Grundbuchausdrucke können vom jeweiligen Eigentümer (oder im Grundbuch eingetragenen Berechtigten) schriftlich, per Fax oder persönlich beantragt werden. Bitte bringen Sie Ihren Personalausweis bzw. wenn Sie nicht selbst Eigentümer (eingetragener Berechtigter) sind, eine schriftliche Vollmacht des Eigentümers (eingetragenen Berechtigten) mit.
Die Zuständigkeit der Service-Einheit richtet sich nach der jeweiligen Gemarkung. Es beschleunigt für Sie und uns die Bearbeitung, wenn Sie bei Rückfragen die Blatt-Nummer angeben.