Der Präsident des Landgerichts Darmstadt ist die zuständige Stelle für die allgemeine Beeidigung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern und Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetschern sowie für die allgemeine Ermächtigung von Übersetzerinnen und Übersetzern, sofern diese ihre berufliche Niederlassung bzw. ihren Wohnsitz im Bezirk des Landgerichts Darmstadt haben. Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu Voraussetzungen und Verfahren der erstmaligen Antragstellung sowie zu den Übergangsfristen für bereits beeidigte Dolmetscherinnen und Dolmetscher bzw. bereits ermächtigte Übersetzerinnen und Übersetzer nach den Anfang 2023 in Kraft getretenen Gesetzesänderungen.
Erstantrag auf allgemeine Beeidigung bzw. allgemeine Ermächtigung
Voraussetzungen für eine Zulassung sind:
- Ablegung einer Staatlichen Dolmetscher- bzw. Übersetzerprüfung im Inland, die in Hessen für bestimmte Sprachen bei der
Hessischen Lehrkräfteakademie - Besondere Staatliche Prüfungen -Öffnet sich in einem neuen Fenster
Rheinstraße 95
64295 Darmstadt
Telefon: +49 6151 3682 - 552
abgelegt werden kann. Diplomprüfungen an universitären Instituten im In- und Ausland können als gleichwertig anerkannt werden. Auch in diesem Fall empfiehlt es sich, im Vorfeld mit der Hessischen Lehrkräfteakademie Kontakt aufzunehmen, die für die Erteilung von Gleichwertigkeitsbescheinigungen zuständig ist.
- Volljährigkeit.
- persönliche Zuverlässigkeit.
- Wohnsitz oder berufliche Niederlassung im Landgerichtsbezirk Darmstadt.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist der Antrag schriftlich an den Präsidenten des Landgerichts Darmstadt, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt, zu richten. In ihm sind die genauen Kontaktdaten und die Staatsangehörigkeit der Bewerberin/des Bewerbers sowie die jeweilige Fremdsprache anzugeben. Dem Antrag sind beizufügen:
- Ausführlicher Lebenslauf, der insbesondere Angaben über Schulbildung und bisherige Tätigkeiten enthalten soll.
- Ablichtung des Zeugnisses über die Dolmetscher- bzw. Übersetzerprüfung.
- Erklärung, ob in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung eine Strafe oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen den Antragsteller verhängt worden ist (§ 3 Abs. 3 Nr. 3 GDolmG). Wird lediglich die allgemeine Ermächtigung als Übersetzerin bzw. Übersetzer beantragt, genügt die Erklärung, dass in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung keine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens nach dem Neunten oder Fünfzehnten Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches oder nach dem Strafgesetzbuch wegen Begünstigung nach § 257, Strafvereitelung nach § 258, Betruges nach § 263 oder Urkundenfälschung nach § 267 oder wegen einer oder mehrerer anderer vorsätzlichen Straftaten erfolgt ist (§ 2 Abs. 4 Nr. 1 HDÜG).
- Bescheinigung des zuständigen Insolvenzgerichts, dass kein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist (§ 3 Abs. 3 Nr. 4 GDolmG; § 2 Abs. 4 Nr. 2 HDÜG).
- Bescheinigung, dass keine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis erfolgt ist (§ 3 Abs. 3 Nr. 4 GDolmG; § 2 Abs. 4 Nr. 2 HDÜG). Der Inhalt des Schuldnerverzeichnisses kann über das zentrale Vollstreckungsportal im Internet unter www.vollstreckungsportal.deÖffnet sich in einem neuen Fenster eingesehen werden.
- Beantragung eines aktuellen Führungszeugnisses der Belegart O nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes zur Vorlage bei dem Landgericht Darmstadt (§ 3 Abs. 3 Nr. 2 GDolmG; § 2 Abs. 5 HDÜG).
Nach Eingang Ihres Antrages werden Sie in jedem Fall von uns benachrichtigt. Liegen die Voraussetzungen für die allgemeine Beeidigung bzw. allgemeine Ermächtigung vor, stimmen wir einen Termin zur allgemeinen Beeidigung bzw. allgemeinen Ermächtigung mit Ihnen ab.
Übergangsfristen für bereits allgemein beeidigte Dolmetscher bzw. allgemein ermächtigte Übersetzer und Verlängerungsmöglichkeit
Die allgemeine Beeidigung als Dolmetscherin bzw. Dolmetscher sowie die allgemeine Ermächtigung als Übersetzerin bzw. Übersetzer sind aufgrund des Inkrafttretens des Gerichtsdolmetschergesetzes (GDolmG) sowie der Neufassung des Hessischen Dolmetscher- und Übersetzergesetzes (HDÜG) am 01.01.2023 nunmehr auf genau fünf Jahre befristet (§ 7 Abs. 1 Satz 1 GDolmG, § 5 Abs. 1 Satz 1 HDÜG).
1. Übergangsregelung
Eine allgemeine Beeidigung als Dolmetscherin bzw. Dolmetscher, die vor dem 01.01.2023 (also nach alter Rechtslage) erteilt worden ist, gilt zunächst bis zum 31.12.2026 fort (§ 14 Abs. 1 HDÜG), eine allgemeine Ermächtigung als Übersetzerin bzw. Übersetzer bis zum 31.12.2027 (§ 14 Abs. 2 HDÜG).
Wird noch vor Ablauf der Frist ein Verlängerungsantrag gestellt (siehe dazu sogleich), besteht die Beeidigung bzw. Ermächtigung bis zur Entscheidung über die Verlängerung fort (§ 7 Abs. 1 Satz 5 GDolmG; § 5 Abs. 2 Satz 2 HDÜG).
2. Verlängerungsantrag
Die allgemeine Beeidigung bzw. Ermächtigung wird auf Antrag um jeweils weitere fünf Jahre verlängert, wenn keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass die fachliche Eignung und/oder die Zuverlässigkeit weggefallen sind (§ 7 Abs. 1 Satz 2 GDolmG; § 5 Abs. 1 Satz 2 HDÜG). Nach der derzeitigem Stand können auch Übersetzerinnen bzw. Übersetzer (nicht jedoch Dolmetscherinnen bzw. Dolmetscher), die nach der alten Rechtslage ermächtigt worden sind, die Verlängerung beantragen. Wegen der unter 1. beschriebenen Übergangsregelung ist es nicht erforderlich, bereits jetzt eine Verlängerung zu beantragen. Weitere Informationen zu den genauen Voraussetzungen für den Verlängerungsantrag werden zu gegebener Zeit hier veröffentlicht.