gedeckten Aufwendungen haben sie die Wahl, sich privat oder freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung zu versichern.
Bewerberinnen und Bewerber, die die o.g. Voraussetzungen nicht erfüllen, werden in ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis übernommen und erhalten eine Unterhaltsbeihilfe, die der Höhe nach der Besoldung der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare auf Widerruf entspricht. Diese Unterhaltsbeihilfe unterliegt der gesetzlichen Krankenversicherungs- und Arbeitslosenversicherungspflicht, nicht aber der Rentenversicherungspflicht.

Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie mit einem in einem EU/EWR-Staat oder der Schweiz erworbenen juristischen Abschluss in den juristischen Vorbereitungsdienst eintreten. Für die Gleichwertigkeitsprüfung gemäß § 112 a DRiG ist die Prüfungsabteilung I des  JustizprüfungsamtesÖffnet sich in einem neuen Fenster zuständig.

Ein ausführliches Merkblatt und die für den Einstellungsantrag zu verwendenden Formulare finden Sie unter "Formulare / Merkblätter" .

Die online-Beantragung des „Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 BZRG beim Bundesamt der Justiz wird spätestens vier Wochen vor Bewerbungsschluss empfohlen.
Etwaige verlängerte Bearbeitungs- und Versandzeiten, die zu unvollständig Bewerbungsunterlagen führen, gehen zu Lasten der Bewerber.

Verspätet oder nicht vollständig eingereichte Bewerbungen werden nicht berücksichtigt.

Bitte beachten Sie den jeweiligen Bewerbungsschluss (alle Angaben ohne Gewähr):

  • Einstellung zum 02.09.2024: 01.07.2024
  • Einstellung zum 01.11.2024: 31.08.2024
  • Einstellung zum 02.01.2025: 01.11.2024
  • Einstellung zum 03.03.2025: 02.01.2025
  • Einstellung zum 02.05.2025: 01.03.2025
  • Einstellung zum 01.07.2025: 30.04.2025
  • Einstellung zum 01.09.2025: 30.06.2025
  • Einstellung zum 03.11.2025: 02.09.2025

Die Verteilung der Bewerberinnen und Bewerber auf die Landgerichtsbezirke erfolgt regelmäßig anteilig unter Berücksichtigung der Quoten des § 26 Abs. 5 JAG. 
Notenunabhängig besteht kein Anspruch auf Zuweisung zu einem bestimmten Landgerichtsbezirk oder zu einer bestimmten Ausbildungsstelle, § 11 Abs. 4 JAO.

Unter Umständen ist mit Wartezeiten zu rechnen, bis eine Einstellung in den juristischen Vorbereitungsdienst erfolgen kann. Für jedes in Hessen gestellte Gesuch, dem trotz vollständiger Bewerbungsunterlagen nicht entsprochen worden ist, wird ein Wartepunkt zugeteilt. Der Rang einer Bewerberin oder eines Bewerbers richtet sich nach der Wartepunktzahl. Wird ein angebotener Platz nicht angenommen, erhält man keinen Wartepunkt; jeder bereits bestehende Wartepunkt verfällt.

Jeder Bewerberin und jeder Bewerber erhält zu gegebener Zeit Nachricht, ob und ggf. wo sie ein Platzangebot erhalten. Von individuellen Anfragen bitten wir abzusehen.

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