Ausschnitt eines Wandkalenders mit Fokus auf dem 17. eines Monats.

Terminvorschau

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass es stets zu kurzfristigen Aufhebungen von Terminen kommen kann. In Einzelfällen kann die Terminslage daher abweichen. Da es auch kurzfristig zu Änderungen bei den Verhandlungssälen kommen kann, wird empfohlen, am jeweiligen Sitzungstag an der Pforte des Gerichtsgebäudes E nachzufragen.

Strafrechtliche Verfahren

(Aktenzeichen 5/2 KLs 11/18 - 7550 Js 242375/15) – 2. Große Strafkammer (Wirtschaftsstrafkammer)

Die Hauptverhandlung wird am 04.03.3024 beginnen; Fortsetzungstermine sind für den 28.03.2024, 15.04.2024, 18.04.2024, 25.04.2024, 29.04.2024, 06.05.2024,  16.05.2024, 23.05.2024, 10.06.2024, 20.06.2024, 04.07.2024, 11.07.2024, 15.07.2024, 02.08.2024,  26.08.2024, 05.09.2024,  16.09.2024,  19.09.2024, 26.09.2024,  30.09.2024, 11.10.2024,  28.10.2024 und sodann ab der 45. KW jeden 1. und 3. Donnerstag im Monat  bestimmt. (Beginn jeweils um 10.00 Uhr, Verhandlungssaal I im Gerichtsgebäude E)

Drei ehemaligen Funktionären des Deutschen Fußballbundes (DFB) wird im Zusammenhang mit Vorgängen im Rahmen der Vergabe der Fußballweltmeisterschaft (WM) 2006 Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall zur Last gelegt. Die Angeklagten sollen im Rahmen ihrer damaligen Verantwortlichkeiten die Einreichung inhaltlich unrichtiger Steuererklärungen veranlasst und hierdurch Körperschafts-, Gewerbe- und Umsatzsteuern sowie Solidaritätszuschlag für das Jahr 2006 in Höhe von über 13,7 Mio. Euro zugunsten des DFB verkürzt haben. Dabei soll eine im Frühjahr 2005 seitens des mit der Organisation der Fußballweltmeisterschaft 2006 betrauten Organisationskomitees (OK) geleistete Zahlung in Höhe von 6,7 Mio. Euro im Jahresabschluss des DFB als Betriebsausgabe (für eine WM-Gala) geltend gemacht worden sein, obwohl ihr tatsächlich ein anderer Zweck zugrunde gelegen und die Zahlung daher nicht steuermindernd habe verbucht werden dürfen. Tatsächlich soll die Zahlung der Rückführung eines Darlehens gedient haben, das der damalige Vorsitzende des OK im Jahr 2002 bei einem mittlerweile verstorbenen französisch-schweizerischen Unternehmer privat aufgenommen und in mehreren Tranchen verschleiert über ein Treuhandkonto in der Schweiz nach Doha/Katar habe überweisen lassen. Die Rückzahlung dieser privaten Verbindlichkeit sei nach Absprache der Angeklagten von einem Konto des DFB als vermeintlich mit der Fußballweltmeisterschaft 2006 in Zusammenhang stehende Zahlung getarnt zunächst auf ein Konto des Weltfußballverbandes (FIFA) erfolgt und von dort taggleich an den ursprünglichen Darlehensgeber weitergeleitet worden. Die Verfahrensbeteiligung des DFB wurde von der Strafkammer angeordnet, da insoweit die Festsetzung einer (Verbands-)Geldbuße in Betracht komme. 

