Präsentation

Beim Landgericht Wiesbaden arbeiten 125 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, davon 39 Richterinnen und Richter.

Die Strafkammern verhandeln erstinstanzliche Strafsachen und Berufungen gegen Strafurteile der Amtsgerichte. Die Zivilkammern sind erstinstanzlich zuständig für alle bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert über 5.000 € (z. B. Kauf, Kredit, Leasing, Verkehrsunfälle, Bau, Architekten- und Arzthaftung) sowie bei Handelssachen für Streitigkeiten unter Kaufleuten im Handels- und Gesellschaftsrecht.

Zweitinstanzlich bearbeiten die Zivilkammern Berufungen gegen amtsgerichtliche Urteile und Beschwerdesachen (z.B. Betreuungs- und Insolvenzrecht). Als Justizverwaltungsbehörde erteilt das Landgericht in bestimmten Fällen Beglaubigungen, ist Dienstaufsichtsbehörde für 107 Notare des Landgerichtsbezirks Wiesbaden und für die Bewährungshelfer.

Geschichtliches

Nach Verkündung des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 27. Januar 1877 oblag es den Ländern, die gesetzlichen Grundlagen zur Durchführung der neuen Gerichtsorganisation zu schaffen. Preußen erließ zu diesem Zweck am 24. April 1878 das Ausführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz (AG GVG), das mit dem GVG am 1. Oktober 1879 in Kraft trat (§ 112 AG GVG; s. pr. GS 1878 S. 230). 
Durch § 12 AG GVG wurden die bisherigen preußischen Gerichte aufgelöst. Gemäß § 12 Abs. 5 AG GVG verfielen bezüglich des Appellationsgerichtsbezirks Wiesbaden das Appellationsgericht, das Kreisgericht und die Amtsgerichte der Auflösung. In den §§ 37, 47 und 21 AG GVG wurde festgelegt, dass die neuen Landgerichte und Oberlandesgerichte sowie ihre Bezirke durch Gesetz, die Amtsgerichte und ihre Bezirke durch Verordnung bestimmt werden sollten. 

Das Gesetz, das die Landgerichte und Oberlandesgerichte errichtete, und deren Bezirk festlegte, war schon vorher, nämlich am 4. März 1878 erlassen worden (s. pr. GS S. 109). Nachdem Bestrebungen, Wiesbaden selbst wieder zum Sitz eines oberen Gerichts zu machen, gescheitert waren, wurden in Wiesbaden lediglich ein Landgericht und ein Amtsgericht errichtet. Der Sitz des zuständigen Oberlandesgerichts wurde nach Frankfurt am Main gelegt. 
Zusammen mit den Landgerichten Frankfurt am Main, Hechingen, Limburg und Neuwied gehörte das Landgericht Wiesbaden nach dem Gesetz vom 4. März 1878 (siehe Download-Box) zum Oberlandesgerichtsbezirk Frankfurt.

Die neuen preußischen Amtsgerichte wurden durch die Verordnung vom 26. Juli 1878, die ebenfalls mit dem GVG in Kraft trat, errichtet.

Die Eröffnung des Landgerichts Wiesbaden wurde am 1. Oktober 1879 mit einem Festakt begangen. Zu diesem Zweck versammelten sich am Vormittag die Räthe des Landgerichts und die Staatsanwälte, bekleidet mit der neuen Amtstracht, der Robe, im Sitzungssaal des früheren Appellationsgerichts in der Friedrichstraße. Dort hielt der Präsident, Herr Hopmann, eine "kraftvolle" Rede, mit welcher er das Landgericht für konstituiert erklärte (Wiesbadener Tagblatt v. 02.10.1879). Nach Mitteilung des Rheinischen Kuriers vom 2. Oktober 1879 machte "das Ganze einen erhebenden Eindruck".

Beschreibung

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Seit der Errichtung des Landgerichts Wiesbaden am 1. Oktober 1879 amtiert mit Dr. Cornelia Menhofer zurzeit die 19. Präsidentin.

Der berufliche Werdegang der einzelnen Präsidenten verdeutlicht die frühere preußische Praxis, die Richter nicht nur an verschiedenen Gerichten desselben Bezirks, sondern auch selbst über die Grenzen von Oberlandesgerichten hinweg, im gesamten Staatsgebiet einzusetzen. 
Oftmals war mit einer Beförderung ein Wechsel des Gerichts und des Wohnortes verbunden. Die Richter sollten umfangreiche Erfahrungen an verschiedenen Gerichten sammeln. Weiterhin sollte grundsätzlich vermieden werden, einen Richter mit Aufgaben der Dienstaufsicht zu betrauen, der unmittelbar zuvor in derselben Gerichtsbehörde tätig gewesen war. 

