Dolmetscherinnen / Dolmetscher und Übersetzerinnen / Übersetzer im Landgerichtsbezirk Darmstadt

Informationen für Dolmetscherinnen / Dolmetscher, Gebärdensprachdolmetscherinnen / Gebärdensprachdolmetscher sowie Übersetzerinnen / Übersetzer

Der Präsident des Landgerichts Darmstadt ist die zuständige Stelle für die allgemeine Beeidigung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern und Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetschern sowie für die allgemeine Ermächtigung von Übersetzerinnen und Übersetzern, sofern diese ihre berufliche Niederlassung bzw. ihren Wohnsitz im Bezirk des Landgerichts Darmstadt haben. Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu Voraussetzungen und Verfahren der erstmaligen Antragstellung sowie zu den Übergangsfristen für bereits beeidigte Dolmetscherinnen und Dolmetscher bzw. bereits ermächtigte Übersetzerinnen und Übersetzer nach den Anfang 2023 in Kraft getretenen Gesetzesänderungen.

Erstantrag auf allgemeine Beeidigung bzw. allgemeine Ermächtigung

Voraussetzungen für eine Zulassung sind:

  1. Ablegung einer Staatlichen Dolmetscher- bzw. Übersetzerprüfung im Inland, die in Hessen für bestimmte Sprachen bei der 

    Hessischen Lehrkräfteakademie - Besondere Staatliche Prüfungen -Öffnet sich in einem neuen Fenster
    Rheinstraße 95
    64295 Darmstadt
    Telefon: +49 6151 3682 - 552

    abgelegt werden kann. Diplomprüfungen an universitären Instituten im In- und Ausland können als gleichwertig anerkannt werden. Auch in diesem Fall empfiehlt es sich, im Vorfeld mit der Hessischen Lehrkräfteakademie Kontakt aufzunehmen, die für die Erteilung von Gleichwertigkeitsbescheinigungen zuständig ist.
     
  2. Volljährigkeit.
  3. persönliche Zuverlässigkeit.
  4. Wohnsitz oder berufliche Niederlassung im Landgerichtsbezirk Darmstadt.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist der Antrag schriftlich oder onlineÖffnet sich in einem neuen Fenster an den Präsidenten des Landgerichts Darmstadt, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt, zu richten. In ihm sind die genauen Kontaktdaten und die Staatsangehörigkeit der Bewerberin/des Bewerbers sowie die jeweilige Fremdsprache anzugeben. Dem Antrag sind beizufügen:

  1. Ausführlicher Lebenslauf, der insbesondere Angaben über Schulbildung und bisherige Tätigkeiten enthalten soll.
  2. Ablichtung des Zeugnisses über die Dolmetscher- bzw. Übersetzerprüfung.
  3. Erklärung, ob in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung eine Strafe oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen den Antragsteller verhängt worden ist (§ 3 Abs. 3 Nr. 3 GDolmG). Wird lediglich die allgemeine Ermächtigung als Übersetzerin bzw. Übersetzer beantragt, genügt die Erklärung, dass in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung keine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens nach dem Neunten oder Fünfzehnten Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches oder nach dem Strafgesetzbuch wegen Begünstigung nach § 257, Strafvereitelung nach § 258, Betruges nach § 263 oder Urkundenfälschung nach § 267 oder wegen einer oder mehrerer anderer vorsätzlichen Straftaten erfolgt ist (§ 2 Abs. 4 Nr. 1 HDÜG).
  4. Bescheinigung des zuständigen Insolvenzgerichts, dass kein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist (§ 3 Abs. 3 Nr. 4 GDolmG; § 2 Abs. 4 Nr. 2 HDÜG).
  5. Bescheinigung, dass keine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis erfolgt ist (§ 3 Abs. 3 Nr. 4 GDolmG; § 2 Abs. 4 Nr. 2 HDÜG). Der Inhalt des Schuldnerverzeichnisses kann über das zentrale Vollstreckungsportal im Internet unter www.vollstreckungsportal.deÖffnet sich in einem neuen Fenster eingesehen werden.
  6. Beantragung eines aktuellen Führungszeugnisses der Belegart O nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes zur Vorlage bei dem Landgericht Darmstadt (§ 3 Abs. 3 Nr. 2 GDolmG; § 2 Abs. 5 HDÜG).

Nach Eingang Ihres Antrages werden Sie in jedem Fall von uns benachrichtigt. Liegen die Voraussetzungen für die allgemeine Beeidigung bzw. allgemeine Ermächtigung vor, stimmen wir einen Termin zur allgemeinen Beeidigung bzw. allgemeinen Ermächtigung mit Ihnen ab.

Übergangsfristen für bereits allgemein beeidigte Dolmetscher bzw. allgemein ermächtigte Übersetzer und Verlängerungsmöglichkeit

Die allgemeine Beeidigung als Dolmetscherin bzw. Dolmetscher sowie die allgemeine Ermächtigung als Übersetzerin bzw. Übersetzer sind aufgrund des Inkrafttretens des Gerichtsdolmetschergesetzes (GDolmG) sowie der Neufassung des Hessischen Dolmetscher- und Übersetzergesetzes (HDÜG) am 01.01.2023 nunmehr auf genau fünf Jahre befristet (§ 7 Abs. 1 Satz 1 GDolmG, § 5 Abs. 1 Satz 1 HDÜG).

