Zwei Personen sitzen sich an einem mit Schriftgut beladenen Schreibtisch gegenüber, auf dem eine Justitia-Statue steht.

Pflichtstation Rechtsanwalt

Die Ausbildung bei einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt dauert 9 Monate (§ 29 Abs. 2 Nr. 4 JAG). Sie oder er soll möglichst auf allgemeinen Rechtsgebieten tätig sein. Das Ausbildungsziel dieser Ausbildungsstation ist in § 35 JAG näher beschrieben. Die Ausbildung kann auch in zwei gleich langen Zeitabschnitten bei verschiedenen inländischen Ausbildungsstellen (Rechtsanwälten bzw. Kanzleien) stattfinden. Die Ausbildung bei der Rechtsanwältin oder dem Rechtsanwalt  wird ergänzt durch einen von der Rechtsanwaltskammer im Verlauf des ersten Ausbildungsmonats eingerichteten Anwaltslehrgang  (§ 25 JAO), die während des zweiten bis fünften Ausbildungsmonats stattfindende begleitende Pflichtarbeitsgemeinschaft (§ 37 JAG, § 26 JAO) und einen im sechsten Ausbildungsmonat stattfindenden zweiwöchigen Lehrgang im Arbeitsrecht (§ 27 JAO). Außerdem besteht  - vorzugsweise in dieser Ausbildungsstation - die Möglichkeit der freiwilligen Teilnahmen an einer Klausurarbeitsgemeinschaft (§ 37 Abs. 5 JAG).

Die Ausbildung bei einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt, in den begleitenden Arbeitsgemeinschaften und in den Lehrgängen im Arbeitsrecht erfolgt auf der Grundlage der vom Hessischen Ministerium der Justiz und für den Rechtsstaat erlassenen AusbildungspläneÖffnet sich in einem neuen Fenster. Die einführenden Anwaltslehrgänge werden nach Maßgabe der von den zuständigen Rechtsanwaltskammern erlassenen Ausbildungspläne durchgeführt.

Die Teilnahme am Anwaltslehrgang geht jedem anderen Dienst vor, § 25 Abs. 1 JAO, d.h. in dieser Zeit darf keine Arbeitstagung besucht werden.

Die Zuweisung zu den Ausbildungsstellen und Arbeitsgemeinschaften erfolgt durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landgerichts, dem die Referendarin oder der Referendar zugewiesen ist. An sie /ihn sind entsprechende Zuweisungswünsche zu richten. Sie/er ist auch während dieser Pflichtstation wieder die/der unmittelbare Dienstvorgesetzte der Rechtsreferendarin oder des Rechtsreferendars (§ 10 JAO). Krankmeldungen, Urlaubsanträge etc. sind daher auch während dieser Ausbildungsstation über die Ausbildungsstelle an die Präsidentin oder den Präsidenten des Landgerichts zu richten.

Nach §§ 29 Abs. 4 Satz 1 und 5 JAG, 22 JAO kann die Ausbildung auch während der Rechtsanwaltsstation für die Dauer von höchstens der Hälfte der Ausbildungszeit bei einer überstaatlichen, zwischenstaatlichen oder ausländischen Stelle oder einer ausländischen Rechtsanwältin oder einem ausländischen Rechtsanwalt erfolgen. Dies ist nur bei einer Ausbildungsstelle möglich, die in eine von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts zu führende Liste aufgenommen ist. Die Aufnahme in die Liste setzt voraus, dass ein von ihr/ihm genehmigter Ausbildungsplan vorliegt. Ein entsprechender Antrag ist spätestens 3 Monate vor Beginn der Ausbildungsstation auf dem Dienstweg an die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts zu richten. Einem Antrag auf Zuweisung zu einer nicht deutschsprachigen Ausbildungsstelle ist ein geeigneter Nachweis über die erforderlichen Sprachkenntnisse beizufügen (§ 22 Abs. 3 Satz 3 JAO). Für die Zuweisung zu einer Ausbildungsstelle in einem Land außerhalb der Europäischen Union ist in bestimmten Fällen auch der Abschluss einer Auslandskrankenversicherung erforderlich, in anderen Fällen zumindest empfehlenswert. Die Kosten hierfür können vom Land Hessen nicht übernommen werden. 

