Anträge auf Erteilung von Apostillen und Legalisationen können persönlich während der Sprechzeiten (dienstags bis donnerstags, jeweils von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr) in Zimmer 242, Gebäude B gestellt werden. Außerhalb der Sprechzeiten können Anträge nur schriftlich gestellt werden. Sie können die Unterlagen
auf dem Postweg zusenden oder
in den Briefkasten am Gerichtsgebäude B einwerfen.
Kontakt:
Landgericht Frankfurt am Main Apostillen / Legalisationen Gerichtsstr. 2 60313 Frankfurt am Main
Ob eine Legalisation oder eine Apostille erforderlich ist, hängt davon ab, in welchem Land Sie die in Deutschland ausgestellte Urkunde vorlegen möchten. Falls Sie unsicher sind, ob Sie eine Apostille oder Legalisation benötigen, informieren Sie sich bitte auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes in Berlin. Weitergehende Hinweise des Auswärtigen AmtsÖffnet sich in einem neuen Fenster
Nachfolgende Hinweise sollen Ihnen die Antragstellung erleichtern und zur Beschleunigung der Bearbeitung beitragen.
Was ist bei der Antragstellung zu berücksichtigen?
Wir empfehlen, für die Antragstellung das Formular „Antrag Apostille Legalisation“ zu nutzen. Vergessen Sie bitte nicht die Angabe des Landes, in welchem die Urkunde benötigt wird.
Zuständigkeit des Landgerichts und anderer Stellen:
Das Landgericht Frankfurt am Main ist für die Beglaubigung von gerichtlichen, ortsgerichtlichen und notariellen Urkunden zum Zwecke der Legalisation sowie für die Ausstellung von Apostillen zuständig, jedoch nur, wenn die Gerichte, Ortsgerichte und Notare ihren Sitz im Bezirk des Landgerichts Frankfurt am Main haben.
Hierunter fallen z.B.
Urteile, Beschlüsse und Vergleiche der Gerichte (Landgericht Frankfurt am Main, Amtsgericht Frankfurt am Main, Amtsgericht Bad Homburg v.d.H., Amtsgericht Königstein i. Ts.)
die Urkunden der Notare in den Bezirken der genannten Gerichte
die Urkunden der Ortsgerichte in den Bezirken der genannten Gerichte
Übersetzung von in Frankfurt am Main ermächtigten Übersetzern.
Für die Beglaubigung von Unterschriften von Privatpersonen ist das Landgericht nicht zuständig. Bitte wenden Sie sich hierfür an die Ortsgerichte oder an Notarinnen oder Notare in Ihrer Nähe.
Die Regierungspräsidien (Darmstadt, Gießen oder Kassel) sind zuständig für Urkunden der
Standesämter (Personenstandsurkunden
Gemeinde-, Stadt- und Kreisverwaltungen (Melde-, Aufenthaltsbescheinigungen)
Finanzämter
Schulämter, Schulen und Hochschulen (Schulzeugnisse oder Hochschulabschlüsse und Schulbescheinigungen)
Gesundheits- und Veterinärämter
Industrie- und Handelskammern
Handwerkskammern
Das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten (BfAA) Referat Apostillen und Forderungsmanagement, Kirchhofstraße 1 - 2, 14776 Brandenburg an der Havel ist zuständig für
Polizeiliche Führungszeugnisse
Urkunden der Bundesbehörden
Endbeglaubigung durch Aufgabenübertragung durch das Auswärtige Amt.
Erforderliche Unterlagen: Schriftstück im Original
Urkunden (als Urschrift, Ausfertigung, beglaubigte Abschrift oder beglaubigte Kopie einer Urkunde)
Gerichtliche Entscheidungen und Vergleiche (als vollstreckbare Ausfertigung, Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift)
Vollstreckbare Ausfertigung mit Tatbestand und Entscheidungsgründen (kann für die Vollstreckung außerhalb der Europäischen Union erforderlich sein)
Übersetzung:
Falls eine Übersetzung für den Empfangsstaat notwendig sein sollte, kann die Übersetzung der Urkunde oder der Entscheidung (einschließlich der Apostille oder Legalisation) durch im Landgerichtsbezirk Frankfurt am Main ermächtigte Übersetzerinnen oder Übersetzer erfolgen.
Die Kosten betragen für eine Apostille 18,00 € je Urkunde, für eine Legalisation 25,00 € je Urkunde (siehe KV 100 zur JVKostO i. V. m. HJKG bzw. KV 1310 zum JKostG).
Zahlungsart:
Zahlung nach Erhalt einer Rechnung (gilt nicht bei Anträgen, die aus dem Ausland gestellt werden)
Zahlung am Gerichtskassenautomaten. Legen Sie die Zahlungsanzeige bei Antragstellung vor. (Kassenautomaten finden Sie in den Justizgebäuden A, B und E – jeweils im Erdgeschoss). Bitte beachten: Bei Zahlung am Kassenautomaten erhalten Sie zuerst eine Quittung und danach eine Zahlungsanzeige. Legen Sie Ihrem Antrag nur die Zahlungsanzeige bei.
Nur für Rechtsanwälte und Notare: Zahlung per Gerichtskostenstempler oder per Zahlungsanzeige (können bei den Kassenautomaten „auf Vorrat“ gezogen werden).
Bearbeitungszeit:
Die Bearbeitungszeit beträgt im Regelfall voraussichtlich 2 bis 3 Werktage zuzüglich der Dauer des Postversands.
Sie können zur Beschleunigung der Bearbeitung beitragen, indem Sie
Ihre Unterlagen vollständig einreichen
Ihrem Antrag alle erforderlichen Angaben beifügen (auch die Angabe des Landes, in welchem die Urkunde benötigt wird)
Ihrem Antrag den Nachweis über die geleistete Zahlung (siehe „Zahlungsanzeige“ unter Zahlungsart oder Gerichtskostenstempler) beifügen
Ihrem Antrag die erforderliche Anzahl von Rück-Umschlägen beifügen, auf denen Ihre Adresse (bei Firmen einschließlich Sachbearbeiter und Geschäftszeichen) vollständig angegeben ist (Frankierung ist nicht erforderlich)