Was ist psychosoziale Prozessbegleitung?
Psychosoziale Prozessbegleitung ist eine Form der Zeugenbegleitung im Strafverfahren. Sie versteht sich als ergänzendes Angebot für Verletzte, die Opfer von Straftaten geworden sind. Es handelt sich um eine intensive Form der Begleitung vor, während und nach der Hauptverhandlung durch besonders geschulte Fachkräfte. Dabei umfasst psychosoziale Prozessbegleitung sowohl die Informationsvermittlung als auch die qualifizierte Betreuung und Unterstützung der Verletzten. Ziel ist es, ihre individuelle Belastung zu reduzieren und negative Folgen des Strafverfahrens (sog. Sekundärviktimisierung) zu vermeiden.
Psychosoziale Prozessbegleitung beinhaltet jedoch keine rechtliche Beratung und anwaltliche Vertretung. Sie stellt auch keine Alternative zur allgemeinen Opferhilfe bzw. Opferberatung dar.
Was sind die rechtlichen Grundlagen der psychosozialen Prozessbegleitung?
Die psychosoziale Prozessbegleitung ist durch das Gesetz zur Stärkung der Opferrechte im Strafverfahren vom 21. Dezember 2015 (3. Opferrechtsreformgesetz) mit Wirkung ab dem 1. Januar 2017 im deutschen Strafverfahrensrecht – in § 406g der Strafprozessordnung (StPO) – und in einem eigenständigen Gesetz über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (PsychPbG) verankert worden.
§ 406g StPO regelt dabei die im engeren Sinne strafverfahrensrechtlichen Aspekte der psychosozialen Prozessbegleitung. Das PsychPbG regelt die Grundsätze der psychosozialen Prozessbegleitung (§ 2 PsychPbG), die grundlegenden Anforderungen an die Qualifikation psychosozialer Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter (§§ 3 und 4 PsychPbG) sowie deren Vergütung (§§ 5 bis 10 PsychPbG).
Das PsychPbG eröffnet den Ländern die Möglichkeit, das Leitbild und die Standards der psychosozialen Prozessbegleitung zu konkretisieren und ggf. an Fortentwicklungen in der Praxis anzupassen. Diesen Spielraum füllt für Hessen das Hessische Ausführungsgesetz zum Gesetz über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (PsychPbGHAG) aus.
Wer kann psychosoziale Prozessbegleitung in Anspruch nehmen?
Verletzte, die Opfer von Straftaten geworden sind, können sich des Beistands einer psychosozialen Prozessbegleiterin oder eines psychosozialen Prozessbegleiters bedienen. Dies gilt für jeden Verletzten, vor allem aber für besonders schutzbedürftige Personen, wie zum Beispiel:
- Kinder und Jugendliche
- Personen mit einer Behinderung
- Personen mit einer psychischen Beeinträchtigung
- Betroffene von Sexualstraftaten
- Betroffene von Gewalttaten (mit schweren physischen, psychischen oder finanziellen Folgen oder bei längerem Tatzeitraum wie z.B. bei häuslicher Gewalt oder Stalking)
- Betroffene von vorurteilsmotivierter Gewalt und sonstiger Hasskriminalität
- Betroffene von Menschenhandel
Wie kann psychosoziale Prozessbegleitung in Anspruch genommen werden?
Verletzte können sich unmittelbar an eine psychosoziale Prozessbegleiterin oder an einen psychosozialen Prozessbegleiter wenden. Eine Liste der in Hessen anerkannten psychosozialen Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter steht unten auf dieser Seite zum Download bereit. Es kann aber auch eine psychosoziale Prozessbegleiterin oder ein psychosozialer Prozessbegleiter in Anspruch genommen werden, die bzw. der in einem anderen Bundesland anerkannt ist. Die Anerkennung in einem anderen Bundesland gilt auch in Hessen.
Unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen (§ 406g Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 StPO) kann das Gericht dem Verletzten auf seinen Antrag hin eine psychosoziale Prozessbegleiterin oder einen psychosozialen Prozessbegleiter beiordnen. In diesem Fall ist die psychosoziale Prozessbegleitung für den Verletzten kostenfrei. Über die Beiordnung entscheidet der Vorsitzende des mit der Strafsache befassten Gerichts. Im Ermittlungsverfahren ist der Ermittlungsrichter zuständig.
Wer kann als psychosoziale Prozessbegleiterin oder psychosozialer Prozessbegleiter in Hessen anerkannt werden?
Die Anerkennung als psychosoziale Prozessbegleiterin oder psychosozialer Prozessbegleiter richtet sich nach dem Hessischen Ausführungsgesetz zum Gesetz über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (PsychPbGHAG).
Für die förmliche Anerkennung ist der Präsident des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main zuständig.
Das Merkblatt zum Anerkennungsverfahren und der Erfassungsbogen zur Aufnahme in das Verzeichnis der anerkannten psychosozialen Prozessbegleiterinnen und psychosozialen Prozessbegleiter stehen unten auf dieser Seite als Download zur Verfügung.