Wann bekommt man Prozesskostenhilfe?
Ist eine Partei nicht in der Lage, die Kosten für einen Rechtsstreit aufzubringen, kann sie bei dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist oder anhängig gemacht werden soll, Prozesskostenhilfe beantragen.
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist nach § 114 Zivilprozessordnung davon abhängig, ob das Gericht die folgenden drei Voraussetzungen bejaht:
- Die antragstellende Partei ist nach den von ihr darzulegenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen bedürftig;
- die rechtliche Position der Partei weist hinreichende Erfolgsaussicht auf und
- die Klage oder die Rechtsverteidigung ist nicht mutwillig.
Kann die Partei zumindest einen Teil der Kosten aufbringen, ordnet das Gericht eine Ratenzahlung oder die Zahlung eines bestimmten Geldbetrags aus dem Vermögen der Partei an.
Wenn es das Gericht für notwendig hält, kann es der Partei einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin zur Vertretung im Prozess beiordnen.
Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sind zwingend auf einem amtlichen Vordruck darzustellen, den man bei den Gerichten erhalten oder im Formularbereich dieses Internetauftritts abrufen kann.
Die Angaben sind zu belegen, z.B. durch Vorlage von Gehaltsnachweisen, Kontoauszügen, Bescheiden zum Arbeitslosengeld usw.
Was bewirkt die Gewährung von Prozesskostenhilfe?
Wird einer Partei Prozesskostenhilfe gewährt,
- braucht die Partei keine Gerichtskosten und Auslagen des Gerichts zu zahlen und
- die Gebühren des Rechtsanwalts, der der Partei beigeordnet wurde, von der Staatskasse getragen.
Unterliegt die Partei, der Prozesskostenhilfe gewährt wurde, in dem Prozess, braucht sie also weder das Gericht noch ihren eigenen Rechtsanwalt zu bezahlen; die Kosten des Anwalts der obsiegenden Gegenseite werden ihr aber nicht abgenommen; diese Kosten muss auch eine Partei zahlen, der Prozesskostenhilfe gewährt wurde. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe reduziert also das Kostenrisiko ganz erheblich, jedoch nicht vollständig.
Das Gericht kann bis zu vier Jahren nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens überprüfen, ob sich die Verhältnisse der Partei, der Prozesskostenhilfe gewährt wurde, so gebessert haben, dass sie nun zumindest einen Beitrag zu den Prozesskosten leisten kann.