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Ergänzungsvorbereitungsdienst (EVD)

Hat eine Rechtsreferendarin oder ein Rechtsreferendar die zweite juristische Staatsprüfung nicht bestanden, so schließt sich unter Fortsetzung des bisherigen Beschäftigungsverhältnisses ein Ergänzungsvorbereitungsdienst (EVD) an, § 52 Abs. 3 JAG. Der Präsident des Justizprüfungsamts bestimmt Art und Dauer des Vorbereitungsdienstes, derzeit im Regelfall rund vier Monate. Er kann für die Zulassung zur Wiederholungsprüfung Bedingungen für die Ausgestaltung des Vorbereitungsdienstes auferlegen. Hierzu gehören regelmäßig die Zuweisung zu einer Einzelausbildungsstelle, einer Regelarbeitsgemeinschaft und einer Klausurarbeitsgemeinschaft. Der EVD soll aufgetretene Ausbildungsdefizite beseitigen und die Rechtsreferendarin oder den Rechtsreferendar nunmehr in die Lage versetzen, den Anforderungen der zweiten juristischen Staatsprüfung zu genügen.

Die Einzelausbildung im EVD erfolgt nach den Bestimmungen des Präsidenten des Justizprüfungsamts entweder nach eigener Wahl oder bei einem Zivilsenat des Oberlandesgerichts. 
Die Zuweisung erfolgt zu einer besonderen Arbeitsgemeinschaft ausschließlich für Absolventen des Ergänzungsvorbereitungsdienstes, die indes nur in Frankfurt am Main in Präsenz stattfindet. Arbeitstechnisch steht die Vermittlung von Grundlagenwissen für die Klausurbearbeitung im Vordergrund, wobei auch prozessrechtliche und materiellrechtliche Fragen einbezogen werden. Die Klausurarbeitsgemeinschaft findet in der Regel an der Stammdienststelle statt.

Erfolgt eine Entlassung auf eigenen Antrag ist eine Wiederaufnahme in den Vorbereitungsdienst regelmäßig ausgeschlossen - das Recht, die zweite juristische Staatsprüfung wiederholt abzulegen, bleibt davon jedoch unberührt, § 53 Abs. 2 JAG.
Erfolgt eine Entlassung auf eigenen Antrag nach erfolgter Zulassung zur wiederholten Ablegung der zweiten juristischen Staatsprüfung, wird durch die Entlassung die Pflicht zur Teilnahme an der Wiederholungsprüfung nicht aufgehoben.

Eine Nebentätigkeit ist während des EVD nicht genehmigungsfähig.

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