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Zuständigkeit

Wir informieren über Zuständigkeitsregelungen für das Amtsgericht Frankfurt am Main und seine Außenstelle Frankfurt-Höchst.

Zuständigkeit des Amtsgerichts Frankfurt am Main
Zuständigkeit der Außenstelle Frankfurt-Höchst

Zuständigkeit des Amtsgerichts Frankfurt am Main

Örtliche Zuständigkeit

Das Amtsgericht Frankfurt am Main ist örtlich zuständig für folgende

  • Städte:
    • Frankfurt am Main
    • Bad Vilbel
    • Karben
  • Stadtgemeinden im Main-Taunus-Kreis:
    • Eschborn einschließlich des Stadtteils Niederhöchstadt
    • Hattersheim einschließlich der Stadtteile Okriftel und Eddersheim
    • Hofheim einschließlich der Stadtteile Diedenbergen, Langenhain, Lorsbach, Marxheim, Wallau und Wildsachsen und
  • Landgemeinden:
    • Kriftel
    • Liederbach
    • Sulzbach

In bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten (ausgenommen Miet- und WEG-Sachen) besteht ein gemeinsamer Turnus mit der Außenstelle Höchst.

Zuständigkeitskonzentration

Zuständigkeit für den Bezirk des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main

Das Amtsgericht Frankfurt am Main ist für den Bezirk des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main zuständig:

  • für alle Verfahren gemäß §§ 12 Abs.1, 13 des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes (IntFamRVG)
  • für alle Verfahren gemäß §§ 28, 35 des Gesetzes zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Verkehr mit ausländischen Staaten (Auslandsunterhaltsgesetz - AUG)
  • für Verfahren nach § 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 17.03.2007 zur Umsetzung des Haager Übereinkommens vom 13.01.2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen (Erwachsenenschutzübereinkommens-Ausführungsgesetz - ErwSÜAG)
  • für Verfahren nach dem Gesetz über Wirkungen der Annahme als Kind nach ausländischem Recht (Adoptionswirkungsgesetz - AdWirkG)
  • für Verfahren nach § 187 Abs. 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
  • für die Führung des Partnerschaftsregisters
  • für Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 für geringfügige Forderungen
  • für Insolvenzverfahren nach § 3a der Insolvenzordnung (InsO)
  • für Entscheidungen nach den §§ 87g und 87i des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
  • für Restrukturierungssachen nach § 34 Abs. 1 StaRUG

Zuständigkeit für mehrere Landgerichtsbezirke

  • Für die Bezirke der Landgerichte Darmstadt, Frankfurt am Main, Gießen, Hanau, Limburg und Wiesbaden ist das Amtsgericht Frankfurt am Main zuständig:
    • für Verfahren nach dem Gesetz über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen (Transsexuellengesetz - TSG)
    • in Urheberrechtsstreitigkeiten
    • für Entscheidungen über Ersuchen und Anträge nach den §§ 10, 11, 15, 17, 18 und 24 des Ausführungsgesetzes zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag
  • Für die Bezirke der Landgerichte Frankfurt am Main, Darmstadt und Wiesbaden werden vom Amtsgericht Frankfurt am Main die Mitteilungen an das Bundeszentral-, Verkehrszentral- und Gewerbezentralregister wahrgenommen.

Zuständigkeit für den Bezirk des Landgerichts Frankfurt am Main

Für den Bezirk des Landgerichts Frankfurt am Main ist das Amtsgericht Frankfurt am Main zuständig:

  • als Schöffengericht und gemeinsames Jugendschöffengericht
  • für Haftentscheidungen und Entscheidungen im beschleunigten Verfahren
  • für Entscheidungen nach §§ 45, 47 des Personenstandsgesetzes (PStG)

Zuständigkeit der Außenstelle Frankfurt-Höchst

Die Außenstelle des Amtsgerichts Frankfurt am Main-Höchst ist örtlich zuständig für

  • Stadtgemeinden:
    • Eschborn (einschließlich des Stadtteils Niederhöchstadt)
    • Hattersheim (einschließlich der Stadtteile Okriftel und Eddersheim)
    • Hofheim (einschließlich der Stadtteile Diedenbergen, Langenhain, Lorsbach, Marxheim, Wallau und Wildsachsen)
  • Landgemeinden:
    • Kriftel
    • Liederbach und
    • Sulzbach
  • Katasterbezirke (Gemarkungen, nicht Stadtbezirke):
    • Griesheim
    • Höchst
    • Nied
    • Schwanheim
    • Sindlingen
    • Sossenheim
    • Unterliederbach und Zeilsheim

In bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten (ausgenommen Miet- und WEG-Sachen) besteht ein gemeinsamer Turnus mit dem Innenstadtbezirk.

Für Miet- und WEG-Sachen ist ausschließlich der Innenstadtbezirk zuständig.

Die bei der Außenstelle Höchst eingerichteten Familiengerichtsabteilungen sind örtlich nur zuständig für die oben aufgeführten Gemeinden des Main-Taunus-Kreises sowie die Katasterbezirke Höchst, Nied, Sindlingen, Sossenheim, Unterliederbach und Zeilsheim der Stadt Frankfurt am Main.