Ausländische Behörden und Gerichte erkennen eine öffentliche Urkunde meistens nur dann an, wenn u. a. ihre Echtheit nachgewiesen wird. Der Echtheitsnachweis kann durch Legalisation oder Apostille geführt werden.
Bei der Legalisation bestätigt die diplomatische oder konsularische Vertretung eines Staates, in dem eine ausländische öffentliche Urkunde zu Beweiszwecken verwendet werden soll, die Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner gehandelt hat und gegebenenfalls die Echtheit des beigedrückten Siegels (vgl. Definition in Artikel 2 des Haager Übereinkommens zur Befreiung ausländischer Urkunden von der Legalisation vom 5. Oktober 1961 (BGBl. 1965 II S. 875)).
Die Apostille bestätigt ebenfalls die Echtheit einer öffentlichen Urkunde. Sie wird im Gegensatz zur Legalisation aber von einer dazu bestimmten Behörde des Staates, durch den die Urkunde ausgestellt wurde, erteilt. Diese Legalisationsform wurde zur Vereinfachung des Rechtsverkehrs zwischen den Vertrags- oder Mitgliedstaaten des multilateralen Übereinkommens Nummer 12 der Haager Konferenz im Jahre 1961 eingeführt.
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An wen müssen Sie sich wenden?
Zuständig für die Beglaubigung zum Zwecke der Legalisation sowie für die Ausstellung von Apostillen sind:
- die Landgerichte in Hessen hinsichtlich eigener Urteile und Beschlüsse sowie solcher der Amtsgerichte im jeweiligen Bezirk, beglaubigter Abschriften der Ortsgerichte im Bezirk, Urkunden der Notare im Bezirk, Übersetzungen von ermächtigten Übersetzern,
- die Regierungspräsidien hinsichtlich Urkunden der Standesämter, Gemeinde- und Stadtverwaltungen, Kreisverwaltungen, Finanzämter, Schulämter, Schulen und Hochschulen, Gesundheits- und Veterinärämter, Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern und
- das Bundesverwaltungsamt Köln hinsichtlich polizeilicher Führungszeugnisse, Beglaubigungen für Urkunden der Bundesbehörden, Endbeglaubigungen durch Aufgabenübertragung durch das Außenministerium.