Sprechzeiten:
Montag bis Freitag 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Hausanschrift:
Amtsgericht Frankfurt am Main
Gerichtsgebäude F
Klingerstraße 20
60313 Frankfurt am Main
Rechtsberatung:
Die Rechtsberatungsstelle befindet sich im Gerichtsgebäude B, Gerichtsstraße 2,
60313 Frankfurt am Main , 1. Obergeschoss, Zimmer 108.
Richterinnen, Richter, Rechtspflegerinnen, Rechtspfleger und Bedienstete der Service-Einheiten sind zu Rechtsauskünften oder zur Rechtsberatung nicht befugt.
Aktenzeichen:
Das Aktenzeichen der Abteilungen setzt sich wie folgt zusammen (Beispiel 82 M 12345/2021):
Einzelwert | Bedeutung |
---|---|
82 | Abteilung |
M | Registerzeichen |
12345 | Laufende Nummer |
2021 | Jahreszahl |
Örtliche Zuständigkeit
Die Abt. 82 ist grundsätzlich für Schuldnerinnen und Schuldner mit Wohnsitz im Bereich des Amtsgerichts Frankfurt am Main zuständig.
Zuständigkeit der Geschäftsstelle
Sie richtet sich nach den Anfangsbuchstaben der/des jeweiligen Schuldners/in.
Telefonische Anfragen sollten an die/den zuständige/n Mitarbeiter/in der Geschäftsstelle gerichtet werden, weil dort die Akten aufbewahrt werden.
Die Abteilung 82 ist zuständig für
- Zwangsvollstreckungssachen betreffend die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach §§ 807, 836 Abs. 3, 883, 899 ff. ZPO, soweit nicht die Gerichtsvollzieher zuständig sind, jedoch einschließlich der Erinnerungen nach § 766 ZPO, die sich gegen den Gerichtsvollzieher richten
- Verfahren aus Anträgen der Festsetzung der Vollstreckungskosten nach § 788 Abs. 2 ZPO
- Zwangsvollstreckungssachen betreffend das bewegliche Vermögen, Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse nach §§ 828, 829 ZPO), soweit nicht die Abteilung für Mietsachen als Vollstreckungsgericht zuständig ist
- Abweichende Art des Pfandverkaufes nach § 1246 Abs. 2 BGB, freiwillige Versteigerung (einschließlich § 825 ZPO), § 844 ZPO
- Entscheidungen über Anträge auf Gewährung von Prozesskostenhilfe nach § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO für Zwangsvollstreckungsverfahren
- Verteilungsverfahren
- Verfahren aus Anträgen gemäß § 334 AO
- Verfahren aus Anträgen der Festsetzung der Vollstreckungskosten nach § 788 Abs. 2 ZPO, sofern diese Anträge nicht solche Verfahren betreffen, die lediglich in Abteilung 82/85 anhängig sind oder waren bzw. noch anhängig sind