Das Mahnverfahren ist so angelegt, dass Sie nach Erlass des Vollstreckungsbescheids nur zwei Möglichkeiten haben.
- Sie wehren sich nicht gegen den Vollstreckungsbescheid, etwa, weil dem Antragsteller die geltend gemachte Forderung zusteht oder
- Sie legen Einspruch ein.
Der Einspruch ist einzulegen, wenn dem Antragsteller die Forderung
- überhaupt nicht zusteht oder
- nicht in der geltend gemachten Höhe zusteht oder
- nicht zum jetzigen Zeitpunkt zusteht oder
- wenn der Antragsteller eine falsche Person in Anspruch nimmt.
Bitte beachten Sie, dass das Einreichen von Anfragen, Anträgen, Widersprüchen, Einsprüchen oder anderen Rechtsmitteln per Email nicht zulässig ist!
Überprüfen Sie vor Einspruchseinlegung, wann Ihnen der Vollstreckungsbescheid zugestellt wurde, da ein Einspruch nur innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Vollstreckungsbescheides zulässig ist. Das Zustellungsdatum finden Sie auf dem Kuvert, in welchem Ihnen der Vollstreckungsbescheid durch die Post zugestellt wurde. Wurde Ihnen der Vollstreckungsbescheid durch einen Gerichtsvollzieher zugestellt, finden Sie das Datum auf den vom Gerichtsvollzieher überreichten Zustellungsunterlagen.
Legen Sie Einspruch ein, wird dieser vom Mahngericht nicht geprüft, sondern führt zur sofortigen Abgabe des Verfahrens an das bereits im Mahnbescheid angegebene Zivilprozessgericht. Dieses Prozessgericht können Sie aus dem Mahnbescheid ersehen. Dort findet dann ein Zivilprozess statt, in dem ein Richter über den Anspruch entscheidet. Ist ein Amtsgericht für diesen Folgeprozess zuständig, können Sie das Verfahren ohne Hinzuziehung eines Rechtsanwalts selbst weiterbetreiben.
Informationen hierzu erhalten Sie von diesem Gericht. Ist ein Landgericht zuständig, müssen Sie einen bei diesem Landgericht zugelassenen Rechtsanwalt mit Ihrer Vertretung beauftragen.
Bitte beachten Sie, dass ein Einspruch einer Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid nicht im Wege steht. Im Falle von bereits eingeleiteten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (z. B. Pfändung durch den Gerichtsvollzieher) können Sie aber beim Prozessgericht Anträge auf Vollstreckungsschutz stellen.
Der sich anschließende Prozess kann zur Aufhebung des Vollstreckungsbescheids führen, wenn es entweder dem Antragsteller nicht gelingt, seinen Anspruch hinreichend zu begründen, oder wenn Sie dem Richter stichhaltige Gegenbeweise anbieten können. Für diesen Prozess gilt auch, dass die nun wesentlich höheren Kosten des Verfahrens von demjenigen zu tragen sind, der den Prozess verliert. Ist die 2-wöchige Einspruchsfrist bereits verstrichen, kann der Richter des Prozessgerichts den Einspruch als verspätet zurückweisen. Über die Möglichkeiten einer "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand", die unter Umständen über den Ablauf der Einspruchsfrist hinweghelfen kann, können Sie sich bei jedem Amtsgericht (dort bei der Rechtsantragstelle) informieren oder sich von einem Rechtsanwalt beraten lassen.
Dies sollten Sie, sofern Sie feststellen, dass die Einspruchsfrist tatsächlich bereits abgelaufen ist, unbedingt vor Einspruchseinlegung tun, da auch die Zurückweisung des Einspruchs wegen Fristversäumung weitere Kosten verursacht, die dann von Ihnen zu tragen wären.