Die Ausbildung in der Wahlstation (§§ 29 Abs. 2 Nr. 5, 36 JAG) dauert 3 Monate. Nach § 29 Abs. 3 JAG kann sie nach Wahl der Rechtsreferendarin oder des Rechtsreferendars in folgenden Schwerpunktbereichen (Wahlstationen) - jeweils bei verschiedenen in Betracht kommenden Ausbildungsstellen - stattfinden:
- Zivilrechtspflege,
- Strafrechtspflege,
- Staat und Verwaltung,
- Steuern und Finanzen,
- Arbeit,
- Wirtschaft,
- Sozialwesen.
Über die Möglichkeit der Ausbildung bei den Fachgerichtsbarkeiten gemäß § 29 Abs. 3 JAG (z.B. Finanz-, Sozial- oder Verwaltungsgerichtsbarkeit) informieren die jeweiligen Gerichte ggf. gesondert auf deren Websites.
Die Ausbildung bei der jeweiligen Ausbildungsstelle wird begleitet durch die obligatorische Teilnahme an einer einmal wöchentlich stattfindenden sachlich zugeordneten Arbeitsgemeinschaft (§ 37 JAG, § 26 JAO). Bei Zuweisung zu einer Ausbildungsstelle außerhalb des Landes Hessen kann von der Teilnahme an dieser Arbeitsgemeinschaft befreit werden (§ 23 Abs. 3 Satz 3 JAO).
Das Hessische Ministerium der Justiz und für den Rechtsstaat hat für die Ausbildung bei justizinternen Ausbildungsstellen (Gerichte und Staatsanwaltschaften) und für die begleitenden Arbeitsgemeinschaften gemäß § 31 Abs. 1 Satz 2, § 37 Abs. 4 JAG
AusbildungspläneÖffnet sich in einem neuen Fenster erlassen.
Nach § 29 Abs. 5 JAG kann die Ausbildung in der Wahlstation auch bei einer überstaatlichen, zwischenstaatlichen oder ausländischen Stelle oder einer ausländischen Rechtsanwältin oder einem ausländischen Rechtsanwalt oder bei einer sonstigen Wahlstation stattfinden, soweit eine sachgerechte Ausbildung gewährleistet ist. Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts entscheidet über die Zulassung der Ausbildungsstelle und ordnet sie einer der vorgenannten Wahlstationen zu.
Nach § 29 Abs. 7 JAG können Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare in der Wahlstation auf Antrag alternativ auch dem rechtswissenschaftlichen Fachbereich einer Universität zu einem wissenschaftlichen Vertiefungsstudium überwiesen werden. Über den Antrag entscheidet nach § 23 Abs. 4 JAO die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts. Mit dem Antrag ist ein Studienplan vorzulegen, der den dort vorgegebenen Anforderungen genügen muss.
Nach § 23 Abs. 1 und 2 JAO ist die Ausbildung in der Wahlstation (sowohl nach § 29 Abs. 3 JAG als auch nach Abs. 5) nur bei einer Ausbildungsstelle zulässig, die in eine von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts zu führende Liste aufgenommen ist. Die Aufnahme in die Liste setzt - soweit nicht bereits ein vom Hessischen Ministerium der Justiz und für den Rechtsstaat erlassener Ausbildungsplan vorliegt - voraus, dass ein von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts - bei einer Ausbildungsstelle nach § 29 Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 5 JAG im Schwerpunktbereich Staat und Verwaltung im Benehmen mit dem zuständigen Regierungspräsidium - genehmigter Ausbildungsplan vorliegt, der mindestens die in § 23 Abs. 2 Satz 2 JAO genannten Festlegungen enthält.
Folgende Listen können - aus Gründen des Datenschutzes nur auszugsweise - eingesehen werden (Diese Listen werden in unregelmäßigen Abständen aktualisiert):