Als Zeuge erfüllen Sie eine wichtige staatsbürgerliche Pflicht. Mit Ihrer Aussage tragen Sie unter Umständen in erheblichem Maße zu einer gerechten Entscheidung des Gerichts bei. Auch wenn Sie meinen, nicht viel aussagen zu können, ist Ihr Erscheinen zur Wahrheitsfindung erforderlich. Falls Sie über Aufzeichnungen und andere Unterlagen verfügen, die Ihnen die Beantwortung der Beweisfragen erleichtern, bringen Sie diese bitte zum Termin mit. Ihr Erscheinen ist auch dann erforderlich, wenn Sie in dieser Sache bereits einmal ausgesagt haben.
Sie haben am Tag des Termins bereits andere Verpflichtungen, was nun?
Bitte bedenken Sie, dass neben Ihnen noch weitere Personen am Termin teilnehmen werden und ein berechtigtes Interesse besteht, den Fall sobald wie möglich zu entscheiden. Sie sind daher grundsätzlich verpflichtet, zum Termin zu erscheinen. Sofern Sie aus zwingenden Gründen am Termin nicht teilnehmen können, sind Sie verpflichtet, dies umgehend mitzuteilen. Von der Pflicht, zum Termin zu erscheinen, sind Sie nur dann befreit, wenn Ihnen dies ausdrücklich mitgeteilt wird; im Zweifel empfiehlt sich eine telefonische Rücksprache.
Was geschieht, wenn Sie trotz bestehender Ladung zum Termin nicht erscheinen?
Nehmen Sie den Termin trotz bestehender Ladung nicht wahr, werden Ihnen die hierdurch entstandenen zusätzlichen Kosten in Rechnung gestellt. Sie müssen weiterhin damit rechnen, dass gegen Sie ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 1000,-- EUR festgesetzt und durch den Richter bestimmt wird, Sie bis zu 6 Wochen in Ordnungshaft zu nehmen, wenn die Beitreibung des Ordnungsgeldes nicht gelingt. Es ist auch möglich, Sie zwangsweise vorführen zu lassen. Diese Anordnungen können unterbleiben oder wieder aufgehoben werden, wenn Sie rechtzeitig für Ihr Fernbleiben ausreichende Gründe angeben bzw. glaubhaft machen, dass Sie die Verspätung der Entschuldigung nicht verschuldet haben.
Falls Ihnen durch die Wahrnehmung des Termins Auslagen entstehen, was wird ersetzt?
Fahrtkosten:
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass darauf geachtet werden muss, die Kosten eines Verfahrens in vertretbaren Grenzen zu halten. Es werden daher nur die notwendigen tatsächlich entstandenen Fahrtkosten der kostengünstigsten Verbindung von dem in der Ladung angegebenen Wohnort zum Ort des Termins erstattet. Mögliche Fahrpreisermäßigungen müssen Sie in Anspruch nehmen. Die Benutzung einer teureren Verkehrsverbindung ist nur aus besonderen Gründen (z. B. Gesundheit, Alter, Zeitaufwand) gerechtfertigt.
Öffentliche Verkehrsmittel:
Sofern Sie mit öffentlichen Verkehrsmitteln (Bahn, Bus etc.) anreisen, werden Ihnen die Kosten der Fahrkarte ersetzt, allerdings nur für die Wagenklasse, die Sie auch bei privaten Fahrten üblicherweise benutzen.
Pkw:
Falls Sie mit einem privaten Fahrzeug anreisen und die Strecke für Hin- und Rückweg nicht mehr als 200 km beträgt, erhalten Sie eine Entschädigung von 0,21 EUR/km. Bei einer längeren Fahrstrecke kann insgesamt jedoch nicht mehr erstattet werden, als bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln zu zahlen gewesen wäre. Bei dieser Vergleichsberechnung wird ein evtl. höherer Verdienstausfall - wenn die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel mehr Zeit in Anspruch nimmt - mit berücksichtigt.
Sofern Sie aus zwingenden Gründen von einem anderen als dem in der Ladungsschrift angegebenen Ort aus anreisen, so teilen Sie dies bitte unverzüglich mit, damit entschieden werden kann, ob die Ladung aufrechterhalten bleibt. Andernfalls können etwaige Mehrkosten nicht erstattet werden. Bitte teilen Sie dabei auch mit, unter welcher Anschrift Sie angeschrieben werden können, falls Sie bis zum Termin nicht unter der umseitigen Anschrift erreichbar sind.
Etwaige Änderungen Ihrer Anschrift teilen Sie bitte gleichfalls unverzüglich mit, damit Sie jederzeit erreichbar bleiben.
Verdienstausfall:
Falls Sie Verdienstausfall haben, lassen Sie bitte die Ihnen mit der Ladung übersandte Bescheinigung von Ihrem Arbeitgeber ausfüllen und bringen Sie diese am Terminstag mit.
Sind Sie selbständig oder freiberuflich tätig, bitten wir Sie, entsprechende Unterlagen (z.B. Gewerbeschein, Handwerkskarte, Nachweis über die Zulassung etc.) mitzubringen.
Die Entschädigung beträgt bis zu 13 EUR pro Stunde und wird für höchstens 10 Stunden je Tag gewährt.
Sonstige Auslagen:
Die Kosten für eine Vertretung am Arbeitsplatz oder für die Betreuung von Kindern oder sonstigen Angehörigen, die normalerweise von Ihnen beaufsichtigt werden, sowie die Kosten evtl. Begleitpersonen und sonstige notwendige Auslagen werden nur ersetzt, wenn Sie entsprechende Unterlagen vorlegen. Die Kosten einer notwendigen Übernachtung können nur in Höhe der angenommenen üblichen Kosten eines Hotels mittlerer Preisklasse berücksichtigt werden.
Sollten Sie nicht in der Lage sein, die Anreisekosten vorzulegen, oder kann Ihnen dies wegen der Höhe der entstehenden Kosten nicht zugemutet werden, dann bewilligt Ihnen das Gericht in Eilfällen auch das für Ihren Wohnsitz zuständige Amtsgericht auf Antrag einen Vorschuss.
WICHTIG:
Der Anspruch auf Erstattung Ihrer Auslagen erlischt, wenn Sie nicht innerhalb von 3 Monaten nach dem Termin, zu dem Sie erschienen waren, einen entsprechenden Antrag gestellt haben.