Seit dem 01.07.2022 sind elektronische Kostenmarken als unbares Zahlungsmittel in der hessischen Justiz zugelassen.
Mit elektronischen Kostenmarken können Gerichts- und Verwaltungskostenvorschüsse beglichen werden, sofern sie noch nicht über eine Vorschusskostenrechnung angefordert wurden. Dieses Zahlungsmittel eignet sich aufgrund seiner einfachen Erwerbsmöglichkeit besonders für eilbedürftige vorschusspflichtige Verfahren.
Elektronische Kostenmarken können über das WebportalÖffnet sich in einem neuen Fenster online erworben werden. Hierbei ist eine Zahlung per Überweisung oder Kreditkarte möglich. Der Ausdruck der erworbenen Kostenmarke kann anschließend mit dem verfahrenseinleitenden Schriftstück bei Gericht eingereicht werden. Die Angabe der Kostenmarkennummer auf dem Schriftstück ist ebenso ausreichend.