Justitia Statue (obere Hälfte)

Strafabteilung

Die Strafabteilung teilt sich das Dienstgebäude mit der Staatsanwaltschaft Hanau
Diese räumliche Nähe ermöglicht kurze Wege, was im Interesse einer zügigen Bearbeitung der anfallenden Ermittlungs- und Strafsachen liegt.

Die aktenmäßige Verwaltung aller bei Gericht anhängigen Sachen ist seit der Modernisierung der Abteilung den Service-Einheiten übertragen. Hier werden die Akten registriert, aufbewahrt und sämtliche Schreibarbeiten erledigt. Die Service-Einheiten sind seit April 2004 mit modernsten PC-Anlagen ausgerüstet, die auch untereinander die Kommunikation erlauben.

Innerhalb der Strafabteilung werden alle Ermittlungs-, Straf- und Bußgeldverfahren gegen Jugendliche, Heranwachsende und Erwachsene bearbeitet. Strafmündig wird der Mensch nach dem Strafgesetzbuch mit der Vollendung des 14. Lebensjahres. Nach der Vollendung des 18. Lebensjahres bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres spricht man von Heranwachsenden. Mit der Vollendung des 21. Lebensjahres unterliegt eine Person dem Strafrecht für Erwachsene.

Die Zuständigkeit richtet sich nach der zuletzt gültigen Geschäftsverteilung, die jeweils vom Präsidium des Amtsgerichts am Jahresende für das jeweils kommende Jahr neu beschlossen wird. In der Strafabteilung sind die Geschäfte in der Regel nach dem Anfangsbuchstaben des Nachnamens des Betreffenden (bei mehreren Betroffenen des jeweils ältesten) zugewiesen.

Das Amtsgericht Hanau hat in seiner Geschäftsverteilung die Ermittlungs-, Straf- und Bußgeldsachen gegen Jugendliche und Heranwachsende (einschließlich Jugendschöffengericht) zwei Jugendrichtern und einer Jugendrichterin übertragen.

Jeweils ein  Richter sitzt dem jeweiligen Schöffengericht für Erwachsene vor.

Die Bußgeldsachen gegen Erwachsene werden seit dem 1.1. 2005 von den Strafrichtern der Abteilung entsprechend der Aufteilung nach Buchstaben bearbeitet.

Ein Richter (=Ermittlungsrichter) ist speziell für die Ermittlungssachen gegen Erwachsene eingesetzt. Hierunter fallen auch die für den Bürger einschneidenden Entscheidungen wie zum Beispiel die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis oder die Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung.

Auch alle Haftsachen gegen Erwachsene kommen auf den Tisch dieses Richters.

Ferner ist dieser Richter auch für die Abschiebungshaftsachen gegen Jugendliche, Heranwachsende und Erwachsene zuständig.

Die dazugehörige Service-Einheit ( Abteilung 52 ) erteilt Ihnen auf Antrag auch einen Besuchsschein zum Besuch eines/-r Untersuchungsgefangenen in einer der Justizvollzugsanstalten.
Für den Besuch eines Gefangenen, gegen den Abschiebungshaft vollzogen wird, ist kein Besuchsschein erforderlich. Sie sollten sich aber zur Vermeidung einer unnötigen Anreise vorab mit der Vollzugsgeschäftsstelle der zuständigen Haftanstalt telefonisch in Verbindung setzen.