Bewährungshilfe

Eine Bewährungshelferin oder ein Bewährungshelfer wird einer verurteilten Straftäterin bzw. einem verurteilten Straftäter zur Aufsicht und Hilfestellung zur Seite gestellt, wenn die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder eines Strafrestes zur Bewährung (§ 56 ff. StGB) ausgesetzt wird oder die Person der Maßregel Führungsaufsicht (vgl. §§ 68, 68 a StGB) zugeordnet ist.

Die Entscheidung, ob die oder der Verurteilte der Aufsicht und Leitung einer Bewährungshelferin oder eines Bewährungshelfers unterstellt wird, obliegt dem zuständigen Gericht. Die Klientinnen und Klienten der Bewährungshilfe werden Probandinnen bzw. Probanden genannt. Das Mindestalter beträgt 14 Jahre gemäß den Bestimmungen des Jugendstrafrechts.

Ziel der Bewährungshilfe ist die Verhinderung neuer Straftaten. Dies erreicht sie, indem sie den ihr unterstellten Menschen ausschließlich mit Mitteln der Sozialarbeit bzw. der Sozialpädagogik hilft, ein Leben in sozialer Verantwortung zu führen und Unterstützung hierzu gewährt. Daher ist für die Tätigkeit als Bewährungshelferin oder Bewährungshelfer der Abschluss eines Studiengangs der Sozialarbeit oder Sozialpädagogik und die staatliche Anerkennung als Sozialarbeiterin bzw. Sozialarbeiter Voraussetzung.

Helfen bedeutet dabei immer „Hilfe zur Selbsthilfe“. Die zweite Hauptaufgabe ist die Überwachung der vom Gericht den Probandinnen oder Probanden auferlegten Auflagen und Weisungen. Bei Verstößen hiergegen oder bei neuen Straftaten kann die gewährte Aussetzung der Freiheitsstrafe widerrufen werden.

Sind Sie selbst Betroffener oder Betroffene?   

Ihre Freiheitsstrafe bzw. Jugendstrafe oder auch ein Strafrest wurde zur Bewährung ausgesetzt.
Für die Dauer Ihrer Bewährungszeit oder eines Teils davon hat das Gericht Ihnen eine Bewährungshelferin oder einen Bewährungshelfer beigeordnet. Diese oder dieser wird umgehend mit Ihnen Kontakt aufnehmen und sowohl helfende aber auch kontrollierende Maßnahmen einleiten.

Kontrollaufgaben sind zum Beispiel:

  • Die Überwachung der Einhaltung von Auflagen und Weisungen, die im Bewährungsbeschluss genannt werden.
  • Die Erstellung von Berichten an das Gericht über die Lebensführung (d.h. über die Bereiche Wohnen, Arbeit/Ausbildung o.ä.), neue Straftaten, Erfüllung der Auflagen und Weisungen und über den Kontakt zur Bewährungshilfe.

Das zuständige Gericht kann jederzeit bei uns Informationen über den Bewährungsverlauf einholen.
In der Bewährungszeit führen wir eine Akte, in der Durchschriften der Berichte, sonstiger Schriftwechsel sowie Vermerke über unsere Gespräche festgehalten werden.

Helfende Aufgaben / unsere Angebote sind zum Beispiel:

  • Beratung, Unterstützung und praktische Hilfen im Umgang mit Behörden, z.B. mit dem Arbeitsamt, Sozialamt, Ausländeramt usw.
  • Information über und Vermittlung an Beratungsstellen, z.B. Suchtberatung, Ehe- und Erziehungsberatung usw.
  • Information über Therapieeinrichtungen
  • Beratung, Unterstützung und praktische Hilfen bei persönlichen, finanziellen und rechtlichen Problemen
  • und einfach Zeit für ein Gespräch.

Was Sie von uns erwarten können:

  • Wir möchten gerne eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit Ihnen aufbauen.
  • Hausbesuche führen wir in der Regel nur nach Absprache durch.
  • Ohne Ihre Einwilligung wenden wir uns nicht an Außenstehende z.B. Angehörige, Arbeitgeber, Lehrer, Polizei usw.
  • Über die Berichte an das Gericht sprechen wir nach Möglichkeit vorher gemeinsam.
  • In die Akten und Berichte nehmen wir nur Informationen auf, die wir im Rahmen unseres gesetzlichen Auftrages erheben müssen.
  • Die Gesprächsinhalte sind von uns vertraulich zu behandeln; dazu sind wir als Sozialarbeiterinnen, Sozialarbeiter, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen unter Strafandrohung verpflichtet.

Aber

  • Wenn es aufgrund einer neuen Straftat zu einem Gerichtsverfahren gegen Sie kommt und das Gericht uns als Zeugin bzw. Zeuge vorlädt, können wir die Aussage nicht verweigern.
  • Wir haben eine Berichtspflicht - siehe Kontrollaufgaben!

Was wir von Ihnen erwarten:

  • Gesprächsbereitschaft und Mitarbeit
  • Einhaltung der gemeinsam vereinbarten Termine und Absprachen
  • Mitteilung über alle für die Bewährung wichtigen Veränderungen, z.B. Anschriftenänderung, längere Abwesenheit usw.

Wenn wir nicht miteinander auskommen,

  • dann sollten wir zunächst möglichst miteinander reden,
  • können Sie sich an das zuständige Gericht wenden,
  • ist ein Wechsel der Bewährungshelferin bzw. des Bewährungshelfers in Ausnahmefällen möglich,
  • können Sie sich bei dienstrechtlichen Beschwerden an den Präsidenten des Landgerichts wenden.

Wodurch Sie Ihre Bewährung gefährden:

  • durch neue Straftaten
  • durch die Nichteinhaltung der Auflagen und Weisungen
  • durch mangelnden Kontakt zur Bewährungshilfe

Gerichtliche Maßnahmen können dann sein:

  • Anhörungstermin beim Richter bzw. bei der Richterin. Auf Wunsch kann der Bewährungshelfer bzw. die Bewährungshelferin dabei sein.
  • zusätzliche Auflagen und Weisungen - bei Jugendlichen auch Jugendarrest
  • der Widerruf der Bewährung oder auch eine Verlängerung der Bewährungszeit
  • Sicherungshaftbefehl

Was außerdem noch wichtig ist:

Bei neuen Gerichtsverfahren können wir eine Stellungnahme abgeben, die u.a. den Bewährungsverlauf, eine Prognose und evtl. einen Vorschlag zum Strafmaß beinhaltet.

Wenn die Bewährungszeit sehr gut verläuft, gibt es die Möglichkeit einer vorzeitigen Beendigung. Einen Antrag auf eine solche gerichtliche Maßnahme wie

  • die o.g. Verkürzung,
  • die Änderung oder Aufhebung von Auflagen und Weisungen,
  • die Aufhebung der Unterstellung

können Sie selbstverständlich jederzeit beim zuständigen Gericht stellen.

Fragen Sie Ihre Bewährungshelferin bzw. Ihren Bewährungshelfer danach. Sie bzw. er kann Sie genauer informieren und beraten!

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