Strafprozess

Die Strafprozessabteilungen befinden sich im 2. und 3. OG des Gerichtsgebäudes E, Hammelsgasse 1, 60313 Frankfurt am Main.

Die Verhandlungen in Strafsachen vor dem Amtsgericht finden im ersten und zweiten Stock des Gebäudes E, Hammelsgasse 1, 60313 Frankfurt am Main statt.

Im ersten Stock befinden sich die Sitzungssäle 2, 3, 4, 6, 11, 13, 14, 15, 16 und 22, im zweiten Stock die Säle 23, 24, 25, 26, 27, 28 und 29. Ein weiterer Saal befindet sich im Gebäude A, Heiligkreuzgasse 34, 60313 Frankfurt am Main erster Stock (102 A).
Der Eingang für Zuschauer und Prozessbeteiligte ist jeweils angezeigt. Grundsätzlich sind die Verhandlungen öffentlich. Bei Ausschluss der Öffentlichkeit (z. B. in Jugendsachen) ist dies durch ein rotes Hinweisschild kenntlich gemacht.

Sprechzeiten:
Montag bis Freitag 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr

Zuständigkeiten der Abteilungen

  1. Ermittlungs- und Haftrichter - Abteilung 931
  2. Beschleunigte Verfahren, Haftsachen nach Anklageerhebung als Strafrichter - Abteilungen 986 C – 989 C
  3. Allgemeine Schöffengerichtsabteilungen - Abteilungen 911 A bis 920 A
  4. Allgemeine Strafrichterabteilungen und Abteilungen für Ordnungswidrigkeiten aus dem Straßenverkehrsrecht - Abteilungen 912 B bis 920 B, 950 – 956, 970 A – 980 A, 970 B - 985 B, 990 B
  5. Abteilungen für Umweltschutz-, Steuer- und Zollstrafsachen, Betäubungsmittelverfahren etc. sowie Ordnungswidrigkeiten, mit Ausnahme derjenigen aus dem Straßenverkehrsrecht; Strafsachen nach dem Infektionsschutzgesetz (Schöffengerichts- und Strafrichterabteilungen sowie Abteilungen für Ordnungswidrigkeiten) - Abteilungen 940 bis 946
  6. Jugendgerichtsabteilungen - Abteilungen 950 bis 956

Abteilung 931

 

Die Ermittlungs- und Haftrichter sind für Erwachsene und Heranwachsende zuständig.

  • Die Richtergeschäftsaufgaben sind unter anderem:
  • Die dem Richter beim Amtsgericht im vorbereitenden Verfahren obliegenden Geschäfte (§§ 162, 165, 166 StPO) einschließlich der Vernehmung Beschuldigter; ausgenommen hiervon sind Amts- und Rechtshilfesachen, die den Abteilungen 911 B ff., 940 B ff. 950 ff. und 989 ff. in der Abteilung Stadtbezirk und den Abteilungen 901 ff. in der Abteilung Höchst zugewiesen sind.
  • Vorführungs- und Haftsachen im vorbereitenden Verfahren (§§ 114 ff., 125 ff., 127b, 128 StPO) sowie Vorführungen gemäß § 115a StPO.
  • Vorführungssachen in Ermittlungsverfahren gegen Jugendliche bei gleichzeitiger Vorführung von Erwachsenen (Heranwachsenden), wenn eine Abtrennung des Verfahrens gegen den Jugendlichen aus Gründen der Wahrheitsfindung oder sonstigem wichtigen Grund untunlich ist und das Schwergewicht des Ermittlungsverfahrens bei dem Erwachsenen (Heranwachsenden) liegt - insoweit als Jugendrichter; für alle weiteren Entscheidungen, die den Jugendlichen betreffen, sind die Richterinnen und Richter der Jugendgerichtsabteilungen zuständig.
  • Entscheidungen im selbständigen Einziehungsverfahren (§§ 440 ff. StPO)

Abteilungen 940 – 946

 

Die Richtergeschäftsaufgaben sind unter anderem:

  • Strafsachen auf dem Gebiet des Umweltschutzes
  • Steuer- und Zollstrafsachen
  • Betäubungsmittel- und Arzneimittelsachen (u.a. auch Strafsachen nach dem Infektionsschutzgesetz)
  • Strafsachen nach dem Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch
  • Verstöße gegen § 143 StGB sowie gegen § 291 Abs. 1 Ziff. 1; Abs. 1 Ziff. 4 i. V. m. Ziff. 1 StGB
  • Strafverfahren nach dem Tierschutz-, Tierseuchen-, Tierkörperbeseitigungsgesetz, dem Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde und dem Bundesnaturschutzgesetz
  • Ordnungswidrigkeiten, mit Ausnahme derjenigen aus dem Straßenverkehrsrecht.

Abteilungen 950 – 956

Die Richtergeschäftsaufgaben sind unter anderem:

  • Strafsachen und Bußgeldsachen gegen Jugendliche und Heranwachsende einschließlich der Amts- und Rechtshilfesachen mit Ausnahme der den Haftrichtern der Abteilung 931 zugewiesenen Aufgaben
  • Jugendschutzsachen gemäß § 26 GVG, soweit Anklage zum Jugendrichter oder Jugendschöffengericht erhoben wird
  • die kraft Gesetzes dem Jugendrichter obliegenden Entscheidungen und Maßnahmen im vorbereitenden Verfahren gegen Jugendliche.

Zustellungsbevollmächtigte

Sie haben bei der Polizei oder Bundespolizei eine Zustellungsvollmacht erteilt, weil Sie keinen Wohnsitz oder Aufenthaltsort im Bereich der Bundesrepublik Deutschland haben? Die Zustellungsbevollmächtigten nehmen ausschließlich die für Sie bestimmten Schriftstücke entgegen, sofern eine Vollmacht vorliegt. Bitte haben Sie Verständnis, dass die Zustellungsbevollmächtigten keine Auskünfte zum Sachstand des Vorgangs haben.

Wir bitten, von Anfragen unmittelbar nach der Erteilung der Vollmacht abzusehen. Es dauert erfahrungsgemäß einige Wochen, bis Schreiben eingehen. Sie können diese während der Sprechzeiten 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr abholen.

Die Zustellungsbevollmächtigten sind ausschließlich für Strafsachen mit Gerichtsort Frankfurt am Main (ohne Außenstelle Höchst) zuständig sind. Sie nehmen keine Rechnungen, Mahnungen oder sonstige verfahrensfremde Schreiben entgegen.