Durch Einwurf einer Postsendung in den Fristenbriefkasten kann auch außerhalb der Öffnungszeiten der fristgerechte Zugang von Schriftstücken sichergestellt werden.
Bei Fristsachen in denen die Frist an einem Samstag, einem Sonntag oder einem Feiertag abläuft, gilt die Frist als gewahrt, wenn der Eingang am darauf folgenden Werktag erfolgt. Fristsachen können am Tage des Fristablaufes bis 24:00 Uhr fristwahrend eingeworfen werden.
Der Briefkasten wird videoüberwacht.
Abgabe von Schriftstücken
Anträge auf Eintragung im Grundbuch
Anträge an das Grundbuchamt erhalten eine Rangfolge, die durch den zeitlichen Eingang beim Grundbuchgericht vorgegeben wird.
Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Eingangs beim Grundbuchgericht.
Mit dem Einwurf in den Fristenbriefkasten, der Abgabe in der gemeinsamen Poststelle oder der Übergabe an eine/n im Eingangsbereich anwesenden Mitarbeiter/in des Gerichts oder des Wachdienstes ist ein an das Grundbuchamt gerichteter Eintragungsantrag nicht rangwahrend eingegangen.
Schriftstücke für das Grundbuchamt sollten Sie somit nur bei der für Ihren Grundbesitz zuständigen Service-Einheit des Grundbuchgerichts abgeben.
Anmeldungen zum Handels-, Partnerschafts-und Genossenschaftsregister
Mit Einführung des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) sind Anmeldungen zum Handels- und Genossenschaftsregister, die in öffentlich beglaubigter oder beurkundeter Form zur Eintragung in eines dieser Register sowie Dokumente (z. B. Gesellschafterlisten, Listen der Aufsichtsratsmitglieder, Protokolle über die Jahreshauptversammlung) von dem Notar, der die Beglaubigung oder Beurkundung vorgenommen hat. in elektronischer Form über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP)Öffnet sich in einem neuen Fenster einzureichen.
Anmeldungen zum Vereinsregister
Anmeldungen zum Vereinsregister können derzeit noch in schriftlicher Form an das Registergericht gerichtet werden, also auch durch Einwurf in den Fristenbriefkasten.