(Aktenzeichen 5/12 KLs 10/23 - 7500 Js 255002/21) - 12. Große Strafkammer (Wirtschaftsstrafkammer)

Die Hauptverhandlung hat am 31.01.2024 begonnen; Fortsetzungstermine sind für den 03.04.2024, 05.04.2024, 17.04.2024, 23.04.2024 und 26.04.2024 festgesetzt. (Beginn jeweils um 09.30 Uhr, Verhandlungssaal I im Gerichtsgebäude E)

Dem heute 48-jährigen Angeklagte wird zur Last gelegt, in den Jahren 2017 bis 2021 in 20 Fällen nicht öffentlich bekannte Informationen aus dem Bereich des Kapitalmarktes (sog. Insiderinformationen), die er von einer weiteren Person erhalten haben soll, um diese für sich gewinnbringend für den Erwerb von Aktien bzw. Call-Optionsscheinen einzusetzen, verwendet zu haben. Das dadurch erhaltene Sonderwissen über das Kurssteigerungspotential bei bevorstehenden Übernahmen bzw. der Mitteilung über den Erwerb eigener Aktien habe er für seine Erwerbsgeschäfte, die er u. a. über zwei als Einziehungsbeteiligte im Verfahren beteiligte Gesellschaften betrieben haben soll, genutzt. Dadurch habe er Bruttoerlöse in Höhe von insgesamt 24.278.522,- Euro erzielt. Die erhaltenen Insiderinformationen habe er in 10 Fällen an gesondert Verfolgte, die jeweils auf eigenen Namen und Rechnung die Erwerbsgeschäfte durchführten und daraus Erlöse für sich erzielten, weitergegeben.

Der Angeklagte befindet sich für dieses Verfahren seit dem 18.01.2023 in Untersuchungshaft.

Zivilrechtliche Verfahren

Die Termine wurden chronologisch geordnet nach dem nächsten Verhandlungstermin in aufsteigender Reihenfolge.

In dem Verfahren 2-06 O 84/23 ist am 31.01.2024 ein Versäumnisurteil gegen den Beklagten ergangen. Gegen dieses Versäumnisurteil hat der Beklagte Einspruch eingelegt. Die Kammer hat Termin zur Verhandlung über den Einspruch bestimmt auf Mittwoch, den 11.09.2024, 12:00 Uhr.

Der Beklagte wird der sog. Reichsbürgerszene zugeordnet. Er betreibt einen Onlinehandel über Nahrungsergänzungsmittel. Im Impressum dieses Unternehmens findet sich ein Hinweis, wonach der Verbraucher für die Dauer des Vertrages eine Zugehörigkeit zu dem „Königreich Deutschland (KRD)“ besitze; er nutze damit die Verfassung, die Gesetze und die Gerichtsbarkeit des „KRD“.

Die Verbraucherzentrale Hessen klagt gegen den Beklagten auf Unterlassung dieser geschäftlichen Vorgehensweise. Außerdem beanstandet sie verschiedene auf seiner Online-Plattform abrufbare Gesundheitsversprechen über dort angebotene Nahrungsergänzungsmittel.

Die Stadt Frankfurt am Main klagt vor dem Landgericht Frankfurt am Main gegen die Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Frankfurt auf Rückzahlung von Personalkosten für Flüchtlingsheime. Die Stadt Frankfurt behauptet, in den Jahren 2016 bis 2018 überhöhte Personalkosten für Flüchtlingsheime gezahlt zu haben, die von der Arbeiterwohlfahrt betrieben wurden. Nachdem die Klage ursprünglich auf Zahlung eines Betrages von rund 470.000 Euro gerichtet war, beläuft sich der Klagebetrag nach einer Klageerweiterung nunmehr auf rund 1,13 Mio Euro.

Der Termin vom 26.4.2024 ist auf Antrag eines Parteivertreters kurzfristig aufgehoben worden. Neuer Termin ist bestimmt worden auf Freitag, 13.9.2024, 14 Uhr.

Das Aktenzeichen lautet 2-21 O 245/21.

 

In dem Verfahren 2-06 O 127/23  wird ein neuer wird in Kürze bestimmt und an dieser Stelle bekannt gegeben werden.

Im Oktober 2023 sollte im Deutsche Bank Park in Frankfurt das Endspiel der Deutschen Meisterschaft im American Football ausgetragen werden. Zwischen dem Ausrichter dieses Sportereignisses und dem Dachverband des American Football in Deutschland läuft unter o.g. Aktenzeichen ein Rechtsstreit. Der Ausrichter des German Bowl klagt auf Feststellung, dass die Verträge mit dem Dachverband fortbestehen und nicht durch eine Kündigung beendet worden sind.