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Zeugenentschädigung

Zeugenentschädigungen sind schriftlich zu beantragen. Eine Bargeldauszahlung erfolgt nicht.

Von der Anweisungsstelle wird nach Ihrer Antragstellung die Zeugenentschädigung errechnet und angewiesen (festgesetzt).

Die Entschädigung richtet sich nach den Bestimmungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (abgekürzt JVEG).
Geltend gemacht werden können Nachteile bei der Haushaltsführung, Zeitversäumnisse, Ersatz von Auslagen für Fahrtkosten, Verdienstausfall und sonstige Aufwendungen.

Wird Verdienstausfall geltend gemacht, so ist die vom Arbeitgeber ausgefüllte Verdienstausfallbescheinigung vorzulegen. Selbständige müssen einen Nachweis über die Selbständigkeit vorlegen, z. B. eine Kopie der Gewerbeanmeldung.

Der Anspruch muss innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Zuziehung als Zeuge schriftlich bei dem jeweiligen Gericht geltend gemacht werden.

Beim Ausfüllen des Antrages beachten Sie bitte auch die Hinweise auf der Rückseite!

Die festgesetzte Entschädigung wird im Anschluss durch die SAP-Buchhaltung/Kreditorenbuchhaltung überwiesen.

Bei allgemeinen Fragen bzgl. der Zeugenentschädigung ist die Anweisungsbeamtin telefonisch wie folgt erreichbar:
Frau Heimlich, Telefon: +49 6206 1808 - 16