Rotes Siegel mit Stempel auf einem alten Papier.

Apostillen und Legalisationen

Anträge auf Erteilung von Apostillen und Legalisationen können nur schriftlich gestellt werden. Sie können die Unterlagen

  • auf dem Postweg zusenden oder
  • in den Briefkasten am Gerichtsgebäude B einwerfen. 

Kontakt:

Landgericht Frankfurt am Main
Apostillen / Legalisationen
Gerichtsstr. 2
60313 Frankfurt am Main

Von telefonischen Anfragen jeglicher Art bitten wir abzusehen und stattdessen Anfragen per E-Mail an apostillen@lg-frankfurt.justiz.hessen.de zu stellen.

Wann bedarf es einer Apostille?

Ausländische Behörden und Gerichte erkennen eine öffentliche Urkunde meistens nur dann an, wenn u.a. ihre Echtheit nachgewiesen wird. Der Echtheitsnachweis kann durch Legalisation oder Apostille geführt werden.
Weitergehende Hinweise zu Legalisation und Apostille im Bereich "Gerichtsprozesse / Verfahren"

Ob eine Legalisation oder eine Apostille erforderlich ist, hängt davon ab, in welchem Land Sie die in Deutschland ausgestellte Urkunde vorlegen möchten. Falls Sie unsicher sind, ob Sie eine Apostille oder Legalisation benötigen, informieren Sie sich bitte auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes in Berlin.
Weitergehende Hinweise des Auswärtigen AmtsÖffnet sich in einem neuen Fenster

Nachfolgende Hinweise sollen Ihnen die Antragstellung erleichtern und zur Beschleunigung der Bearbeitung beitragen.

Was ist bei der Antragstellung zu berücksichtigen?

Wir empfehlen, für die Antragstellung das Formular „Antrag Apostille Legalisation“ zu nutzen. Vergessen Sie bitte nicht die Angabe des Landes, in welchem die Urkunde benötigt wird.

Zuständigkeit des Landgerichts und anderer Stellen:

Das Landgericht Frankfurt am Main ist für die Beglaubigung von gerichtlichen, ortsgerichtlichen und notariellen Urkunden zum Zwecke der Legalisation sowie für die Ausstellung von Apostillen zuständig, jedoch nur, wenn die Gerichte, Ortsgerichte und Notare ihren Sitz im Bezirk des Landgerichts Frankfurt am Main haben.

Hierunter fallen z.B.

  • Urteile, Beschlüsse und Vergleiche der Gerichte (Landgericht Frankfurt am Main, Amtsgericht Frankfurt am Main, Amtsgericht Bad Homburg v.d.H., Amtsgericht Königstein i. Ts.)
  • die Urkunden der Notare in den Bezirken der genannten Gerichte
  • die Urkunden der Ortsgerichte in den Bezirken der genannten Gerichte
  • Übersetzung von in Frankfurt am Main ermächtigten Übersetzern.

Das örtlich zuständige Gericht (Amts-, Land- und Oberlandesgericht) für einen Ort der Bundesrepublik können Sie unter folgendem Link ermitteln: Orts- und GerichtsverzeichnisÖffnet sich in einem neuen Fenster.

Unterschriften:

Für die Beglaubigung von Unterschriften von Privatpersonen ist das Landgericht nicht zuständig. Bitte wenden Sie sich hierfür an die Ortsgerichte oder an Notarinnen oder Notare in Ihrer Nähe.

Die Regierungspräsidien (Darmstadt, Gießen oder Kassel) sind zuständig für Urkunden der

  • Standesämter (Personenstandsurkunden
  • Gemeinde-, Stadt- und Kreisverwaltungen (Melde-, Aufenthaltsbescheinigungen)
  • Finanzämter
  • Schulämter, Schulen und Hochschulen (Schulzeugnisse oder Hochschulabschlüsse und Schulbescheinigungen)
  • Gesundheits- und Veterinärämter
  • Industrie- und Handelskammern
  • Handwerkskammern

Das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten (BfAA) 
Referat Apostillen und Forderungsmanagement, Kirchhofstraße 1 - 2, 14776 Brandenburg an der Havel ist zuständig für

  • Polizeiliche Führungszeugnisse
  • Urkunden der Bundesbehörden
  • Endbeglaubigung durch Aufgabenübertragung durch das Auswärtige Amt.

Erforderliche Unterlagen: Schriftstück im Original

  • Urkunden (als Urschrift, Ausfertigung, beglaubigte Abschrift oder beglaubigte Kopie einer Urkunde)
  • Gerichtliche Entscheidungen und Vergleiche (als vollstreckbare Ausfertigung, Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift)
  • Vollstreckbare Ausfertigung mit Tatbestand und Entscheidungsgründen (kann für die Vollstreckung außerhalb der Europäischen Union erforderlich sein)

Übersetzung:

Falls eine Übersetzung für den Empfangsstaat notwendig sein sollte, kann die Übersetzung der Urkunde oder der Entscheidung (einschließlich der Apostille oder Legalisation) durch im Landgerichtsbezirk Frankfurt am Main ermächtigte Übersetzerinnen oder Übersetzer erfolgen.

Allgemein ermächtigte Übersetzerinnen und Übersetzer können Sie unter folgendem Link ermitteln: Dolmetscher- und ÜbersetzerdatenbankÖffnet sich in einem neuen Fenster.

Kosten:

Die Kosten betragen für eine Apostille 18,00 € je Urkunde, für eine Legalisation 25,00 € je Urkunde (siehe KV 100 zur JVKostO i. V. m. HJKG bzw. KV 1310 zum JKostG).

Zahlungsart:

  • Zahlung nach Erhalt einer Rechnung (gilt nicht bei Anträgen, die aus dem Ausland gestellt werden)
  • Zahlung am Gerichtskassenautomaten. Legen Sie die Zahlungsanzeige bei Antragstellung vor. (Kassenautomaten finden Sie in den Justizgebäuden A, B und E – jeweils im Erdgeschoss).
    Bitte beachten: Bei Zahlung am Kassenautomaten erhalten Sie zuerst eine Quittung und danach eine Zahlungsanzeige. Legen Sie Ihrem Antrag nur die Zahlungsanzeige bei.
  • Nur für Rechtsanwälte und Notare: Zahlung per Gerichtskostenstempler oder per Zahlungsanzeige (können bei den Kassenautomaten „auf Vorrat“ gezogen werden).

Bearbeitungszeit:

Die Bearbeitungszeit beträgt im Regelfall voraussichtlich 2 bis 3 Werktage zuzüglich der Dauer des Postversands.

Sie können zur Beschleunigung der Bearbeitung beitragen, indem Sie

  • Ihre Unterlagen vollständig einreichen
  • Ihrem Antrag alle erforderlichen Angaben beifügen (auch die Angabe des Landes, in welchem die Urkunde benötigt wird)
  • Ihrem Antrag den Nachweis über die geleistete Zahlung (siehe „Zahlungsanzeige“ unter Zahlungsart oder Gerichtskostenstempler) beifügen
  • Ihrem Antrag die erforderliche Anzahl von Rück-Umschlägen beifügen, auf denen Ihre Adresse (bei Firmen einschließlich Sachbearbeiter und Geschäftszeichen) vollständig angegeben ist (Frankierung ist nicht erforderlich)