Die viermonatige Ausbildung in Zivilsachen findet bei den in § 29 Abs. 2 Nr. 1 JAG genannten Ausbildungsstellen statt. Das Ausbildungsziel ist in § 32 JAG näher beschrieben. Die Ausbildung bei der Ausbildungsstelle wird ergänzt durch eine zweiwöchige Einführungsarbeitsgemeinschaft (§ 24 Abs. 1 und 2 JAO) und eine begleitende Pflichtarbeitsgemeinschaft (§ 37 JAG, § 26 JAO). Die Ausbildung in der Ausbildungsstelle und den Arbeitsgemeinschaften erfolgt auf der Grundlage der vom Hessischen Ministerium der Justiz und für den Rechtsstaat erlassenen Ausbildungspläne.Öffnet sich in einem neuen Fenster
Die Zuweisung zu den Ausbildungsstellen und Arbeitsgemeinschaften erfolgt durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landgerichts, dem die Referendarin oder der Referendar bei der Einstellung in den juristischen Vorbereitungsdienst zugewiesen worden ist. Diese oder dieser ist während der Pflichtstation Zivilsachen auch die oder der unmittelbare Dienstvorgesetzte der Referendarin oder des Referendars (§ 10 JAO). Sie oder er ist in dieser Eigenschaft auch für die die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare unmittelbar betreffenden Personalangelegenheiten wie Urlaub, Dienstbefreiung (bis zu einer Woche), Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit zuständig.
Wir stellen Ihnen Formulare für den zu führenden Ausbildungsnachweis und die den Referendarinnen und Referendaren zu erteilenden Zeugnisse zur Verfügung: