Ausschnitt eines Wandkalenders mit Fokus auf dem 17. eines Monats.

Terminvorschau

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass es stets zu kurzfristigen Aufhebungen von Terminen kommen kann. In Einzelfällen kann die Terminslage daher abweichen. Da es auch kurzfristig zu Änderungen bei den Verhandlungssälen kommen kann, wird empfohlen, am jeweiligen Sitzungstag an der Pforte des Gerichtsgebäudes E nachzufragen.

Strafrechtliche Verfahren

(Aktenzeichen 5/22 Ks 4/24 - 3190 Js 223063/23 - 22. Große Strafkammer (Schwurgericht)

Die Hauptverhandlung beginnt am 13.12.2024; weitere Fortsetzungstermine sind für den 30.04.2025, den 07., 08., 14., 15., 21., 22. und 28.05.2025 sowie den 04., 05., 11., 12., 18., 25. und 26.06.2025 (Beginn jeweils um 9.30 Uhr, Verhandlungssaal I im Gerichtsgebäude E) bestimmt.

Sechs niederländischen bzw. marokkanischen Staatsangehörigen im Alter zwischen 26 und 32 Jahren, die der niederländischen Geldautomatensprengerszene angehören sollen, wird vorgeworfen, in den Jahren 2022 und 2023 mehrere Geldautomaten in Hessen, Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen gesprengt zu haben. Dabei sollen sie arbeitsteilig und in unterschiedlichen Besetzungen vorgegangen sein.

Dem Hauptangeklagten, einem 31-Jährigen aus Utrecht, wird die Beteiligung an vier Geldautomatensprengungen vorgeworfen. Ein 28-Jähriger aus den Niederlanden, der dort zuletzt ohne festen Wohnsitz war, soll an zwei vollendeten und einer versuchten Geldautomatensprengung beteiligt gewesen sein. Einem 26-Jährigen aus Utrecht wird die Beteiligung an zwei Geldautomatensprengungen vorgeworfen. Den weiteren Angeklagten wird die Beteiligung an jeweils einer Geldautomatensprengung zur Last gelegt.

(Aktenzeichen 5/21 Ks 4/24 - 3590 Js 232699/23 - 21. Große Strafkammer (Schwurgericht)

Die Hauptverhandlung hat am 03.09.2024 begonnen; weitere Fortsetzungstermine sind für den 23.04.2025 sowie den 12. und 14.05.2025 (Beginn jeweils um 9.00 Uhr, Verhandlungssaal 9 im Gerichtsgebäude E) bestimmt.

Dem heute 52-jährigen Angeklagten wird vorgeworfen, am 03.07.2023 in Frankfurt am Main seine Ehefrau ermordet zu haben. Der Angeklagte und die 40-jährige Getötete waren über 20 Jahre verheiratet und bewohnten gemeinsam ein Haus im Frankfurter Stadtteil Frankfurter Berg. Aufgrund eines Vorfalls häuslicher Gewalt vom 29.05.2023, der ebenfalls Teil des Anklagevorwurfs ist, habe sich die Geschädigte vom Angeklagten trennen wollen, was dieser jedoch nicht habe akzeptieren können. Vielmehr habe er eine gerichtliche einstweilige Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz ignoriert und sei mit einem zuvor von seinem Sohn entwendeten Schlüssel in das ehemals gemeinsam bewohnte Haus eingedrungen, wo er die Geschädigte in Anwesenheit des gemeinsamen 7-monatigen Sohnes mit 60 Messerstichen aus niedrigen Beweggründen getötet haben soll.

(Aktenzeichen 5/2 KLs 11/18 - 7550 Js 242375/15) – 2. Große Strafkammer (Wirtschaftsstrafkammer)

Die Hauptverhandlung hat am 04.03.3024 begonnen. Weitere Fortsetzungstermine sind für den 14.04., 30.04., 05.05., 12.05., 15.05. und 03.06.2025 bestimmt. (Beginn jeweils um 10.00 Uhr, Verhandlungssaal 9 im Gerichtsgebäude E, 1. Stock)

Drei ehemaligen Funktionären des Deutschen Fußballbundes (DFB) wird im Zusammenhang mit Vorgängen im Rahmen der Vergabe der Fußballweltmeisterschaft (WM) 2006 Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall zur Last gelegt. Die Angeklagten sollen im Rahmen ihrer damaligen Verantwortlichkeiten die Einreichung inhaltlich unrichtiger Steuererklärungen veranlasst und hierdurch Körperschafts-, Gewerbe- und Umsatzsteuern sowie Solidaritätszuschlag für das Jahr 2006 in Höhe von über 13,7 Mio. Euro zugunsten des DFB verkürzt haben. Dabei soll eine im Frühjahr 2005 seitens des mit der Organisation der Fußballweltmeisterschaft 2006 betrauten Organisationskomitees (OK) geleistete Zahlung in Höhe von 6,7 Mio. Euro im Jahresabschluss des DFB als Betriebsausgabe (für eine WM-Gala) geltend gemacht worden sein, obwohl ihr tatsächlich ein anderer Zweck zugrunde gelegen und die Zahlung daher nicht steuermindernd habe verbucht werden dürfen. Tatsächlich soll die Zahlung der Rückführung eines Darlehens gedient haben, das der damalige Vorsitzende des OK im Jahr 2002 bei einem mittlerweile verstorbenen französisch-schweizerischen Unternehmer privat aufgenommen und in mehreren Tranchen verschleiert über ein Treuhandkonto in der Schweiz nach Doha/Katar habe überweisen lassen. Die Rückzahlung dieser privaten Verbindlichkeit sei nach Absprache der Angeklagten von einem Konto des DFB als vermeintlich mit der Fußballweltmeisterschaft 2006 in Zusammenhang stehende Zahlung getarnt zunächst auf ein Konto des Weltfußballverbandes (FIFA) erfolgt und von dort taggleich an den ursprünglichen Darlehensgeber weitergeleitet worden. Die Verfahrensbeteiligung des DFB wurde von der Strafkammer angeordnet, da insoweit die Festsetzung einer (Verbands-)Geldbuße in Betracht komme. 

(Aktenzeichen 5/14 Kls 1/24 - 6401 Js 201798/23 - 14. Große Wirtschaftsstrafkammer)

Die Hauptverhandlung beginnt am 12.05.2025; Fortsetzungstermine sind für den 14.05.2025, den 02., 04., 05., 16. und 30.06.2025 sowie den 02., 04. und 28.07.2025 (Beginn jeweils um 9.30 Uhr, Verhandlungssaal 18 im Gerichtsgebäude E) bestimmt.

Einem Beamten des höheren Justizdienstes des Landes Hessen wird vorgeworfen, bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren zu Untreuehandlungen eines ihm vorgesetzten Oberstaatsanwalts im Zusammenhang mit der Beauftragung von externen Sachverständigen Beihilfe geleistet zu haben. Der 39-jährige Staatsanwalt war bei der seinerzeit bei der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main angesiedelten Zentralstelle für Medizin-Wirtschaftsstrafrecht tätig. Ihm wird vorgeworfen, in der Sache nicht erforderliche Gutachtenaufträge, die der Oberstaatsanwalt bereits zuvor erteilt hatte, aufrechterhalten und fortgeführt zu haben. Des Weiteren wird ihm zur Last gelegt, im Einvernehmen mit dem Oberstaatsanwalt unzulässige Aufträge an die Sachverständigen zur Fertigung von wesentlichen Teilen von Anklageschriften erteilt bzw. aufrechterhalten zu haben. Der Oberstaatsanwalt wurde zwischenzeitlich zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei das Urteil noch nicht rechtskräftig ist. Eine Beteiligung an der dem Oberstaatsanwalt zur Last gelegten Bestechlichkeit sowie eine persönliche Bereicherung werden dem Angeklagten nicht zur Last gelegt. 

(Aktenzeichen 5/24 KLs 6/23 - 7730 Js 249675/20 - 24. Große Wirtschaftsstrafkammer 

Die Hauptverhandlung begann am 07.04.2025; Fortsetzungstermine sind für den 09.04., 15.04., 16.04., 02.05., 07.05., 15.05., 22.05., 02.06., 11.06. und 13.06.2025 (Beginn jeweils um 10.00 Uhr, Verhandlungssaal 7 im Gerichtsgebäude E) bestimmt.

Dem Angeklagten wird vorgeworfen als Geschäftsführer der AWO Protect gGmbH - eine Gesellschaft, die im April 2017 vom AWO Kreisverband Frankfurt am Main e.V. („AWO FFM“) für den personellen und technischen Schutz von Flüchtlingen vor Übergriffen aller Art gegründet wurde – in der Zeit von März 2017 bis August 2019 rechtswidrig Vermögenswerte entzogen zu haben. Dies soll erfolgt sein, indem der Angeklagte Rechnungen, die überhöht waren oder denen keine Leistungen oder Leistungen für gesellschaftsfremde Zwecke zu Grunde lagen, zur Zahlung angewiesen hat. Hierbei soll er in zwei Fällen gemeinschaftlich mit der Mitangeklagten, die Verwaltungsleiterin der AWO Protect gGmbH war, gehandelt haben. Der AWO Protect gGmbH soll hierdurch ein Schaden in Höhe von circa EUR 118.000 entstanden sein.

Darüber hinaus soll der angeklagte Geschäftsführer der AWO Protect gGmbH weitere Vermögenswerte in Höhe von insgesamt EUR 25.200 haben, indem er den Abschluss von Scheinarbeitsverträgen verfügte, bei dem von vornherein beabsichtigt war, dass die geringfügig beschäftigten Mitarbeiter keine Leistungen erbringen werden.

Nachdem die Gesellschaft im Frühjahr 2019 ihr Hauptgeschäftsfeld, die Überwachung der beiden zunächst von der AWO FFM betriebenen Flüchtlingsunterkünfte in Frankfurt verloren und sich ihre finanzielle Lage verschlechtert hatte, soll der Angeklagte, der auch Leiter der Abteilung Kindertagesstätten der AWO FFM war, und die angeklagte Verwaltungsleiterin gegenüber der AWO FFM mit zwei Rechnungen vom Mai und August 2019 Leistungen abgerechnet haben, die tatsächlich nicht erbracht worden sein sollen, um hierdurch die Liquidität der Gesellschaft zu erhalten. Der angeklagte Geschäftsführer soll außerdem in Kenntnis der seit spätestens ab Ende September 2019 bestehenden Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft den Insolvenzantrag nicht rechtzeitig gestellt haben. In Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit soll der Angeklagte schließlich von Oktober bis Dezember 2019 darauf hingewirkt haben, dass die AWO FFM der AWO Protect gGmbH insgesamt vier Darlehen in Höhe von insgesamt EUR 350.000 gewährte und hierbei wahrheitswidrig vorgegeben haben, dass die Gesellschaft in der Lage und willens sei die Darlehen auch zurückzuzahlen. Hinsichtlich eines Darlehens soll er mit der Mitangeklagten gemeinschaftlich zusammengewirkt haben.

Zivilrechtliche Verfahren

Die Termine wurden chronologisch geordnet nach dem nächsten Verhandlungstermin in aufsteigender Reihenfolge.

Ein russischer Unternehmer hatte bei einer schweizerischen Bank mit Sitz in Frankfurt am Main seit 2015 Konten. Die Bank erstattete zwischen 2018 und 2022 mehrere Geldwäscheverdachtsanzeigen. Gegen den Kläger wurden staatsanwaltschaftliche Ermittlungsmaßnahmen durchgeführt, die später durch das Landgericht Frankfurt am Main aufgehoben und für rechtswidrig erklärt wurden.

Der Kläger ist der Ansicht, dass die Geldwäscheverdachtsanzeigen der Bank zu Unrecht erfolgt seien. Infolge der dadurch veranlassten Ermittlungsmaßnahmen seien ihm finanzielle Einbußen und Reputationsschäden entstanden. Vor dem Landgericht Frankfurt am Main klagt er auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Bank.

