Örtliche Zuständigkeit
Der Bezirk des Landgerichts Marburg umfasst folgende Gemeinden:
- Bezirk des Amtsgerichts Biedenkopf/Lahn
- Angelburg
- Biedenkopf
- Breidenbach
- Dautphetal
- Bad Endbach
- Gladenbach
- Steffenberg
- Bezirk des Amtsgerichts Frankenberg/Eder
- Allendorf (Eder)
- Battenberg (Eder)
- Bromskirchen
- Burgwald
- Frankenau
- Frankenberg
- Gemünden (Wohra)
- Haina (Kloster)
- Hatzfeld
- Rosenthal
- Bezirk des Amtsgerichts Kirchhain
- Amöneburg
- Kirchhain
- Neustadt
- Rauschenberg
- Stadtallendorf
- Wohratal
- Bezirk des Amtsgerichts Marburg
- Cölbe
- Ebsdorfergrund
- Fronhausen
- Lahntal
- Lohra
- Marburg (Lahn)
- Münchhausen
- Weimar
- Wetter
- Bezirk des Amtsgerichts Schwalmstadt
- Frielendorf
- Gilserberg
- Neukirchen
- Oberaula
- Ottrau
- Schrecksbach
- Schwalmstadt
- Schwarzenborn
- Willingshausen
Für einige Rechtsstreitigkeiten gibt es Sonderzuweisungen an einzelne Gerichte. Herauszustellen sind folgende praktisch bedeutsame Sonderzuweisungen:
- Urheberrechtliche Streitigkeiten aus dem Bereich des Landgerichtsbezirk Marburg sind dem Landgericht Kassel zugewiesen.
- Für alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem der im Markengesetz geregelten Rechtsverhältnis geltend gemacht wird, ist das Landgericht Frankfurt am Main ausschließlich zuständig.
- Innerhalb der Orte, die sich im Landgerichtsbezirk Marburg befinden, ist für Insolvenz- und Handelsregistersachen eine ausschließliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Marburg gegeben.
- Auf Grund der Zentralisierung des Mahnverfahrens ist das AG Hünfeld für sämtliche Mahnverfahren in Hessen zuständig:
Amtsgericht Hünfeld
- Mahnabteilung-
Am Anger 4
36088 Hünfeld
Tel.: 06652 600-01
Fax: 06652 600-222
- Für Familiensachen im Sinne von § 111 FamFG (unter anderem Ehe- und Kindschaftssachen sowie Gewaltschutzssachen) sind die Amtsgerichte – Familiengerichte – zuständig. Im Bezirk des Landgerichts Marburg sind dies das Amtsgericht – Familiengericht – Biedenkopf und das Amtsgericht – Familiengericht – Marburg.
- Für die Verhandlung und Entscheidung der zur Zuständigkeit der Amtsgerichte gehörenden Strafsachen sind, soweit nicht der Strafrichter entscheidet, die Amtsgerichte – Schöffengerichte – zuständig. Im Bezirk des Landgerichts Marburg sind dies das Amtsgericht – Schöffengericht – Marburg und das Amtsgericht – Schöffengericht – Schwalmstadt.