Blick von oben auf durcheinander stehende Bücher.

Ergänzungsvorbereitungsdienst

Hat eine Rechtsreferendarin oder ein Rechtsreferendar die Prüfung nicht bestanden, so schließt sich unter Fortsetzung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses ein Ergänzungsvorbereitungsdienst an (§ 52 Abs. 3 JAG). Der Präsident des Justizprüfungsamts bestimmt Art und Dauer des Vorbereitungsdienstes, der bis zu sechs Monaten betragen kann, derzeit im Regelfall rund vier Monate beträgt. Der Präsident des Justizprüfungsamts kann für die Zulassung zur Wiederholungsprüfung Bedingungen für die Ausgestaltung des Vorbereitungsdienstes auferlegen. Hierzu gehören regelmäßig die Zuweisung zu einer Einzelausbildungsstelle, einer Regelarbeitsgemeinschaft und einer Klausurenarbeitsgemeinschaft. Im Falle eines etwaigen Widerspruchs gegen die Prüfungsentscheidung wird der weitere Verlauf der Ausbildung nicht gehemmt.

Eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes kommt nur ausnahmsweise in Betracht. Möglich ist sie bei einer mehr als einen Monat dauernden Dienstunfähigkeit, wenn nur so das Ziel der Ausbildungsstelle erreicht werden kann (§ 30 Abs. 1 JAG). Eine Verlängerung auf eigenen Antrag ist ausgeschlossen (§ 52 Abs. 3 JAG). 
Möglich ist auch ein Antrag auf Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst. Eine Wiederaufnahme in den Vorbereitungsdienst ist dann regelmäßig ausgeschlossen, das Recht, die zweite juristische Staatsprüfung abzulegen, bleibt davon jedoch unberührt (§ 53 Abs. 2 JAG).

Erfolgt die Entlassung auf eigenen Antrag nach erfolgter Zulassung zur wiederholten Ablegung der zweiten juristischen Staatsprüfung – die Präsidentin/der Präsident des Oberlandesgerichts benennt dem Justizprüfungsamt einen Monat nach Beginn des Ergänzungsvorbereitungsdienstes die Rechtsreferendarin/den Rechtsreferendar dazu-, wird dadurch die Pflicht zur Teilnahme an der Prüfung nicht aufgehoben.

Inhaltliche Vorgaben zur Ausgestaltung des Ergänzungsvorbereitungsdienstes gibt es nicht, insbesondere fehlen ein gesetzlich bestimmtes besonderes Ausbildungsziel und ein Ausbildungsplan. Der Ergänzungsvorbereitungsdienst muss deswegen am allgemeinen Ziel des Vorbereitungsdienstes aus § 28 Abs. 1 JAG ausgerichtet sein und die Rechtsreferendarin oder den Rechtsreferendar in die Lage versetzen, den Anforderungen der zweiten juristischen Staatsprüfung aus § 45 JAG zu genügen, die im ersten Prüfungsversuch aufgetretenen Ausbildungsdefizite zu beseitigen.

Die Einzelausbildung im Ergänzungsvorbereitungsdienst erfolgt nach den Bestimmungen des Präsidenten des Justizprüfungsamts entweder nach eigener Wahl oder bei einem Zivilsenat des Oberlandesgerichts bzw. einer Zivilkammer des Landgerichts. 

Die Zuweisung zu einer Ausbildungsstelle außerhalb der hessischen Landesverwaltung erfolgt nur noch, wenn die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar eine Erklärung abgibt,  im Rahmen der Ausbildung kein zusätzliches Entgelt von der Ausbildungsstelle, der sie/er zugewiesen werden soll, abgibt.
Die Erklärung muss auf dem unten stehenden Formular "Erklärung Rechtsreferendare" abgegeben werden und vor der Zuweisung dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main vorliegen.

Grundsätzlich erfolgt die Zuweisung zu einer für die Wahlstation Zivilrechtspflege eingerichteten Arbeitsgemeinschaft in räumlicher Nähe zur Stammdienststelle. Auf Wunsch erfolgt die Zuweisung alternativ zu einer besonderen Arbeitsgemeinschaft ausschließlich für Absolventen des Ergänzungsvorbereitungsdienstes, die indes nur in Frankfurt am Main stattfindet. Thematisch werden hier neben dem Zivilrecht (acht Unterrichtseinheiten) auch das Strafrecht und das Verwaltungsrecht (je vier Unterrichtseinheiten) abgedeckt. Arbeitstechnisch steht die Vermittlung von Grundlagenwissen für die Klausurbearbeitung im Vordergrund, wobei auch prozessrechtliche und materiellrechtliche Fragen einbezogen werden.

Die Klausurarbeitsgemeinschaft findet in der Regel an der Stammdienststelle statt.

Schlagworte zum Thema