Jedes Grundbuchblatt betrifft eine bestimmte Gemarkung und trägt eine eigene Nummer.
Ein Grundbuchblatt besteht aus der Aufschrift, dem Bestandsverzeichnis und drei Abteilungen (Abt. I, II und III).
In der Aufschrift sind das Amtsgericht, der Grundbuchbezirk und die Grundbuchblattnummer angegeben. Das Bestandsverzeichnis gibt einen Überblick über den tatsächlichen Grundstücksbestand und seine Veränderungen. In der Abteilung I findet man den/die jeweiligen Eigentümer vermerkt. In der Abteilung II stehen Belastungen des Grundstücks (mit Ausnahme der Grundpfandrechte, die in der Abteilung III vermerkt werden). Hier können insbesondere Grunddienstbarkeiten, beschränkt persönliche Dienstbarkeiten, Nießbrauchsrechte, Vorkaufsrechte, Reallasten, Erbbaurechte, Beschränkungen des Verfügungsrechts des Eigentümers, Auflassungs- bzw. Eigentumsübertragungsvormerkungen verzeichnet sein. Hypotheken, Grund- und Rentenschulden und die sich auf diese Rechte beziehenden Veränderungen und Löschungen sowie Vermerke über die Pfändung oder Verpfändung von Grundpfandrechten sind in der Abteilung III eingetragen.
Gelöschte Eintragungen werden in dem Grundbuchblatt rot unterstrichen (im schriftlichen Grundbuchauszug erscheinen diese Streichungen schwarz).Jedes Grundbuchblatt betrifft eine bestimmte Gemarkung und trägt eine eigene Nummer.
Ein Grundbuchblatt besteht aus der Aufschrift, dem Bestandsverzeichnis und drei Abteilungen (Abt. I, II und III).
In der Aufschrift sind das Amtsgericht, der Grundbuchbezirk und die Grundbuchblattnummer angegeben. Das Bestandsverzeichnis gibt einen Überblick über den tatsächlichen Grundstücksbestand und seine Veränderungen. In der Abteilung I findet man den/die jeweiligen Eigentümer vermerkt. In der Abteilung II stehen Belastungen des Grundstücks (mit Ausnahme der Grundpfandrechte, die in der Abteilung III vermerkt werden). Hier können insbesondere Grunddienstbarkeiten, beschränkt persönliche Dienstbarkeiten, Nießbrauchsrechte, Vorkaufsrechte, Reallasten, Erbbaurechte, Beschränkungen des Verfügungsrechts des Eigentümers, Auflassungs- bzw. Eigentumsübertragungsvormerkungen verzeichnet sein. Hypotheken, Grund- und Rentenschulden und die sich auf diese Rechte beziehenden Veränderungen und Löschungen sowie Vermerke über die Pfändung oder Verpfändung von Grundpfandrechten sind in der Abteilung III eingetragen.
Gelöschte Eintragungen werden in dem Grundbuchblatt rot unterstrichen (im schriftlichen Grundbuchauszug erscheinen diese Streichungen schwarz).