Wozu Beratungshilfe?
Bürger mit geringem Einkommen können Beratungshilfe bekommen, um sich rechtlich beraten und, soweit erforderlich, vertreten zu lassen. Beratungshilfe kann auf allen Rechtsgebieten erteilt werden. Nähere Informationen können bei den Gerichten und den Rechtsanwälten sowie den sonstigen Beratungspersonen erfragt werden.
Wer erhält Beratungshilfe, was sind die Voraussetzungen dafür?
Beratungshilfe erhält, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die für eine Beratung oder Vertretung erforderlichen Mittel nicht aufbringen kann. Dies sind in der Regel Personen, die laufende Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch („Sozialhilfe“) beziehen. Aber auch bei anderen Personen mit geringem Einkommen können die Voraussetzungen dafür vorliegen. Nähere Auskünfte erteilen ggf. die Amtsgerichte und die Beratungspersonen.
Es darf zudem keine andere Möglichkeit zur kostenlosen Beratung und/oder Vertretung in der genannten Angelegenheit zur Verfügung stehen (wie z. B. in Gewerkschaften, Mietervereinen, Rechtsschutzversicherungen). Es darf in derselben Angelegenheit auch nicht bereits Beratungshilfe bewilligt oder vom Gericht versagt worden sein. Ob es sich um dieselbe Angelegenheit handelt, muss ggf. im Einzelfall beurteilt werden.
Da die Beratungshilfe für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens gewährt wird, darf in derselben Angelegenheit kein gerichtliches Verfahren anhängig sein. Dazu gehört z. B. auch ein Streitschlichtungsverfahren vor einer Gütestelle, das in einigen Ländern vor Erhebung einer Klage durchgeführt werden muss (obligatorisches Güteverfahren nach § 15a des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung). Wer sich in einem gerichtlichen Verfahren vertreten lassen möchte, kann Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe bekommen.
Des Weiteren darf die beabsichtigte Inanspruchnahme der Beratungshilfe nicht mutwillig sein. Sie ist dann nicht mutwillig, sofern Sie nicht von einer Beratung absehen würden, wenn Sie die Kosten selbst tragen müssten.
Erforderlich ist ein Antrag, der mündlich oder schriftlich gestellt werden kann. Für einen schriftlichen Antrag ist das amtliche Formular (siehe unten) zu benutzen. Man kann den Antrag bei dem Amtsgericht stellen oder unmittelbar eine der unten genannten Beratungspersonen eigener Wahl mit der Bitte um Beratungshilfe aufsuchen. In diesen Fällen muss der Antrag binnen 4 Wochen nach Beratungsbeginn beim Amtsgericht eingehen, sonst wird der Antrag auf Beratungshilfe abgelehnt.
Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von Beratungshilfe vor, stellt das Amtsgericht, sofern es nicht selbst die Beratung vornimmt, einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe durch eine Beratungsperson eigener Wahl aus. Gegen einen Beschluss des Amtsgerichts, durch den ein Antrag zurückgewiesen wird, ist der nicht befristete Rechtsbehelf der Erinnerung statthaft. Das bedeutet, dass man dem Gericht schriftlich darlegen können, warum man mit der Entscheidung nicht einverstanden ist.
Wer gewährt Beratungshilfe?
Die Beratungshilfe gewähren zum einen die Beratungspersonen (Rechtsanwälte sowie in Kammern zugelassene Rechtsbeistände, in steuerrechtlichen Angelegenheiten auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer; in Rentenangelegenheiten auch Rentenberater). Besondere anwaltliche Beratungsstellen, die aufgrund einer Vereinbarung mit den Landesjustizverwaltungen eingerichtet worden sind, gewähren ebenfalls Beratungshilfe. Sie alle sind – außer in besonderen Ausnahmefällen – zur Beratungshilfe verpflichtet.
Auch das Amtsgericht gewährt direkt Beratungshilfe. Es erteilt eine sofortige Auskunft, soweit dem Anliegen dadurch entsprochen werden kann. Das Amtsgericht weist auch auf andere Möglichkeiten der Hilfe hin. Im Übrigen nimmt es Anträge auf Beratungshilfe oder Ihre Erklärungen auf und stellt ggf. einen Berechtigungsschein aus.
Was kostet Beratungshilfe?
Wird die Beratungshilfe nicht bereits durch das Amtsgericht selbst, sondern durch eine Beratungsperson gewährt, so sind an die Beratungsperson 15 Euro zu bezahlen. Die Beratungsperson kann in begründeten Einzelfällen auf diese Gebühr auch verzichten. Alle übrigen Kosten der Beratungshilfe trägt in aller Regel die Landeskasse.
Weitergehende Gebühren können entstehen, wenn das Amtsgericht den Antrag auf Beratungshilfe ablehnt, nachdem eine Beratung bereits erfolgt ist, oder die Bewilligung von Beratungshilfe wieder aufgehoben wird. In diesen Fällen müssen die Kosten für die Beratungshilfe durch den Antragsteller getragen werden. Nähere Auskünfte dazu erteilen ggf. die Amtsgerichte und die Beratungspersonen.
Weitere Kosten können entstehen, wenn infolge der Beratung durch Beratungshilfe etwas erlangt wurde. Die Beratungsperson kann dann den Antrag stellen, dass die Beratungshilfe aufgehoben wird und die vorher für diesen Fall vereinbarten Gebühren verlangen. Darauf muss aber im Vorfeld der Mandatsübernahme von der Beratungsperson schriftlich hingewiesen werden.
Was ist bei der Antragstellung zu beachten?
Das Antragformular (siehe unten) sollte sorgfältig gelesen und gewissenhaft ausgefüllt werden. Es beinhaltet weitere Hinweise, die die Beantwortung der Fragen erleichtern.
Da die Mittel für Beratungshilfe von der Allgemeinheit durch Steuern aufgebracht werden, muss das Gericht prüfen, ob generell ein Anspruch auf Beratungshilfe besteht. Das Formular soll diese Prüfung erleichtern. Hierfür ist es notwendig, dass die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse darlegt werden müssen. Dazu sind alle notwendigen Belege (insbesondere über Einkommen, Vermögen und Belastungen) in Kopie beizufügen oder zum Amtsgericht mitzubringen. Das Gericht kann zur Nachreichung von fehlenden Belegen auffordern oder sich die gemachten Angaben an Eides statt versichern lassen. Werden die angeforderten Belege nicht nachreichen, kann dies dazu führen, dass der Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe zurückgewiesen wird. Bei bewusst falschen oder unvollständigen Angaben droht außerdem eine strafrechtliche Verfolgung.