Außergerichtliche Streitschlichtung

In der außergerichtlichen Streitschlichtung wird versucht, einen Streit zunächst außerhalb eines Gerichts vor einer unabhängigen Güte- oder Schlichtungsstelle mit Hilfe einer unparteiischen und unabhängigen Person beizulegen. Aufgabe dieser Person ist es nicht, den Streit zu entscheiden, sondern eine Einigung zu vermitteln. Kommt eine Einigung zustande, ist dies für alle Beteiligten mit weniger Aufwand verbunden und es entstehen wesentlich geringere Kosten.

Grundsätzlich ist es frei wählbar, ob die Beilegung des jeweiligen Streits zunächst im Wege der außergerichtlichen Streitschlichtung versucht werden soll oder gleich Klage eingereicht wird.

In Hessen ist allerdings für bestimmte Streitigkeiten eine Klage vor Gericht nur dann möglich, wenn zuvor die außergerichtliche Streitschlichtung durchgeführt worden ist.

Nach dem hessischen „Gesetz zur Regelung der außergerichtlichen Streitschlichtung“ ist u. a. für alle Nachbarstreitigkeiten sowie für Verletzungen der persönlichen Ehre (z. B. Beleidigungen etc.), die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden sind, eine Streitschlichtung Pflicht, bevor die Klage bei Gericht eingereicht werden kann. Demnach können in diesen Fällen Klagen erst dann eingereicht werden, wenn bei einer anerkannten Güte- oder Schlichtungsstelle der Versuch unternommen worden ist, die Auseinandersetzung einvernehmlich beizulegen (Streitschlichtung).

Voraussetzung ist zudem, dass beide Parteien in Hessen wohnen oder hier ihren Geschäftssitz bzw. eine Niederlassung haben.

  • Gütestellen
    Als Gütestellen können juristische Personen oder dort angesiedelte Stellen fungieren. Auch natürliche Personen können als Gütestellen anerkannt werden.
    Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main ist für diese Anerkennung zuständig und führt eine Liste der in seinem Bezirk anerkannten Gütestellen. Die einzelnen Gütestellen können dort erfragt werden.
     
  • Schlichtungsstellen
    Schlichtungsstellen sind insbesondere die Schiedsämter der hessischen Städte und Gemeinden. In jeder Stadt oder Gemeinde ist zur Schlichtung streitiger Rechtsangelegenheiten (bürgerliche Rechtsstreitigkeiten oder kleinere Strafverfahren) mindestens ein Schiedsamt eingerichtet.
  • Die Aufgaben des Schiedsamts werden von einer Schiedsfrau oder einem Schiedsmann (Schiedspersonen) wahrgenommen, die ehrenamtlich tätig sind.

Wird das Verfahren vor einem Schiedsamt durchgeführt, so fallen Kosten für das Verfahren an. Vor den Schiedsämtern und den Notaren kann ein wirksamer Vergleich abgeschlossen werden. Aus diesem Vergleich ist die Zwangsvollstreckung möglich, wenn er nicht freiwillig erfüllt wird.

Die Kontaktdaten der Schiedsämter finden Sie grundsätzlich auf den Internetseiten der jeweiligen Gerichte.

Das Scheitern der Streitschlichtung ist durch eine entsprechende Bescheinigung nachzuweisen. Danach kann die Klage eingereicht werden. 

Die sechs Präsidialamtsgerichte in Hessen stehen aufgrund ihrer Größe bezogen auf organisatorische Aufgaben in einigen internen Verwaltungsaufgaben einem Landgericht gleich. Sie haben als Behördenleitung eine Präsidentin oder einen Präsidenten. Die Dienstaufsicht wird direkt durch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main wahrgenommen.