Begriff der Rechtshilfe in Zivil- oder Handelssachen
Der internationale Rechtshilfeverkehr in Zivil- oder Handelssachen ist ein Instrument zur gerichtlichen Regelung von Ansprüchen aus internationalen Rechtsbeziehungen. Völkerrechtlich endet die Staatsgewalt und damit auch die Gerichtsgewalt an den jeweiligen Staatsgrenzen. Kein Staat ist befugt, gerichtliche Handlungen jedweder Art auf fremdem Hoheitsgebiet vorzunehmen.
Unter dem Begriff der Rechtshilfe in Zivil- oder Handelssachen ist deshalb jede gerichtliche bzw. behördliche Handlung zu verstehen, die auf der Grundlage eines entsprechenden Ersuchens zur Einleitung, Durchführung oder Förderung eines inländischen Verfahrens im Ausland oder eines ausländischen Verfahrens im Inland durchgeführt wird.
Durch die Leistung von Rechtshilfe wird die fremde Staatsgewalt auf das eigene Staatsgebiet ausgedehnt. Die Gewährung von Rechtshilfe ist deshalb nur zulässig,
- aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union, soweit diese Anwendungsvorrang vor zwischenstaatlichen Vereinbarungen der EU-Mitgliedstaaten haben,
- im vertraglichen Rechtshilfeverkehr aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen und
- im vertraglosen Rechtshilfeverkehr aufgrund gegenseitigen Entgegenkommens.
In diesem Rahmen dulden die am internationalen Rechtshilfeverkehr beteiligten Staaten den Eingriff in ihre Hoheitsrechte. Aufgabe der Gerichte, zuständigen Bundes- und obersten Landesbehörden ist sicherzustellen, dass bei der Erledigung ausgehender und eingehender Rechtshilfeersuchen die jeweiligen vertraglichen oder vertraglosen Vorgaben - insbesondere auch in förmlicher Hinsicht - beachtet werden. Die wichtigsten Regelungen über den vertraglichen und vertraglosen Rechtshilfeverkehr in Zivil- oder Handelssachen sind in der Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO) zusammengefasst. Die Rechtshilfeordnung für Zivilsachen ist eine vom Bund und den Ländern erlassene Verwaltungsvorschrift. Sie ist für die Abwicklung des Rechtshilfeverkehrs bindend und verletzt - als Verwaltungshandeln - auch nicht die richterliche Unabhängigkeit (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. Juni 1983 - RiZ (R) 2/83 -, NJW 1983, 2769).
Grundlagen des Rechtshilfeverkehrs
Der Rechtshilfeverkehr innerhalb der Europäischen Union richtet sich vor allem
- nach der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates (ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 79), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1) geändert worden ist (EG-Zustellungsverordnung); diese Verordnung gilt in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union einschließlich Dänemark, das in einer auf einem Parallelübereinkommen mit der Europäischen Gemeinschaft basierenden Erklärung vom 20. November 2007 (ABl. L 331 vom 10.12.2008, S. 21) bekräftigt hat, diese Verordnung inhaltlich umsetzen zu wollen und
- nach der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen (ABl. L 174 vom 27.6.2001, S. 1) (EG-Beweisaufnahmeverordnung); diese Verordnung findet in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Ausnahme Dänemarks Anwendung. Die für den vertraglichen Rechtshilfeverkehr in der Praxis wichtigsten zwischenstaatlichen Vereinbarungen sind in § 3 Absatz 2 aufgeführt
Für die Frage der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens auf vertragloser Grundlage ist in der Regel der Grundsatz der Gegenseitigkeit maßgebend. Dieser Grundsatz besagt, dass in vergleichbaren Fällen auch der ersuchende Staat dem ersuchten Staat gegenüber zur Leistung von Rechtshilfe bereit ist. Die Erledigung solcher Rechtshilfeersuchen richtet sich nach dem Recht des ersuchten Staates (siehe Länderteil).
Arten von Ersuchen
Unterschieden werden folgende Ersuchen:
- Zustellungsanträge
- Rechtshilfeersuchen
- Ersuchen um Vollstreckungshilfe
- Ersuchen um Verfahrensüberleitung
- Ersuchen um Verfahrenshilfe
- Ersuchen um Rechtsauskunft
Die Einzelheiten ergeben sich aus § 5.
Beförderungswege im Rechtshilfeverkehr
Für die Übermittlung von Ersuchen kommt der unmittelbare Verkehr, der konsularische Weg, in besonderen Fällen der ministerielle Beförderungsweg und der diplomatische Weg in Betracht (§ 6). Auf welchem Weg die Ersuchen im Einzelfall zu übermitteln sind, ergibt sich aus dem Länderteil.
Weitere Informationen
Die Justizverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen hält eine elektronische Fassung der ZRHO bereit, die ständig aktualisiert wird: Internationale Rechtshilfe OnlineÖffnet sich in einem neuen Fenster
Zuständigkeiten
Nach § 9 Abs. 1 ZRHO obliegt die verwaltungsmäßige Prüfung, ob ausgehende Ersuchen um Rechtshilfe zur Weiterleitung geeignet sind und ob bei eingehenden Ersuchen Rechtshilfe zu leisten ist, vorbehaltlich des Absatzes 4 und der Vorschriften des § 29 Absatz 2 und des § 84 Absatz 2 bis 4, den Prüfungsstellen. Die Prüfungsstellen haben auch den Rechtshilfeverkehr allgemein zu überwachen und insbesondere darauf zu achten, ob eingehende Ersuchen - mit Ausnahme von Zustellungsanträgen - im Inland vollständig und fristgerecht erledigt werden. Im Rahmen der EG-Zustellungsverordnung erteilen die Prüfungsstellen den deutschen Übermittlungs- und Empfangsstellen Auskunft.
Nach § 9 ZRHO ist die Zuständigkeit (Stand Juli 2021) wie folgt geregelt:
Eingehende Ersuchen
- Oberlandesgericht Frankfurt am Main: Prüfung der für diesen Bezirk eingehenden Zustellungs- und Rechtshilfeersuchen i. S. d. § 9 Abs. 4 ZRHO sowie Weiterleitung zur weiteren Bearbeitung an die zuständigen Amtsgerichte
- Präsidenten der Landgerichte: Prüfung der für den jeweiligen Bezirk eingehenden Rechtshilfeersuchen i. S. d. § 9 Abs. 1 ZRHO und Weiterleitung zur weiteren Bearbeitung an die zuständigen Amtsgerichte des jeweiligen Bezirks
- Präsidenten und Direktoren der Amtsgerichte: Prüfung und Bearbeitung der für den jeweiligen Bezirk eingehenden Rechtshilfeersuchen i.S. d. § 84 Abs. 3 ZRHO
Ausgehende Ersuchen
Die verwaltungsmäßige Prüfung, ob ausgehende Ersuchen um Rechtshilfe zur Weiterleitung geeignet sind, ist grundsätzlich den Prüfungsstellen übertragen. Gemäß § 9 Abs. 2 ZRHO sind Prüfungsstellen für die Landgerichte und Amtsgerichte die Präsidenten der Landgerichte; an ihre Stelle treten für die Amtsgerichte die Präsidenten der Amtsgerichte, wenn sie die Dienstaufsicht über ein Amtsgericht ausüben. Für die Oberlandesgerichte nehmen die Präsidenten dieser Gerichte die Aufgaben der Prüfungsstelle wahr.
Im Übrigen erfolgt die Prüfung und Weiterleitung durch die Landesjustizverwaltung.