Ein auf den 6. März 2025 bestimmter Termin ist kurzfristig aufgehoben worden. Ein neuer Termin wird an dieser Stelle bekanntgegeben werden.

Das Aktenzeichen lautet 2-05 O 147/24.

Die Stadt Frankfurt am Main klagt vor dem Landgericht Frankfurt am Main gegen die Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Frankfurt auf Rückzahlung von Personalkosten für Flüchtlingsheime. Die Stadt Frankfurt behauptet, in den Jahren 2016 bis 2018 überhöhte Personalkosten für Flüchtlingsheime gezahlt zu haben, die von der Arbeiterwohlfahrt betrieben wurden. Nachdem die Klage ursprünglich auf Zahlung eines Betrages von rund 470.000 Euro gerichtet war, beläuft sich der Klagebetrag nach einer Klageerweiterung nunmehr auf rund 2,6 Mio Euro.

Nachdem am 13.9.2024 ein erster Verhandlungstermin stattfand, hat das Gericht am 22.11.2024 einen Beweisbeschluss verkündet. Darin wurde angeordnet, dass in den folgenden Terminen rund 40 Zeugen vernommen werden sollen (Änderungen vorbehalten): 14.03.2025, 25.04.2025, 16.05.2024, 13.06.2025, 11.07.2025, 22.08.2025, 19.09.2025, 24.10.2025, 14.11.2025, 16.1.2026. 

Das Aktenzeichen lautet 2-21 O 245/21.

Schadenersatzklage gegen Frankfurter Stadträtin und Stadt Frankfurt wegen fehlgeschlagener Anmietung einer Immobilie in Frankfurt Sachsenhausen, Termin am 19.03.2025

Das klagende Unternehmen ist Eigentümerin einer Gewerbeimmobilie im Stadtteil Frankfurt Sachsenhausen. Es klagt gegen die Stadt Frankfurt und eine Stadträtin persönlich auf Zahlung von insgesamt rund 700.000 €. Die Hauseigentümerin behauptet, die Stadträtin habe ihre Büroräume in der Immobilie unterbringen wollen. Es seien Gespräche geführt worden und den Wünschen der Stadträtin folgend seien sogar Umbaumaßnahmen vorgenommen worden. Der Entwurf eines Mietvertrages sei von der Stadträtin bereits unterschrieben worden und sie habe auch einen Schlüssel erhalten. Schlussendlich kam der Mietvertrag nicht wirksam zustande. Die klagende Immobilieneigentümerin klagt nun auf Mietausfall (rund 380.000 €) und Schadenersatz (rund 320.000 €).

Es ist Termin anberaumt worden auf Mittwoch, 19.03.2025 um 09:00 Uhr. Das Aktenzeichen lautet 2-04 O 217/24.

Die beklagte Fondsgesellschaft hatte einen Fonds aufgelegt und diesen mit Nachhaltigkeitsaspekten beworben. Sie gab an, über den Fonds in Unternehmen zu investieren, welche die sog. ESG-Kriterien erfüllen. Danach werden ökologische und soziale Leistungen sowie Aspekte des sog. Corporate Governance berücksichtigt. Investiert wurde indes auch in Unternehmen, die diese Gesichtspunkte nicht erfüllen, etwa aus der Automobilbranche.

Der klagende Anleger erwarb Anteile im Wert von rund 21.000 €. In dem Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt am Main verlangt er die Rückabwicklung seiner Käufe. Die Beklagte beruft sich darauf, alle Angaben seien zutreffend und auch der Verkaufsprospekt sei richtig gewesen.

Am 13.05.2025 findet um 09:00 Uhr Termin zur Güteverhandlung und mündlichen Verhandlung statt. Der zunächst auf den 25.03.2025 anberaumte Termin wurde aufgehoben. Das Aktenzeichen lautet 2-07 O 22/24.

Kurzfristig kann es zu Änderungen bei den Verhandlungssälen kommen. Es wird daher empfohlen, am jeweiligen Sitzungstag an der Pforte des Gerichtsgebäudes E nachzufragen.