(Aktenzeichen 5/2 KLs 11/18 - 7550 Js 242375/15) – 2. Große Strafkammer (Wirtschaftsstrafkammer)
Die Hauptverhandlung wird am 04.03.3024 beginnen; Fortsetzungstermine sind für den 28.03.2024, 15.04.2024, 18.04.2024, 25.04.2024, 29.04.2024, 06.05.2024, 16.05.2024, 23.05.2024, 10.06.2024, 20.06.2024, 04.07.2024, 11.07.2024, 15.07.2024, 02.08.2024, 26.08.2024, 05.09.2024, 16.09.2024, 19.09.2024, 26.09.2024, 30.09.2024, 11.10.2024, 28.10.2024 und sodann ab der 45. KW jeden 1. und 3. Donnerstag im Monat bestimmt. (Beginn jeweils um 10.00 Uhr, Verhandlungssaal I im Gerichtsgebäude E)
Drei ehemaligen Funktionären des Deutschen Fußballbundes (DFB) wird im Zusammenhang mit Vorgängen im Rahmen der Vergabe der Fußballweltmeisterschaft (WM) 2006 Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall zur Last gelegt. Die Angeklagten sollen im Rahmen ihrer damaligen Verantwortlichkeiten die Einreichung inhaltlich unrichtiger Steuererklärungen veranlasst und hierdurch Körperschafts-, Gewerbe- und Umsatzsteuern sowie Solidaritätszuschlag für das Jahr 2006 in Höhe von über 13,7 Mio. Euro zugunsten des DFB verkürzt haben. Dabei soll eine im Frühjahr 2005 seitens des mit der Organisation der Fußballweltmeisterschaft 2006 betrauten Organisationskomitees (OK) geleistete Zahlung in Höhe von 6,7 Mio. Euro im Jahresabschluss des DFB als Betriebsausgabe (für eine WM-Gala) geltend gemacht worden sein, obwohl ihr tatsächlich ein anderer Zweck zugrunde gelegen und die Zahlung daher nicht steuermindernd habe verbucht werden dürfen. Tatsächlich soll die Zahlung der Rückführung eines Darlehens gedient haben, das der damalige Vorsitzende des OK im Jahr 2002 bei einem mittlerweile verstorbenen französisch-schweizerischen Unternehmer privat aufgenommen und in mehreren Tranchen verschleiert über ein Treuhandkonto in der Schweiz nach Doha/Katar habe überweisen lassen. Die Rückzahlung dieser privaten Verbindlichkeit sei nach Absprache der Angeklagten von einem Konto des DFB als vermeintlich mit der Fußballweltmeisterschaft 2006 in Zusammenhang stehende Zahlung getarnt zunächst auf ein Konto des Weltfußballverbandes (FIFA) erfolgt und von dort taggleich an den ursprünglichen Darlehensgeber weitergeleitet worden. Die Verfahrensbeteiligung des DFB wurde von der Strafkammer angeordnet, da insoweit die Festsetzung einer (Verbands-)Geldbuße in Betracht komme.