Auskünfte zu bisher zugelassenen Ausbildungsstellen werden auf Anfrage erteilt.

Nach §§ 29 Abs. 4 Satz 3, 4 und 5 JAG, 21 JAO kann die Ausbildung - alternativ zur vorgenannten Möglichkeit nach § 29 Abs. 4 Satz 1 JAG -  für die Dauer von höchstens 3 Monaten auch bei einem Notar, einem Unternehmen, einem Verband oder bei einer sonstigen Ausbildungsstelle stattfinden, soweit eine sachgerechte Ausbildung gewährleistet ist. Dies ist ebenfalls nur bei einer Ausbildungsstelle möglich, die in eine von der Präsidentin oder dem Präsidenten geführte Liste aufgenommen ist. Die Aufnahme in diese Liste setzt - außer bei Notarinnen und Notaren - ebenfalls voraus, dass ein von ihr/ihm genehmigter Ausbildungsplan vorliegt. Der Antrag auf Ableistung der Ausbildung bei einer solchen Ausbildungsstelle ist ebenfalls spätestens 3 Monate vor Beginn der Ausbildungsstation auf dem Dienstweg bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts zu stellen.

Eine Liste der bisher nach § 21 JAO zugelassenen Ausbildungsstellen finden Sie nachstehend.

Besonderer Hinweis:
Aufgrund des Urteils des Bundesozialgerichts vom 31. März 2015 (B 12 R 1/13 R) erfolgt die Zuweisung zu einer Ausbildungsstelle außerhalb der hessischen Landesverwaltung nur noch, wenn die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar eine Erklärung abgibt, im Rahmen der Ausbildung kein zusätzliches Entgelt von der Ausbildungsstelle, der er zugewiesen werden möchte bzw. soll, abgibt. 
Diese Erklärung muss auf dem nachstehend bereitgestellten Formular "Erklärung Rechtsreferendare" abgegeben werden.

Unberührt von dieser Erklärung bleiben von der Ausbildung abgrenzbare, nach § 13 JAO genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten, die von der Rechtsreferendarin oder dem Rechtsreferendar aufgrund eines besonderen Vertrages mit der Ausbildungsstelle erbracht werden.

Spätestens 7 Monate vor dem Ende der Pflichtstation Rechtsanwalt benennt die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts dem Justizprüfungsamt die Referendarinnen und Referendare zur Zulassung zur zweiten juristischen Staatsprüfung (§ 29 Abs. 1 JAO). Nach der Zulassung zur zweiten juristischen Staatsprüfung wird die Pflicht zur Teilnahme an der Prüfung durch eine Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst auf eigenen Antrag (vgl. § 53 Abs. 2 Satz 1 JAG) nicht aufgehoben. Eine Wiederaufnahme in den Vorbereitungsdienst erfolgt auf schriftlichen Antrag, wenn eine Eingliederung in den Ausbildungsablauf nach § 29 Abs. 2 JAG gewährleistet ist (Satz 2). Der mündliche Teil der Prüfung kann erst abgelegt werden, wenn sämtliche Ausbildungsabschnitte des § 29 Abs. 2 JAG abgeleistet wurden (§ 47 Abs. 2 und 3 JAG). 

Wir stellen Ihnen Formulare für den für die Verwaltungsstation zu führenden Ausbildungsnachweis und die den Referendarinnen und Referendaren zu erteilenden Zeugnisse zur Verfügung:

Formulare / Merkblätter

Beliebiges Formular, auf dem ein Kugelschreiber liegt.

Zum Herunterladen

Materialien zur Rechtsreferendarausbildung

Merkblätter, Zeugnisvordrucke, Formulare für Ausbildungsnachweise sowie weiter Formulare.

Schlagworte zum Thema