Die Ausbildung in der Pflichtstation Verwaltung (§§ 29 Abs. 2 Nr. 3, 34, 37 JAG / §§ 20, 24 Abs. 1 und 4, 26 JAO) richtet sich nach den nachstehenden Erlassen:
Rechtsreferendariat
Pflichtstation Verwaltung
Die Zuweisung zu den Ausbildungsstellen und Arbeitsgemeinschaften erfolgt durch das Regierungspräsidium, zu dessen Bezirk das Landgericht gehört, zu dem die Zuweisung in der ersten Ausbildungsstation erfolgte (§ 10 Abs. 3 JAO). Dieses ist während der Verwaltungsstation auch Dienstvorgesetzter der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare (§ 10 Abs. 4 JAO) (§ 10 Abs. 4 JAO).
Dem Regierungspräsidium obliegt daher während dieser Ausbildungsstation die Entgegennahme von Krankmeldungen, die Genehmigung von Erholungsurlaub etc.. Gemäß § 10 Abs. 5 JAO entscheidet es auch über eine eventuelle Verlängerung dieser Ausbildungsstelle nach § 30 JAG.
Im Zuge der möglichst gleichmäßigen Verteilung der Referendarinnen und Referendare bitten die Regierungsbezirke Darmstadt, Gießen und Kassel darum, dass möglichst Ausbildungsstellen im eigenen Zuweisungsbezirk ausgewählt werden.
Mögliche Ausbildungsstellen beim jeweiligen Regierungspräsidium finden Sie nachfolgend.
Fragen (z.B. zur Vollständigkeit der Liste) sind an das jeweilige Regierungspräsidium zu richten.
Für die Dauer von höchstens 2 Monaten ist auch eine Ausbildung bei einem Verwaltungsgericht möglich (§ 29 Abs. 4 Satz 2 JAG). Ein entsprechender Antrag ist spätestens fünf Monate vor Beginn der Verwaltungsstation beim zuständigen Regierungspräsidium zu stellen (20 JAO).
Alternativ kommt nach § 29 Abs. 4 Satz 1, 4 und 5 JAG, § 22 JAO für ebenfalls höchstens 2 Monate auch eine Ausbildung bei einer überstaatlichen, zwischenstaatlichen oder ausländischen Stelle oder einer ausländischen Rechtsanwältin oder einem ausländischen Rechtsanwalt in Betracht.
Dies ist nur bei einer Ausbildungsstelle möglich, die in eine von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts zu führende Liste aufgenommen ist. Die Aufnahme in die Liste setzt voraus, dass ein von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts im Benehmen mit dem Regierungspräsidium genehmigter Ausbildungsplan vorliegt. Ein entsprechender Antrag ist spätestens 3 Monate vor Beginn der Ausbildungsstation über die Präsidentin oder den Präsidenten des Landgerichts an das zuständige Regierungspräsidium zu richten.
Auskünfte zu bisher zugelassenen Ausbildungsstellen werden auf Anfrage erteilt.
Sofern während der Pflichtstation Verwaltung die Zuweisung zu einer Ausbildungsstelle erfolgen soll, bei der die freiwillige Zahlung eines zusätzlichen Ausbildungsentgelts über die vom Land Hessen gezahlte Unterhaltsbeihilfe hinaus nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, kann das Regierungspräsidium die Zuweisung vor dem Hintergrund des Urteils des Bundesozialgerichts vom 31. März 2015 (B 12 R 1/13 R) von der Vorlage einer Erklärung der Rechtsreferendarin abhängig machen, dass von der Ausbildungsstelle kein zusätzliches Entgelt gezahlt wird.
Einem Antrag auf Zuweisung zu einer nicht deutschsprachigen Ausbildungsstelle ist außerdem ein geeigneter Nachweis über die erforderlichen Sprachkenntnisse beizufügen (§ 22 Abs. 3 Satz 3 JAO). Für die Zuweisung zu einer Ausbildungsstelle in einem Land außerhalb der Europäischen Union ist in bestimmten Fällen auch der Abschluss einer Auslandskrankenversicherung erforderlich, in anderen Fällen zumindest empfehlenswert. Die Kosten hierfür können vom Land Hessen nicht übernommen werden.
Sofern von der Möglichkeit der Teilnahme an einem Semester an der Universität für Verwaltungswissenschaften SpeyerÖffnet sich in einem neuen Fenster unter Anrechnung auf die Ausbildung in der Pflichtstation Verwaltung Gebrauch gemacht wird, muss die spätere Ausbildung in der Wahlstation bei einer Verwaltungsbehörde absolviert werden (§ 29 Abs. 6 JAG).
Wir stellen Ihnen Formulare für den für die Verwaltungsstation zu führenden Ausbildungsnachweis und die den Referendarinnen und Referendaren zu erteilenden Zeugnisse sind unter der Rubrik zur Verfügung: