Weibliche Person, deren Gesicht nicht zu erkennen ist, sitzt an einem Schreibtisch, auf dem eine Waage steht und blättert in Unterlagen.

Wahlstation

Die Ausbildung in der Wahlstation (§§ 29 Abs. 2 Nr. 5, 36 JAG) dauert 3 Monate. Nach § 29 Abs. 3 JAG kann sie nach Wahl der Rechtsreferendarin oder des Rechtsreferendars in folgenden Schwerpunktbereichen (Wahlstationen) - jeweils bei verschiedenen in Betracht kommenden Ausbildungsstellen - stattfinden:

  1. Zivilrechtspflege,
  2. Strafrechtspflege,
  3. Staat und Verwaltung,
  4. Steuern und Finanzen,
  5. Arbeit,
  6. Wirtschaft,
  7. Sozialwesen.

Über die Möglichkeit der Ausbildung bei den Fachgerichtsbarkeiten gemäß § 29 Abs. 3 JAG (z.B. Finanz-, Sozial- oder Verwaltungsgerichtsbarkeit) informieren die jeweiligen Gerichte ggf. gesondert auf deren Websites.

Die Ausbildung bei der jeweiligen Ausbildungsstelle wird begleitet durch die obligatorische Teilnahme an einer einmal wöchentlich stattfindenden sachlich zugeordneten Arbeitsgemeinschaft (§ 37 JAG, § 26 JAO). Bei Zuweisung zu einer Ausbildungsstelle außerhalb des Landes Hessen kann von der Teilnahme an dieser Arbeitsgemeinschaft befreit werden (§ 23 Abs. 3 Satz 3 JAO).
 
Das Hessische Ministerium der Justiz und für den Rechtsstaat hat für die Ausbildung bei justizinternen Ausbildungsstellen (Gerichte und Staatsanwaltschaften) und für die begleitenden Arbeitsgemeinschaften gemäß § 31 Abs. 1 Satz 2, § 37 Abs. 4 JAG AusbildungspläneÖffnet sich in einem neuen Fenster erlassen.

Nach § 29 Abs. 5 JAG kann die Ausbildung in der Wahlstation auch bei einer überstaatlichen, zwischenstaatlichen oder ausländischen Stelle oder einer ausländischen Rechtsanwältin oder einem ausländischen Rechtsanwalt oder bei einer sonstigen Wahlstation stattfinden, soweit eine sachgerechte Ausbildung gewährleistet ist. Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts entscheidet über die Zulassung der Ausbildungsstelle und ordnet sie einer der vorgenannten Wahlstationen zu. 

Nach § 29 Abs. 7 JAG können Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare in der Wahlstation auf Antrag alternativ auch dem rechtswissenschaftlichen Fachbereich einer Universität zu einem wissenschaftlichen Vertiefungsstudium überwiesen werden. Über den Antrag entscheidet nach § 23 Abs. 4 JAO die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts. Mit dem Antrag ist ein Studienplan vorzulegen, der den dort vorgegebenen Anforderungen genügen muss.

Nach § 23 Abs. 1 und 2 JAO ist die Ausbildung in der Wahlstation (sowohl nach § 29 Abs. 3 JAG als auch nach Abs. 5) nur bei einer Ausbildungsstelle zulässig, die in eine von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts zu führende Liste aufgenommen ist. Die Aufnahme in die Liste setzt - soweit nicht bereits ein vom Hessischen Ministerium der Justiz und für den Rechtsstaat erlassener Ausbildungsplan vorliegt - voraus, dass ein von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts - bei einer Ausbildungsstelle nach § 29 Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 5 JAG im Schwerpunktbereich Staat und Verwaltung im Benehmen mit dem zuständigen Regierungspräsidium - genehmigter Ausbildungsplan vorliegt, der mindestens die in § 23 Abs. 2 Satz 2 JAO genannten Festlegungen enthält.

Folgende Listen können - aus Gründen des Datenschutzes nur auszugsweise - eingesehen werden (Diese Listen werden in unregelmäßigen Abständen aktualisiert):

Weitere Listen mit den bereits zugelassenen Ausbildungsstellen für die Wahlstationen Zivilrechtspflege und Strafrechtspflege und den bereits nach § 29 Abs. 5 JAG zugelassenen Ausbildungsstellen können - bei den letztgenannten Ausbildungsstellen unter Angabe des Landes und des Schwerpunktes - bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main angefordert werden

Hinweise für die Erstellung eines Ausbildungsplans für die Aufnahme in die beim Oberlandesgericht geführten Listen sind dem nachstehenden Dokument zu entnehmen: 

Sofern nach § 29 Abs. 6 JAG von der Möglichkeit der Teilnahme an einem Semester an der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften SpeyerÖffnet sich in einem neuen Fenster unter Anrechnung auf die Ausbildung in der Pflichtstation Verwaltung Gebrauch gemacht wird, muss die Ausbildung in der Wahlstation bei einer Verwaltungsbehörde absolviert werden. Die Teilnahme ist auch unter Anrechnung auf die Wahlstation selbst möglich.Nach § 23 Abs. 3 JAO ist der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts spätestens 3 Monate vor dem Beginn der Wahlstation mitzuteilen, zu welcher Ausbildungsstelle die Zuweisung erfolgen soll. Hierfür ist der Vordruck "Benennung der Wahlstation" zu verwenden. Eine Einverständniserklärung der Ausbildungsstelle ist beizufügen. Hierfür steht der weitere Vordruck "Einverständniserklärung Ausbildungsstelle" zur Verfügung.

Formulare / Merkblätter

Beliebiges Formular, auf dem ein Kugelschreiber liegt.

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Materialien zur Rechtsreferendarausbildung

Merkblätter, Zeugnisvordrucke, Formulare für Ausbildungsnachweise sowie weiter Formulare.

Sofern die Zuweisung zu einer Ausbildungsstelle außerhalb der hessischen Landesverwaltung erfolgen soll, ist von der Rechtsreferendarin oder dem Rechtsreferendar auch für die Wahlstation unter Verwendung des nachstehenden Vordrucks "Erklärung Rechtsreferendare (12.15)" die Erklärung abzugeben, im Rahmen der Ausbildung kein zusätzliches Entgelt von der Ausbildungsstelle, der sie oder er zugewiesen werden soll, zu erhalten.

Einem Antrag auf Zuweisung zu einer nicht deutschsprachigen Ausbildungsstelle ist außerdem ein geeigneter Nachweis über die erforderlichen Sprachkenntnisse beizufügen (§ 23 Abs. 3 Satz 4 JAO). Für die Zuweisung zu einer Ausbildungsstelle in einem Land außerhalb der Europäischen Union ist in bestimmten Fällen auch der Abschluss einer Auslandskrankenversicherung erforderlich, in anderen Fällen zumindest empfehlenswert. Die Kosten hierfür können vom Land Hessen nicht übernommen werden.

Die Zuweisung zu den Ausbildungsstellen und Arbeitsgemeinschaften erfolgt durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts (§ 10 Abs. 2 JAO), für die  Wahlstation im Bereich Staat und Verwaltung nach § 29 Abs. 3 Nr. 3 und § 29 Abs. 5 JAG durch das zuständige Regierungspräsidium (§ 10 Abs. 3 JAG) . Diese sind während der Wahlstation auch jeweils die unmittelbaren Dienstvorgesetzten der Rechtsreferendarinnen oder Rechtsreferendare (§ 10 Abs. 4 JAO) und in dieser Eigenschaft u. a. für die Gewährung von Erholungsurlaub und Dienstbefreiung (§ 12 JAO) und die Entgegennahme von Krankmeldungen zuständig.

Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare, die ihre Wahlstation im Ausland absolviert haben, werden gebeten, Ihre Erfahrungen in einem Erfahrungsbericht festzuhalten und einzureichen, um diese auf Anfrage auch nachfolgenden interessierten Referendarinnen und Referendaren zugänglich machen zu können. Hinweise zur Erstellung von Erfahrungsberichten sind dem nachstehenden Dokument zu entnehmen.

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