Diese preußische Praxis wurde später fortgeführt. So kamen die meisten Präsidenten des Landgerichts Wiesbaden zuletzt von anderen Gerichten oder Behörden. Auffallend ist auch, dass die Wiesbadener Landgerichtspräsidenten vielfach zuvor bereits Präsidenten eines kleineren Landgerichts waren, zumindest in der Regel aber schon eine nahezu ebenbürtige Stellung als Richter oder Ministerialbeamte innehatten. Das Amt des Landgerichtspräsidenten bildete zumeist auch den Schluss- oder Höhepunkt der beruflichen Karriere. 

Die Darstellung des beruflichen Werdegangs der einzelnen Präsidenten muss sich auf einen Überblick beschränken. Abgesehen davon, dass in diesem Rahmen keine ausführlichen Biographien erstellt werden können, scheitert eine umfassende Beschreibung von vornherein am zur Verfügung stehenden Material. 
Grundsätzlich mussten die Daten der Präsidenten vor dem 2. Weltkrieg mühsam rekonstruiert werden, da deren Personalakten nicht einsehbar waren. 

  • 1879 - 1893: Emil Hopmann
  • 1893 - 1898: Julius Cramer
  • 1898 - 1904: Heinrich Stumpff
  • 1904 - 1917: Rudolf Mencke
  • 1917 - 1924: Otto Vollbracht
  • 1924 - 1928: Dr. Walter Keiffenheim
  • 1928 - 1933: Dr. Alexander Bergmann
  • 1933 - 1936: Heinrich Pfeil 
  • 1936 - 1945: Karl Hefermehl
  • 1945 - 1947: Carl Schmahl
  • 1948 - 1951: Adolf Fitschen
  • 1951 - 1972: Dr. Günter Hacks
  • 1972 - 1975: Dr. Dietrich Volz
  • 1975 - 1994: Dr. Erwin Trapp
  • 1994 - 2004: Ekkehard Bombe
  • 2005 - 2007: Günter Huther
  • 2007 - 2016: Jörg Britzke
  • 2016 - 2020: Joachim Blaeschke
  • seit 2020: Dr. Cornelia Menhofer
Beschreibung

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Im Zusammenhang mit der Neuorganisation der Gerichte wurde auch eine neue Amtstracht eingeführt.

Durch § 89 AG GVG wurde festgelegt, dass Richter, Staatsanwälte und Gerichtsschreiber in öffentlicher Sitzung eine vom Justizminister zu bestimmende Amtstracht tragen sollten. Aufgrund dieser Vorschrift wurde in Preußen die zu tragende Amtstracht in der Allgemeinverfügung des Justizministers vom 12. Juli 1879 (JMBl. S. 172 u. 204) im einzelnen näher beschrieben. 

Während die Richter bislang einen "schwarzen Leibrock" (d.h. einen Frack) und "angemessene Unterkleider" und die unteren Justizbeamten eine Uniform getragen hatten (gemäß der Rundverfügung vom 25.04.1849, die eine Übergangslösung aufgrund der Verordnung vom 2. und 3. Januar 1849 darstellte), war die neue Amtstracht nunmehr wie folgt beschaffen:

„Die Amtstracht der Richter, Staatsanwälte, Gerichtsschreiber und Rechtsanwälte soll aus einem schwarzen Gewande, weißer Halsbinde und schwarzem Baret bestehen.
Das bis über die Mitte des Unterschenkels herabreichende faltenreiche, mit weiten offenen Aermeln versehene und vor der Brust zu schließende Gewand wird aus Wollstoff gefertigt. Um den Hals läuft ein 16 Zentimeter breiter Besatz in Form eines flach anliegenden Ueberschlagkragens, welcher sich an den Vorderseiten des Gewandes bis zum Rande desselben in 11 Zentimeter Breite fortsetzt. Die Aermel zeigen am unteren Rande einen Besatz von 8 Zentimeter Breite. Der Besatz ist für die Richter und Staatsanwälte von schwarzen Sammet, für die Rechtsanwälte von schwarzer Seide. Das Amtsgewand der Gerichtsschreiber hat einen schmalen Umschlagkragen und ist ohne Besatz.
Das Baret besteht aus einem rund geschnittenen und leicht gefalteten Kopftheile von schwarzen Wollstoff, um welchen sich ein nur am unteren Theile befestigter, oben aber frei abstehender und an beiden Kopfseiten mit einem dreieckigen Einschnitt versehender steifer Rand von 8 Zentimeter Breite herumlegt. Die Bekleidung des Randes ist für die Richter und Staatsanwälte: schwarzer Sammet; für die Rechtsanwälte: schwarze Seide; für die Gerichtsschreiber: schwarzer Wollstoff. Das Baret ist ferner an dem oberen Theile des Randes rundumlaufend garnirt:
a) für die Präsidenten der Oberlandesgerichte: mit zwei goldenen Schnüren (Bordage) von zwei Millimeter Breite
b) für die Senatspräsidenten der Oberlandesgerichte und die Oberstaatsanwälte: mit einer goldenen Schnur von derselben Breite
c) für die Präsidenten der Landgerichte: mit zwei silbernen Schnüren von derselben Breite
d) für die Direktoren und die Ersten Staatsanwälte bei den Landgerichten mit einer silbernen Schnur von derselben Breite“

Zur Frage, wann das Baret aufzusetzen war, wurde in der genannten Verfügung des Justizministers festgelegt: "Ein Staatsanwalt oder Rechtsanwalt, welcher das Wort ergreifen will, hat das Baret aufzusetzen, kann dasselbe während des Vortrags jedoch wieder ablegen. Während einer Eidesleistung oder Urtheilsverkündung ist von den an der Verhandlung Betheiligten stets das Baret zu tragen."

