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Zeugenentschädigung

Von der Anweisungsstelle wird nach Ihrer Antragstellung die Zeugenentschädigung errechnet und angewiesen (festgesetzt).

Die Entschädigung richtet sich nach den Bestimmungen des Justizvergütungs- und –entschädigungsgesetzes (abgekürzt JVEG).
Geltend gemacht werden können Nachteile bei der Haushaltsführung, Zeitversäumnisse, Ersatz von Auslagen für Fahrtkosten, Verdienstausfall und sonstige Aufwendungen.

Wird Verdienstausfall geltend gemacht, so ist die vom Arbeitgeber ausgefüllte Verdienstausfallbescheinigung vorzulegen. Selbständige müssen einen Nachweis über die Selbständigkeit vorlegen, z. B. eine Kopie der Gewerbeanmeldung.
Der Anspruch muss innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Zuziehung als Zeuge schriftlich bei dem jeweiligen Gericht geltend gemacht werden.

Beim Ausfüllen des Antrages beachten Sie bitte auch die Hinweise auf der Rückseite!

Die festgesetzte Entschädigung wird im Anschluss durch die SAP-Buchhaltung/Kreditorenbuchhaltung überwiesen.

Bei allgemeinen Fragen bzgl. der Zeugenentschädigung sind die Anweisungsbeamtinnen telefonisch wie folgt erreichbar:

  • Frau Franke, Telefon +49 561 912 - 1672
  • Frau Urban, Telefon +49 561 912 - 1674
  • Frau Reinfeldt, Telefon +49 561 912 - 1676.

Fragen, ob die Entschädigung zur Auszahlung angewiesen wurde, sind an die jeweiligen Abteilungen/Kammern/Senate zur richten, von welchen die Ladung erfolgt ist.