Die Gerichtskassen in Hessen sind zuständig für die Annahme der Einzahlungen für sämtliche Gerichte und Staatsanwaltschaften der hessischen Justiz. Außerdem werden Aufgaben nach dem Hinterlegungsgesetz (Annahme und Auszahlung von Geldhinterlegungen, Annahme und Auslieferung von Werthinterlegungen) wahrgenommen.
Weiterhin sind sie für die Einziehung und Beitreibung von Kosten der Gerichte und der Staatsanwaltschaften der hessischen Justiz zuständig.
Einzahlungen bei Gerichtskassen
Konto: | Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale |
IBAN: | DE73 5005 0000 0001 0060 30 |
BIC: | HELADEFFXXX |
Wichtig:
Bitte geben Sie bei allen Einzahlungen das Kassenzeichen, dem die Zahlung zugeordnet werden soll, an. Fehlt diese Angabe, kann eine Zuordnung der Zahlung möglicherweise nicht erfolgen, wodurch Ihnen rechtliche Nachteile entstehen könnten!
Zahlungsmöglichkeiten stehen über Kassenautomaten bei den Gerichtskassen eingeschränkt zur Verfügung.
Bareinzahlungen sind ab dem 01.11.2024 grundsätzlich gemäß § 1 Justizzahlungsverkehrsverordnung (JZahlVV) nicht mehr möglich (siehe " Kosten und Zahlungen" unter "Zahlungen an die Justiz").
Fragen zu Kostenrechnungen können nur von den jeweiligen Sachabteilungen der Gerichte und Staatsanwaltschaften beantwortet werden.
Zuständigkeiten
Gerichtskassen sind bei den Amtsgerichten Darmstadt, Frankfurt am Main, Gießen, Kassel und Wiesbaden eingerichtet:
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Amtsgericht Darmstadt
ist zuständig für den Landgerichtsbezirk Darmstadt -
Amtsgericht Frankfurt am Main
ist zuständig für die Landgerichtsbezirke Frankfurt am Main und Hanau sowie die zentrale Hinterlegungskasse des Landes Hessen -
Amtsgericht Gießen
ist zuständig für die Landgerichtsbezirke Gießen, Marburg und Limburg -
Amtsgericht Kassel
ist zuständig für die Landgerichtsbezirke Kassel und Fulda sowie die Vollstreckung von Bußgeldern in Verkehrsordnungswidrigkeiten -
Amtsgericht Wiesbaden
ist zuständig für: Landgerichtsbezirk Wiesbaden
Bei Vollstreckungsmaßnahmen ist die Zuständigkeit den jeweiligen Schriftstücken zu entnehmen.
Raten- oder Stundungsanträge sind gegebenenfalls formlos mit Nachweisen über die Einkommenssituation unter Angabe des Kassenzeichens an die Gerichtskasse zu richten.
Die telefonischen Servicezeiten der Gerichtskassen sind von Montag bis Freitag von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und zusätzlich am Dienstag und Donnerstag von 13:30 Uhr bis 15:30 Uhr. Gesprächstermine außerhalb dieser Sprechzeiten sind möglich.
Zuständig für die ePayment-Plattform der JustizÖffnet sich in einem neuen Fenster ist das Oberlandesgericht Frankfurt am MainÖffnet sich in einem neuen Fenster. Bitte wenden Sie sich mit Fragen zu ePayment-Zahlungen direkt dorthin.