1. Übergangsregelung

Eine allgemeine Beeidigung als Dolmetscherin bzw. Dolmetscher, die vor dem 01.01.2023 (also nach alter Rechtslage) erteilt worden ist, gilt zunächst bis zum 31.12.2026 fort (§ 14 Abs. 1 HDÜG), eine allgemeine Ermächtigung als Übersetzerin bzw. Übersetzer bis zum 31.12.2027 (§ 14 Abs. 2 HDÜG).

Wird noch vor Ablauf der Frist ein Verlängerungsantrag gestellt (siehe dazu sogleich), besteht die Beeidigung bzw. Ermächtigung bis zur Entscheidung über die Verlängerung fort (§ 7 Abs. 1 Satz 5 GDolmG; § 5 Abs. 2 Satz 2 HDÜG).

2. Verlängerungsantrag

a.) Dolmetscherinnen und Dolmetscher (GDolmG)

Dem Antrag auf allgemeine (Neu-)beeidigung als gerichtlicher Dolmetscher nach dem GDolmG zum 01.01.2027 sind folgende Unterlagen beizufügen:

  1. Lebenslauf
  2. Meldebescheinigung
  3. ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes, dessen Ausstellung nicht länger als 6 Monate zurückliegen darf,
  4. eine Erklärung darüber, ob in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung eine Strafe oder reine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen die Antragstellerin/ den Antragsteller verhängt worden ist,
  5. eine Erklärung darüber, ob über das Vermögen der Antragstellerin/ des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet und noch keine Restschuldbefreiung erteilt worden oder ob die Antragstellerin/ der Antragsteller in das Schuldnerverzeichnis eingetragen ist,
  6. eine Bezugnahme auf dem Landgericht Darmstadt bereits vorgelegter Nachweise (im Rahmen der bestehenden allgemeinen Beeidigung) der fachlichen Eignung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 6 GDolmG und Erklärung, dass sich an den vorliegenden Nachweisen nichts geändert hat sowie
  7. ein Nachweis der Grundkenntnisse der deutschen Rechtssprache.

Nach § 3 Abs. 2 GDolmG verfügt über die erforderlichen Fachkenntnisse, wer über Grundkenntnisse der deutschen Rechtssprache verfügt und 1. im Inland die Dolmetscherprüfung eines staatlichen oder staatlich anerkannten Prüfungsamtes oder eine andere staatliche oder staatlich anerkannte Prüfung für den Dolmetscherberuf bestanden hat oder2. im Ausland eine Prüfung bestanden hat, die von einer zuständigen deutschen Stelle als gleichwertig mit einer Prüfung nach Nummer 1 anerkannt wurde. Gemäß § 4 GDolmG sind zum Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse auch alternative Befähigungsnachweise/ gleichwertige Qualifikationen möglich.

Sofern der Nachweis der Kenntnisse der deutschen Rechtssprache nach § 3 Abs. 2 S. 1 u. 2 GDolmG nicht innerhalb einer staatlichen Prüfung erbracht werden konnte, ist dieser durch einen gesonderten Nachweis (bspw. akkreditiertes Seminar/ Prüfung) zu erbringen.

Der Antrag auf Neubeeidigung ist bis zum 31.12.2026 zu stellen. Hat der Dolmetscher/ die Dolmetscherin die Neubeeidigung vor Ablauf der Frist beantragt, so besteht die allgemeine Beeidigung bis zur Entscheidung des Landgerichts Darmstadt über die Neubeeidigung fort. Die nach alter Rechtslage erteilte allgemeine Beeidigung verliert nach Ablauf der Übergangszeit ihre Gültigkeit, sofern kein rechtzeitiger Antrag gestellt wird.

Vor dem Hintergrund der Befristung der allgemeinen Beeidigung auf 5 Jahre ist es zweckmäßig, den Antrag erst zum Ende des Jahres 2026 zu stellen.

b.) Übersetzerinnen und Übersetzer (HDÜG)

Dem Antrag auf Verlängerung der allgemeinen Ermächtigung als Übersetzer nach dem HDÜG zum 01.01.2028 sind folgende Unterlagen beizufügen:

  1. Lebenslauf
  2. Meldebescheinigung
  3. ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes, dessen Ausstellung nicht länger als 6 Monate zurückliegen darf,
  4. eine Erklärung darüber, ob in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung eine Strafe oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen die Antragstellerin/ den Antragsteller verhängt worden ist,
  5. eine Erklärung darüber, ob über das Vermögen der Antragstellerin/ des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet und noch keine Restschuldbefreiung erteilt worden oder ob die Antragstellerin/ der Antragsteller in das Schuldnerverzeichnis eingetragen ist sowie
  6. eine Bezugnahme auf dem Landgericht Darmstadt bereits vorgelegter Nachweise (im Rahmen der bestehenden allgemeinen Ermächtigung) der fachlichen Eignung im Sinne von § 2 Abs. 3 HDÜG und Erklärung, dass sich an den vorliegenden Nachweisen nichts geändert hat.

Der Antrag auf Verlängerung ist bis zum 31.12.2027 zu stellen. Hat der Übersetzer/ die Übersetzerin die Verlängerung der allgemeinen Ermächtigung vor Ablauf der Frist beantragt, so besteht die allgemeine Ermächtigung bis zur Entscheidung des Landgerichts Darmstadt über die Verlängerung fort. Die nach alter Rechtslage erteilte allgemeine Ermächtigung verliert nach Ablauf der Übergangszeit ihre Gültigkeit, sofern kein rechtzeitiger Antrag gestellt wird.

Vor dem Hintergrund der Befristung der allgemeinen Ermächtigung auf 5 Jahre ist es zweckmäßig, den Antrag erst zum Ende des Jahres 2027 zu stellen.