Zur Veranschaulichung des Schnitts der Amtstracht wurden den Gerichtsbehörden Zeichnungen übersandt. Nach zeitgenössischen Zeitungsberichten machte die Richterrobe, die in Wiesbaden zum Zwecke der Eröffnung des Landgerichts zum ersten Male angelegt wurde und von der damit erstmals auch die Öffentlichkeit Notiz nahm, "einen imponierenden Eindruck" (so berichtet im Wiesbadener Tagblatt vom 02.10.1879). Dies galt offenbar weniger von den Uniformen der unteren Justizbeamten. Denn alsbald wurde in einer Eingabe um Änderung der betreffenden Vorschriften gebeten, da die Uniform des Öfteren zu Verwechslungen mit Offiziersburschen und Hoteldienern geführt habe.

In späterer Zeit ist die Amtstracht wiederholt Gegenstand ministerieller Anweisung und Regelungen gewesen. Es würde zu weit führen, auf sämtliche Erlasse in allen Einzelheiten einzugehen. Es sei nur darauf hingewiesen, dass die Frage und die Beschaffenheit der Amtstracht durch die Allgemeinverfügung des Reichsjustizministers vom 26.06.1936 von Grund auf neu geregelt wurde. Nach dem 2. Weltkrieg wurden für die hessischen Richter neue Amtstrachtbestimmungen erlassen. Diese führten zur Abschaffung der Bordagen und schließlich auch zu der des Barets. Die Robe selbst blieb bislang seit ihrer Einführung erhalten. Sie hat sich gerade in jüngster Zeit wieder gegen eine nicht unbeachtliche Strömung durchgesetzt, die ihre Abschaffung verlangte.

Mit folgenden Sätzen beginnt der Architekt Theodor von Landauer im 7. Band des Handbuchs für Architektur, der den Gebäuden für Verwaltung, Rechtspflege und Gesetzgebung sowie Militärbauten gewidmet ist, den Abschnitt über die Gerichtshäuser:

"Die Gerichtshäuser gehören zu den bedeutsamsten öffentlichen Gebäuden und nehmen unter den in diesem Abschnitt zusammengefassten Gebäuden die erste Stelle ein. Sie haben zu allen Zeiten und bei allen Völkern ihr Gepräge von den bestehenden Rechtsordnungen erhalten."

Als am 1. Oktober 1879 das Gerichtsverfassungsgesetz in Kraft trat, bestand das heutige Landgerichtsgebäude in der Gerichtsstraße 2 noch nicht.
Das neu eingerichtete Landgericht begann seine Tätigkeit in den Gebäuden der Wiesbadener Innenstadt, die schon den königlich preußischen als Arbeitsstätten gedient hatten. Diese Gebäude befanden sich in der Marktstraße und der Friedrichstraße und sind heute nicht mehr vorhanden.

Nachdem das heutige Gerichtsgebäude in der Gerichtsstraße errichtet worden war, gingen sie zunächst in das Eigentum der allgemeinen Fiskalverwaltung über und später in das Eigentum der Stadt Wiesbaden.

Die in der Marktstraße 2 und 4 befindlichen Gebäude mussten 1904 dem Neubau des Polizeipräsidiums weichen.
Die Gebäude Marktstraße 1 und 3 und Friedrichstraße 13 wurden als Wohnungen und Büros genutzt und fielen später, teils im 2. Weltkrieg einem Bombenangriff (Bild), teils erst Ende 1959 der Erweiterung des Dern'schen Geländes zum Opfer.

Heute erinnert nicht einmal eine Tafel an diese Gebäude und die Institutionen, die für unsere Stadt doch jahrzehntelang hindurch bedeutsam waren.

Gerade deshalb wurde im Zusammenhang mit dem 100-jährigen Bestehen des Landgerichts im Jahre 1979 erstmals von den Richtern am Landgericht Dr. Werner Schultze und Rolf Faber der Versuch unternommen, die wesentlichen Gerichtsgebäude im Stadtbild Wiesbadens aufzuspüren, die im 19. Jahrhundert einmal Sitz einer Justizbehörde waren.

Die nachfolgenden Inhalte sind von diesen zusammengetragen worden:

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