Anträge auf Erteilung von Apostillen und Legalisationen können nur schriftlich gestellt werden. Sie können die Unterlagen
- auf dem Postweg zusenden oder
- in den Briefkasten am Gerichtsgebäude B einwerfen.
LG Frankfurt
Anträge auf Erteilung von Apostillen und Legalisationen können nur schriftlich gestellt werden. Sie können die Unterlagen
Landgericht Frankfurt am Main
Apostillen / Legalisationen
Gerichtsstr. 2
60313 Frankfurt am Main
Von telefonischen Anfragen jeglicher Art bitten wir abzusehen und stattdessen Anfragen per E-Mail an apostillen@lg-frankfurt.justiz.hessen.de zu stellen.
Ausländische Behörden und Gerichte erkennen eine öffentliche Urkunde meistens nur dann an, wenn u.a. ihre Echtheit nachgewiesen wird. Der Echtheitsnachweis kann durch Legalisation oder Apostille geführt werden.
Weitergehende Hinweise zu Legalisation und Apostille im Bereich "Gerichtsprozesse / Verfahren"
Ob eine Legalisation oder eine Apostille erforderlich ist, hängt davon ab, in welchem Land Sie die in Deutschland ausgestellte Urkunde vorlegen möchten. Falls Sie unsicher sind, ob Sie eine Apostille oder Legalisation benötigen, informieren Sie sich bitte auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes in Berlin.
Weitergehende Hinweise des Auswärtigen AmtsÖffnet sich in einem neuen Fenster
Nachfolgende Hinweise sollen Ihnen die Antragstellung erleichtern und zur Beschleunigung der Bearbeitung beitragen.
Wir empfehlen, für die Antragstellung das Formular „Antrag Apostille Legalisation“ zu nutzen. Vergessen Sie bitte nicht die Angabe des Landes, in welchem die Urkunde benötigt wird.
Das Landgericht Frankfurt am Main ist für die Beglaubigung von gerichtlichen, ortsgerichtlichen und notariellen Urkunden zum Zwecke der Legalisation sowie für die Ausstellung von Apostillen zuständig, jedoch nur, wenn die Gerichte, Ortsgerichte und Notare ihren Sitz im Bezirk des Landgerichts Frankfurt am Main haben.
Hierunter fallen z.B.
Das örtlich zuständige Gericht (Amts-, Land- und Oberlandesgericht) für einen Ort der Bundesrepublik können Sie unter folgendem Link ermitteln: Orts- und GerichtsverzeichnisÖffnet sich in einem neuen Fenster.
Für die Beglaubigung von Unterschriften von Privatpersonen ist das Landgericht nicht zuständig. Bitte wenden Sie sich hierfür an die Ortsgerichte oder an Notarinnen oder Notare in Ihrer Nähe.
Die Regierungspräsidien (Darmstadt, Gießen oder Kassel) sind zuständig für Urkunden der
Das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten (BfAA)
Referat Apostillen und Forderungsmanagement, Kirchhofstraße 1 - 2, 14776 Brandenburg an der Havel ist zuständig für
Falls eine Übersetzung für den Empfangsstaat notwendig sein sollte, kann die Übersetzung der Urkunde oder der Entscheidung (einschließlich der Apostille oder Legalisation) durch im Landgerichtsbezirk Frankfurt am Main ermächtigte Übersetzerinnen oder Übersetzer erfolgen.
Allgemein ermächtigte Übersetzerinnen und Übersetzer können Sie unter folgendem Link ermitteln: Dolmetscher- und ÜbersetzerdatenbankÖffnet sich in einem neuen Fenster.
Die Kosten betragen für eine Apostille 18,00 € je Urkunde, für eine Legalisation 25,00 € je Urkunde (siehe KV 100 zur JVKostO i. V. m. HJKG bzw. KV 1310 zum JKostG).
Die Bearbeitungszeit beträgt im Regelfall voraussichtlich 2 bis 3 Werktage zuzüglich der Dauer des Postversands.
Sie können zur Beschleunigung der Bearbeitung beitragen, indem Sie