Die viermonatige Ausbildung in Strafsachen findet bei den in § 29 Abs. 2 Nr. 2 JAG genannten Ausbildungsstellen statt. Das Ausbildungsziel ist in § 33 JAG näher beschrieben. Die Ausbildung bei der Ausbildungsstelle wird ergänzt durch eine einwöchige Einführungsarbeitsgemeinschaft (§ 24 Abs. 1 und 3 JAO) und eine begleitende Pflichtarbeitsgemeinschaft (§ 37 JAG, § 26 JAO). Die Ausbildung in der Ausbildungsstelle und den Arbeitsgemeinschaften erfolgt auf der Grundlage der vom Hessischen Ministerium der Justiz und für den Rechtsstaat erlassenen Ausbildungspläne.Öffnet sich in einem neuen Fenster
Die Zuweisung zu den Ausbildungsstellen und Arbeitsgemeinschaften erfolgt durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landgerichts, dem die Referendarin oder der Referendar zugewiesen worden ist. Diese oder dieser ist auch während der Pflichtstation Strafsachen die oder der unmittelbare Dienstvorgesetzte der Referendarin oder des Referendars (§ 10 JAO).
Nach § 29 Abs. 4 Satz 1, 4 und 5 JAG, § 22 JAO kann u. a. während der Pflichtstation Strafsachen auf Antrag für höchstens 2 Monate auch eine Ausbildung bei einer überstaatlichen, zwischenstaatlichen oder ausländischen Stelle oder einer ausländischen Rechtsanwältin oder einem ausländischen Rechtsanwalt erfolgen.
Dies ist nur bei einer Ausbildungsstelle möglich, die in eine von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts zu führende Liste aufgenommen ist. Die Aufnahme in die Liste setzt voraus, dass ein von ihr/ihm genehmigter Ausbildungsplan vorliegt. Ein entsprechender Antrag ist spätestens 3 Monate vor Beginn der Ausbildungsstation auf dem Dienstweg an die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts zu richten.
Auskünfte zu bisher zugelassenen Ausbildungsstellen werden auf Anfrage erteilt.
Wir stellen Ihnen Formulare für den zu führenden Ausbildungsnachweis und die den Referendarinnen und Referendaren zu erteilenden Zeugnisse zur Verfügung: