Türklinke und Schloss einer Wohnungstür.

Grundbuch, Haus und Wohnung

Grundbuch, Grundbuchamt

Das Grundbuch ist kein öffentliches Register. Einsicht in das Grundbuch erhält nur, wer im Grundbuch als Eigentümer, Berechtigter in Abt. II oder Gläubiger in Abt. III eingetragen ist, oder wer ein „berechtigtes Interesse“ geltend machen kann, z.B. Vollstreckungstitel gegen Eigentümer (Hinweis: Ein reines Kaufinteresse an dem betreffenden Grundstück ist kein berechtigtes Interesse im Sinne der Grundbuchordnung). Wer ein berechtigtes Interesse plausibel darlegt, kann persönlich (bitte Personalausweis mitbringen!) das betreffende Grundbuchblatt am Bildschirm eines Einsichtsplatzes ansehen. Informationen zur Möglichkeit der Online-Einsicht erhalten Sie unter dem Stichwort „Elektronisches Grundbuch

Grundbuchauszüge können vom jeweiligen Eigentümer (oder im Grundbuch eingetragenen Berechtigten) ausschließlich schriftlich, per Fax oder persönlich beantragt werden (bitte bringen Sie Ihren Personalausweis mit).

Wenn Sie nicht selbst Eigentümer (eingetragener Berechtigter) sind, ist außerdem eine schriftliche Vollmacht des Eigentümers (bzw. des eingetragenen Berechtigten) erforderlich.

Die Erteilung von Grundbuchauszügen fällt eine Gebühr an, welche per Rechnung erhoben wird.

Eine Beantragung über E-Mail ist nicht zulässig, auch dann nicht, wenn der Antrag einer E-Mail als Anhang beigefügt wurde.

Bezüglich privatrechtlicher Dienstleister, die im Internet sogenannte „Online-Grundbuchauszüge“ anbieten, beachten Sie bitte die "Warnhinweise der Gerichte". 

Hinweis für Rechtsanwälte und Notare: Die Beantragung von Grundbuchauszügen über das besondere Anwaltspostfach oder das besondere Notarpostfach ist nicht zulässig.

Das Grundbuchamt nimmt aufgrund von Anträgen Eintragungen im Grundbuch vor. Voraussetzung für eine Eintragung ist neben dem Antrag:

  • entweder die formgerechte Bewilligung des Betroffenen, der über sein Recht verfügt,
  • oder ein Nachweis dafür, dass der Grundbuchinhalt nicht (mehr) richtig ist (z.B. Erbschein nach dem Tod des eingetragenen Eigentümers)
  • oder ein Vollstreckungstitel (Urteil, Vollstreckungsbescheid, Beschluss, aus dem sich ergibt, welche Eintragung ins Grundbuch vorzunehmen ist).

Jedes Grundbuchblatt betrifft eine bestimmte Gemarkung und trägt eine eigene Nummer.

Ein Grundbuchblatt besteht aus der Aufschrift, dem Bestandsverzeichnis und drei Abteilungen (Abt. I, II und III).

In der Aufschrift sind das Amtsgericht, der Grundbuchbezirk und die Grundbuchblattnummer angegeben. Das Bestandsverzeichnis gibt einen Überblick über den tatsächlichen Grundstücksbestand und seine Veränderungen. In der Abteilung I findet man den/die jeweiligen Eigentümer vermerkt. In der Abteilung II stehen Belastungen des Grundstücks (mit Ausnahme der Grundpfandrechte, die in der Abteilung III vermerkt werden). Hier können insbesondere Grunddienstbarkeiten, beschränkt persönliche Dienstbarkeiten, Nießbrauchsrechte, Vorkaufsrechte, Reallasten, Erbbaurechte, Beschränkungen des Verfügungsrechts des Eigentümers, Auflassungs- bzw. Eigentumsübertragungsvormerkungen verzeichnet sein. Hypotheken, Grund- und Rentenschulden und die sich auf diese Rechte beziehenden Veränderungen und Löschungen sowie Vermerke über die Pfändung oder Verpfändung von Grundpfandrechten sind in der Abteilung III eingetragen.

Gelöschte Eintragungen werden in dem Grundbuchblatt rot unterstrichen (im schriftlichen Grundbuchauszug erscheinen diese Streichungen schwarz).Jedes Grundbuchblatt betrifft eine bestimmte Gemarkung und trägt eine eigene Nummer.

Ein Grundbuchblatt besteht aus der Aufschrift, dem Bestandsverzeichnis und drei Abteilungen (Abt. I, II und III).

In der Aufschrift sind das Amtsgericht, der Grundbuchbezirk und die Grundbuchblattnummer angegeben. Das Bestandsverzeichnis gibt einen Überblick über den tatsächlichen Grundstücksbestand und seine Veränderungen. In der Abteilung I findet man den/die jeweiligen Eigentümer vermerkt. In der Abteilung II stehen Belastungen des Grundstücks (mit Ausnahme der Grundpfandrechte, die in der Abteilung III vermerkt werden). Hier können insbesondere Grunddienstbarkeiten, beschränkt persönliche Dienstbarkeiten, Nießbrauchsrechte, Vorkaufsrechte, Reallasten, Erbbaurechte, Beschränkungen des Verfügungsrechts des Eigentümers, Auflassungs- bzw. Eigentumsübertragungsvormerkungen verzeichnet sein. Hypotheken, Grund- und Rentenschulden und die sich auf diese Rechte beziehenden Veränderungen und Löschungen sowie Vermerke über die Pfändung oder Verpfändung von Grundpfandrechten sind in der Abteilung III eingetragen.

Gelöschte Eintragungen werden in dem Grundbuchblatt rot unterstrichen (im schriftlichen Grundbuchauszug erscheinen diese Streichungen schwarz).

Wohnungseigentum

Wohnungseigentum ist im deutschen Recht eine Form des Eigentums an einer einzelnen Wohnung. Es wird durch Eintragung in das Grundbuch begründet, d. h. jede Wohnung erhält bei der Begründung ein eigenes Grundbuchblatt und kann damit wie jede andere Immobilie verkauft, verschenkt oder belastet werden. Zuständig für Eintragungen ist das Grundbuchamt.

Wohnungseigentumssachen

Bei Wohnungseigentumssachen handelt es sich um Streitigkeiten, die sich aus dem Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und mit anderen ergeben. Sie sind im Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz, abgekürzt: WEG) geregelt.

Für die Wohnungseigentumssachen sind grundsätzlich die Amtsgerichte, in Einzelfällen auch die Landgerichte zuständig.

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